Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 28. Februar 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Zürich
Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1938, bezieht seit dem 1. Dezember 2003 eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'533.-- und eine Rente der Pensionskasse von Fr. 886.-- pro Monat (Urk. 4/1/5 und 4/1/6). Am 15. Dezember 2003 reichte er beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV ein (Urk. 5/35). Mit Verfügung vom 9. Januar 2004 lehnte das AZL das Gesuch ab (Urk. 4/1/8 = Urk. 5/37) und hielt an seinem Standpunkt auch auf Einsprache vom 22. Januar 2004 (Urk. 5/15) hin mit Entscheid vom 5. April 2004 fest (Urk. 4/1/1 = Urk. 5/38). Die hiergegen am 23. April 2004 erhobene Einsprache (Urk. 5/33) wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 ab (Urk. 2 = 4/3).
2. Dagegen erhob B.___ am 28. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte die rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (Urk. 1). Im Überweisungsschreiben vom 29. Oktober 2004 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 3). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde am 17. November 2004 geschlossen (Urk. 8). Mit Eingaben vom 18. November 2004 (Urk. 10) und vom 29. Januar 2005 (Urk. 11) wies der Versicherte darauf hin, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen Lebensunterhalt nicht zu bestreiten vermöge, und reichte verschiedene Quittungen ein (Urk. 12/1-8).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG).
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem von den Kantonen festzulegenden Höchstbetrag (Art. 3b Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG) sowie unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG).
Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat.
1.2 Gemäss Art. 3d ELG ist Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheitskosten, u.a. für die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Nach Art. 3d Abs. 4 ELG kann der Bundesrat die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Personen regeln, bei denen die zu vergütenden Kosten höher sind als der Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben.
Nach Art. 19a ELV haben Personen mit Einnahmenüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Art. 2 ELG erfüllen.
2. Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde, den Beschluss des Bezirksrates vom 7. Oktober 2004 nicht akzeptieren zu wollen, und verlangte "neue und faire Verhandlungen" (Urk. 1).
Es stellt sich daher vorab die Frage, ob es sich hierbei um einen blossen Beweisantrag oder um einen Antrag auf öffentliche Verhandlung handelt. Der Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention muss klar und unmissverständlich vorliegen. Verlangt eine Partei lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist (BGE 122 V 47 Erw. 3a).
Der Beschwerdeführer hat sein Begehren nicht weiter begründet (Urk. 1) und auch in späteren Eingaben an das Sozialversicherungsgericht nicht wieder aufgegriffen (Urk. 10 und 11). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er damit nicht die Durchführung einer förmlichen Verhandlung verlangt, sondern es ihm darum geht, dass die Rechtsmittelinstanz seinen bislang negativ beurteilten Anspruch auf Ergänzungsleistungen nochmals prüft.
3.
3.1 Im Entscheid vom 9. Januar 2004 (Urk. 5/37) ging die Beschwerdegegnerin von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von Fr. 29'028.-- aus. Diese setzen sich aus der AHV-Rente von Fr. 18'396.-- und Pensionskassenleistungen in der Höhe von Fr. 10'632.-- zusammen. Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 23'552.-- für das Jahr 2003 und auf Fr. 24'164.-- für das Jahr 2004. Die Totalbeträge setzen sich dabei wie folgt zusammen: Fr. 17'300.-- Lebensbedarf, Fr. 3'312.-- bzw. Fr. 3'924.-- Krankenkassenprämien (Pauschale 2003/2004) und Fr. 2'940.-- Miete. Demnach resultierte ein Überschuss von Fr. 5'476.-- im Jahr 2003 und von Fr. 4'864.-- im Jahr 2004 oder umgerechnet auf den Monat Fr. 456.35 beziehungsweise Fr. 405.35 (Urk. 5/37).
