ZL.2004.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Beschluss vom 31. Dezember 2004
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Stadt S.___  
 
Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat S.___


Sachverhalt:
1.       Z.___, geboren 1916, ist Bezüger von Zusatzleistungen zur AHV (Urk. 9/44). Am 28. August 2003 heiratete er die 1953 geborene O.___, t.___ Staatsangehörige (Urk. 11/111).
         Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 setzte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt S.___ (nachfolgend A.___) die Zusatzleistungen für Z.___ infolge Heirat rückwirkend ab 1. September 2003 neu fest (Urk. 11/164). Dagegen erhob Z.___, vertreten durch T.___, am 25. März 2004 Einsprache und beantragte, die Zusatzleistungen seien zu erhöhen (Urk. 11/175). Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2004 trat das A.___ auf die Einsprache nicht ein, da sie verspätet erfolgt sei (Urk. 5/1). Dagegen liess Z.___, weiterhin vertreten durch T.___, mit undatierter, beim Bezirksrat S.___ am 25. Mai 2004 eingegangener Eingabe Einsprache erheben (Urk. 11/185). Mit Beschluss vom 19. August 2004 wies der Bezirksrat die Einsprache ab (Urk. 2).
         Am 25. August 2004 gab Z.___ vor der Vormundschaftsbehörde der Stadt S.___ unter anderem zu Protokoll, dass er T.___ seit vielen Jahren kenne, aber das Gefühl habe, von ihm nicht mehr richtig vertreten zu werden (Urk. 5/8). Er fürchte auch, von ihm ausgenützt worden zu sein, unter anderem habe er eine "Blankounterschrift" erteilt. In einigen Bereichen sei er auf juristische Hilfe angewiesen, möchte aber, dass T.___ ihn nicht mehr vertrete. Er widerrufe daher die erteilte Generalvollmacht vom 6. März 2004 sowie allfällige weitere Vollmachten ausdrücklich und verspreche, ihm keine neuen mehr zu erteilen. Er sei damit einverstanden, dass für ihn eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet werde. Das Protokoll wurde von Z.___ mit "so gelesen und bestätigt" unterzeichnet. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 30. August 2004 wurde für Z.___ eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziffer 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet (Urk. 5/7a). Darin wurde festgehalten, dass der Beistand unter anderem die Aufgabe habe, Z.___ bei der Regelung der Angelegenheit mit dem A.___ zu vertreten, wofür ihm Prozessvollmacht erteilt worden sei.

2.       Gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 19. August 2004 erhob T.___ am 20. September 2004 im Namen von Z.___ Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, die Zusatzleistungen seien zu erhöhen, das A.___ sei zu verpflichten, innert 10 Tagen vollständige Akteneinsicht zu gewähren, zudem sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). Die Beschwerde reichte er beim Bezirksrat ein (vgl. Urk. 1). Mit Schreiben vom 23. September 2004 teilte der Bezirksrat T.___ mit, dass Z.___ sämtliche Vollmachten zu seinen Gunsten widerrufen habe, so dass sich eine Behandlung der Beschwerde erübrige (Urk. 5/9). Mit Schreiben vom 28. September 2004 teilte T.___ dem Bezirksrat daraufhin mit, dass er nicht nur Bevollmächtigter von Z.___ sei, sondern gestützt auf einen unwiderruflichen Abtretungsvertrag, den sie am 18. Mai 2004 abgeschlossen hätten, auch Zessionar aller Prozessrechte (Urk. 3/1). Den genannten Abtretungsvertrag legte er vor (Urk. 3/2). 
         Mit Überweisungsschreiben vom 11. Oktober 2004 überwies der Bezirksrat die Beschwerdesache an das Gericht und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2004 beantragte das A.___, auf die Beschwerde sei mangels Bevollmächtigung nicht einzutreten (Urk. 8). Am 1. November 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12). Am 19. November 2004 reichte T.___ eine weitere Eingabe ein, bezeichnet als "Beschwerde" gegen die Verfügung vom 1. November 2004, und beantragte, es sei ein weiterer Schriftenwechsel aufgrund neuer Tatsachen und Beweise anzuordnen (Urk. 13, Urk. 14/1-2).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Zu prüfen ist, ob T.___ befugt war, als Vertreter von Z.___ die vorliegende Beschwerde zu erheben.
1.2     Z.___ hat T.___ mit Schreiben vom 14. Februar 2004 bevollmächtigt, alle finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem A.___ zu regeln (Urk. 11/108/1). Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 hat er ihn zudem bevollmächtigt, ihn "weitgehend" zu vertreten (Urk. 11/108/2). Mit einem weiteren Schreiben vom 6. März 2004 hat er ihn alsdann zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten ermächtigt (Urk. 11/172/2). Schliesslich hat Z.___ am 18. Mai 2004 mit T.___ einen als Zession bezeichneten Vertrag abgeschlossen, Z.___ als Zedent und T.___ als Zessionar. Darin ist festgehalten, dass der Zessionar "durch unwiderruflichen Vertrag anstelle des Zedenten alle Zivil- und Strafprozessrechte und Forderungen über alle seine jetzigen und zukünftigen Einkünfte" übernehme, als Gegenleistung komme der Zessionar für alle Lebenshaltungskosten des Zedenten auf (Urk. 3/2). Am 25. August 2004 hat Z.___ vor der Vormundschaftsbehörde die an T.___ erteilte Generalvollmacht vom 6. März 2004 sowie allfällig weitere Vollmachten widerrufen (Urk. 5/8).
1.3     Nach Art. 34 des Obligationenrechts kann eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden. Ein vom Vollmachtgeber zum Voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.
         Z.___ hat am 25. August 2004 erklärt, dass er sämtliche an T.___ erteilte Vollmachten widerrufe. Damit sind die Vollmachten vom 14. und 18. Februar sowie vom 6. März 2004 erloschen. Ebenso auch eine allfällige Vollmacht, die er im Rahmen des Abtretungsvertrages vom 18. Mai 2004 an T.___ erteilt hat. Da auf das Recht zum Widerruf einer Vollmacht nicht im Voraus verzichtet werden kann, ist die Klausel im Abtretungsvertrag, wonach der Vertrag unwiderruflich sei, in Bezug auf die Vollmachterteilung ungültig. Ob der Abtretungsvertrag im Übrigen ungültig ist, wie der Bezirksrat in seinem Überweisungsschreiben vom 11. Oktober 2004 (Urk. 4) gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 27 Abs. 2 des ZGB geltend macht, kann dahingestellt bleiben.
         Damit steht fest, dass die von Z.___ an T.___ erteilte Vollmachten infolge Widerrufs am 25. August 2004 erloschen sind. Mangels Vollmacht war T.___ somit zur Erhebung der Beschwerde vom 20. September 2004 gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 19. August 2004 nicht ermächtigt. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten und die Parteibezeichnung ist dahingehend zu berichtigen, dass T.___ nicht mehr als Vertreter von Z.___ aufgeführt wird. Ein Eingehen auf die beantragte Akteneinsicht und die unentgeltliche Rechtsvertretung erübrigt sich damit, ebenso ein Eingehen auf die nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte Eingabe vom 19. November 2004 (vgl. Urk. 1, Urk. 13).




Das Gericht beschliesst:
1.         Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass T.___ nicht als Vertreter von Z.___ aufgeführt wird.
2         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Vormundschaftsbehörde der Stadt S.___
- T.___
- Stadt S.___
- Bezirksrat S.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).