Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 30. August 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Stadt Winterthur
Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Winterthur
Lindstrasse 8, 8400 Winterthur
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene S.___ bezieht seit 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zuzüglich einer Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten (Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. und 25. November 2003, Urk. 6/8/6). Am 26. November 2003 meldete er sich zum Bezug von Zusatzleistungen ab 1. November 2002 an (Urk. 6/8/5). Die Stadt Winterthur, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), ermittelte einen Einnahmenüberschuss und wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. März 2004 ab (Urk. 3/2). Die am 12. Mai 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/3), wonach ab 1. November 2002 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse) auszurichten seien, wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 7. Juli 2004 (Urk. 3/4) ab.
Dagegen erhob S.___ am 9. August 2004 (Urk. 3/5) Einsprache beim Bezirksrat Winterthur mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Entscheid der Durchführungsstelle vom 7. Juli 2004 nichtig sei; eventualiter beantragte er sinngemäss die materielle Entscheidung im Sinne der Einsprache vom 12. Mai 2004. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 prüfte der Bezirksrat Winterthur den Anspruch auf Zusatzleistungen und wies die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess S.___ am 2. Dezember 2004 Beschwerde (Urk. 1/2) erheben mit dem Antrag, es seien ihm ab 1. November 2002 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse) auszurichten; im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Rechtsvertreter zu gewähren. Mit Überweisungsschreiben vom 6. Dezember 2004 verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2004 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingaben vom 27. und 28. Januar 2005 substanziierte S.___ den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 10, Urk. 11/2-18, Urk. 12 und Urk. 13). Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Das Sozialversicherungsgericht zog von der Durchführungsstelle die Verfügung vom 26. Oktober 2004 (Urk. 16/1) bei, mit welcher S.___ ab 1. Januar 2004 neu Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 2'045.- pro Monat zugesprochen worden waren. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zur Behandlung der Einsprache vom 12. Mai 2004 (Urk. 3/3) gegen die Verfügung vom 29. März 2004 war die Beschwerdegegnerin zuständig (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 7 und Rz 8). Dies bestreitet der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2. Dezember 2004 (Urk. 1/2), anders als noch in seiner Eingabe vom 9. August 2004 (Urk. 3/5), zu Recht nicht mehr. Da auch der Bezirksrat einen materiellen Entscheid getroffen hat, ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zu prüfen.
1.2 Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
Für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 (Urk. 16/1) neu Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 2'045.- pro Monat zu, womit sie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2004 (Urk. 3/4) insoweit abgeändert hat. Für diesen Zeitraum ist somit der abgeänderte Einspracheentscheid beziehungsweise die Verfügung vom 26. Oktober 2004 Anfechtungsgegenstand, und nicht die Verfügung vom 29. März 2004 (Urk. 3/2), mit welcher das Gesuch um Zusatzleistungen noch abgewiesen worden war.
2.
2.1 Anspruch auf Zusatzleistungen besteht unter anderem, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG).
Nicht als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG). Fürsorgecharakter haben praxisgemäss Leistungen, die freiwillig und auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit der beziehenden Person angepasst werden (BGE 116 V 330 mit Hinweisen). Bejaht wurde der ausgesprochene Fürsorgecharakter bei freiwilligen Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse für das unterstützungsbedürftige Kind eines verstorbenen Beamten (EVGE 1968 S. 226) sowie bei freiwilligen und auf Zusehen hin ausgerichteten Leistungen des Arbeitgebers (ZAK 1972 S. 62). Verneint wurde er im Falle einer auf Grund des Bundesbeschlusses betreffend Hilfeleistung an kriegsgeschädigte Auslandschweizer ausgerichteten Rente (EVGE 1966 S. 245, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 3. Dezember 2004, P 41/04, Erw. 3.1.2). Nach Randziffer 2134 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2002 (WEL) gehören zu Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter unter anderem private Gaben und Gelegenheitsgeschenke, welche ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung erbracht wurden.
2.2 Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Familie seit 1. Juli 1988 an der B.___ im ___ Stock. Er betrieb seit Jahren die Einzelfirma "X.___", wofür er ab 1. Dezember 1993 im ___ Stock an der B.___ eine weitere Wohnung mietete (Mietverträge vom 16. Juni 1988 und 7. Oktober 1993, Urk. 6/8/37-41). Entsprechend der Firmenbezeichnung wurden in diesem Betrieb vor allem ehemalige Drogensüchtige in Form von Beratung, Unterstützung und begleitetem Wohnen nachbetreut (undatiertes Schreiben des Betriebes, Urk. 6/2/3c). Finanziert wurde der Betrieb unter anderem durch Spenden, welche jeweils auf das eigens dafür eingerichtete Postcheckkonto Nr. ___, lautend auf "X.___", bezahlt wurden (Urk. 6/8/9 und Urk. 16/1); daneben besass der Beschwerdeführer ein privates Postcheckkonto (Konto Nr. ___, Urk. 6/8/15). Wegen eines Burn-out-Syndroms des Beschwerdeführers im April 2001 (Urk. 1/2 S. 3) musste der Betrieb eingestellt werden (Urk. 1/2 und Urk. 3/3). Die nach der Betriebseinstellung weiterhin auf das Postcheckkonto Nr. ___ eingegangenen Spenden wurden vom Beschwerdeführer und seiner Familie für die Deckung des Lebensunterhaltes verwendet. Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund des Postcheckkontos für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis 30. September 2004 (Urk. 6/8/9 und Urk. 16/1) folgende (soweit erforderlich jeweils auf ein Jahr umgerechnete) Spendenbeträge: Fr. 40'860.- (2002), Fr. 47'588.- (2003) und Fr. 18'626.- (2004). Diese Beträge rechnete sie bei der Ermittlung der angefochtenen Zusatzleistungen als Einnahmen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG an (Urk. 6/8/1 und Urk. 16/1).