3.2 Der Beschwerdeführer hält der Berechnung entgegen, er lebe in einem Zimmer und müsse sich in Ermangelung einer Kochgelegenheit auswärts verpflegen. Ausserdem habe er Auslagen für die chemische Reinigung seiner Kleidung und Wäsche (Urk. 1, 4/1/2 und 5/33). Daher würden seine monatlichen Lebenshaltungskosten Fr. 2'320.-- betragen. Mit dem verbleibenden Betrag von Fr. 99.-- könne er weder seine Kleidung, Medikamente im Zusammenhang mit seiner Zuckerkrankheit, noch Steuern und dergleichen bezahlen.
Streitig und zu prüfen ist somit die Höhe der anrechenbaren Ausgaben.
3.3 Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, sondern im Rahmen der in den Art. 3b und 3c ELG vom Bundesgesetzgeber festgelegten Vorgaben von den Kantonen bzw. den Durchführungsstellen im Wesentlichen egalitär festgesetzt wird. Art. 3a Abs. 1 ELG spricht demgemäss von "anerkannten Ausgaben" und "anrechenbaren Einnahmen".
An die entsprechenden Vorgaben hat sich die Beschwerdegegnerin gehalten und in deren Rahmen den individuellen Verhältnissen des Versicherten so weit Rechnung getragen, als dies das Gesetz zulässt. Einerseits hat sie den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf mit Fr. 17'300.-- sowie die Krankenkassenpauschalen mit Fr. 3'312.-- bzw. Fr. 3'924.-- korrekt festgesetzt, was schon der Bezirksrat festgestellt hat und der Versicherte nicht bestreitet. Anderseits hat das AZL ebenso zutreffend die individuell festzulegenden Werte wie Mietzinse sowie die Einnahmen gestützt auf die Angaben und die eingereichten Unterlagen des Versicherten übernommen. Eine weitergehende Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Bedarfs ist dagegen von Gesetzes wegen nicht möglich. Dies stellt denn auch der Versicherte nicht grundsätzlich in Abrede, sondern er macht geltend, er könne auf der Basis dessen, was ihm an Einnahmen zukomme, nicht leben, und die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge seien der heutigen Zeit nicht mehr angepasst. Dieses Argument kann jedoch nach dem soeben Ausgeführten nicht berücksichtigt werden. Es wäre allenfalls an den Gesetzgeber zu richten. Hingegen sind die rechtsanwendenden Stellen und die Gerichte verpflichtet, sich an die geltenden Bestimmungen und Ansätze zu halten. Im Übrigen ist, was die Höhe der umstrittenen Beträge betrifft, auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirksrates zu verweisen.
3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er leide an Zuckerkrankheit und müsse regelmässig Kontrolluntersuchungen durchführen lassen, welche monatlich Fr. 40.-- kosten würden (Urk. 5/15 S. 2).
Nach dem in Erw. 1.2 Gesagten werden Krankheitskosten nicht durch die jährlichen Ergänzungsleistungen gedeckt, sondern separat vergütet. Bei Personen mit Einnahmenüberschuss können solche Kosten gemäss Art. 19a ELV übernommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 2 ELG erfüllt sind. Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Artikel 3d ELG besteht indessen nur, soweit nicht andere Versicherungen, also beispielsweise die Krankenversicherung, für die Kosten aufkommen (Art. 3 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, ELKV). Krankheitskosten können somit nur geltend gemacht werden, soweit dem Beschwerdeführer von der Krankenversicherung Franchise und Selbstbeteiligung in Rechnung gestellt werden. Unerlässlich ist es somit, dass vorerst die entstandenen Kosten bei der Krankenversicherung zur Abrechnung angemeldet worden sind (vgl. Einspracheentscheid vom 5. April 2004; Urk. 5/38 S. 2). Solche Abrechnungen hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, weshalb unter dem Titel "Krankheitskosten" zu Recht keine Vergütung ausgerichtet worden ist.
Auch diesbezüglich ist im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Bezirksrates vom 7. Oktober 2004 zu verweisen (Urk. 2 S. 2 ff.). Dieser ist zu bestätigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und 11
- Bezirksrat Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).