2.3 Streitig ist einzig die Frage, ob diese Spendengelder als Einkommen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG anzurechnen sind oder nicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 1/2 und Urk. 3/3), bei den Spendenzahlungen handle es sich um freiwillige Zahlungen aus dem Freundeskreis, welche ohne eine Gegenleistung erfolgt seien. Es handle sich um Gaben, welche nach Rz 2134 WEL zu den Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter zählen würden. Im Übrigen hätten die Spender sehr wohl um seine persönliche Situation und die seiner Familie gewusst, und sie hätten trotzdem weiter gespendet, oder vielmehr genau deswegen gespendet, damit der Familienunterhalt weiter gesichert gewesen sei. Somit seien die Spenden bei der Ermittlung der Zusatzleistungen nicht als Einkommen anzurechnen. Wenn man trotzdem ein Einkommen anrechnen wollte, sei zu berücksichtigen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für das Jahr 2001 lediglich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'416.- und für das Jahr 2002 ein solches von Fr. 3'796.- angerechnet habe. Es sei nicht ersichtlich, wieso das, was die AHV- und die Steuerbehörden akzeptiert hätten, im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht gelten soll.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz halten dem entgegen (Urk. 2 und Urk. 3/4), die Spenden seien auf das Geschäftskonto des Beschwerdeführers, und nicht auf sein persönliches Konto überwiesen worden. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Spenden für den Betrieb "X.___" gedacht gewesen seien und keinesfalls für die persönlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie. Dass die Spender über die Betriebsschliessung informiert gewesen seien, sei nicht erwiesen. So sei in einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Rundschreiben vom 12. Juli 2001 nirgends eine definitive Einstellung des Betriebes erwähnt, ebenso nicht, dass sämtliche zukünftigen Zahlungen dem Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie dienen sollten. Es müsse daher von einer zweckfremden Verwendung der Spenden durch den Beschwerdeführer gesprochen werden. Bei Spenden in der Grössenordnung von über Fr. 40'000.- pro Jahr könne im Übrigen keinesfalls von privaten Gaben im Sinne von Rz 2134 WEL gesprochen werden. Die Spenden seien auch nicht an die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers angepasst worden. Somit sei die Berufung auf Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG unbehelflich. Da der Betrieb im Jahre 2001 aufgegeben worden sei, liege kein Erwerbseinkommen vor, weshalb Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG ebenfalls nicht zur Anwendung komme. Bei den Spenden handle es sich somit um andere wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG.
3.
3.1 Wie erwähnt, betreffen alle von der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der angefochtenen Zusatzleistungen berücksichtigten Spenden den Zeitraum vom 1. November 2002 bis 30. September 2004. Sie wurden auf das Postcheckkonto Nr. ___ mit der Bezeichnung "X.___", mithin auf das - in der beiliegenden Steuererklärung des Beschwerdeführers als G-Konto bezeichnete (Urk. 6/8/45) - Geschäftskonto des Betriebes überwiesen, was unbestritten ist. Damit ist der Zweck dieser Spenden, nämlich die Unterstützung dieses Betriebs, unmittelbar ausgewiesen. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Spenden trotz Überweisung auf das Geschäftskonto in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb standen, sondern ausschliesslich für ihn und seine Familie als persönliche Fürsorgeleistungen gedacht waren.
3.2
3.2.1 Diesen Nachweis leistet der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wie schon im Verfahren vor der Vorinstanz in keiner Art und Weise.
Im Gegenteil fällt auf, dass von den 48 vorgelegten und bis auf zwei Ausnahmen (Urk. 3/6/1 und 3/6/37) vorformulierten Bestätigungsschreiben von (angeblichen oder möglichen) Spendern vom 8. Oktober 2004 (Urk. 3/6/1-48; ein Schreiben datiert vom 8. November 2004, Urk. 3/6/1) in einem ersten Satz lediglich bestätigt wird, dass sie (die Absender) über die Einstellung des begleiteten Wohnens im Jahre 1998 und das Burn-out des Beschwerdeführers im Jahre 2001 informiert seien. Die Unterzeichnenden bestätigen somit gerade nicht, sie seien über die fraglichen Vorgänge im Betrieb rechtzeitig informiert worden, sondern lediglich, sie seien im Zeitpunkt der Abfassung der Bestätigungsschreiben - und damit nach Zahlung der massgebenden Spenden - über die darin erwähnten Umstände informiert gewesen. Auch aus dem zweiten Satz in den Bestätigungsschreiben kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil ist ersichtlich, dass dieser bewusst so abgefasst wurde, dass er auch bei einer (von den Spendern irrigerweise angenommenen) Weiterführung des Betriebes seit dem Jahre 2001 zutreffen könnte oder würde, nämlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für ihre erbrachten Dienstleistungen entschädigt würden. Der zweite Satz des Bestätigungsschreibens entspricht daher in seiner allgemeinen Fassung der vom Beschwerdeführer selber dargelegten Auffassung über die grundsätzliche Verwendung von Spendengeldern (Urk. 1/2 S. 4 f.).
Den zwei leicht abweichenden Versionen der Bestätigungsschreiben (Urk. 3/6/1 und Urk. 3/6/37) zufolge waren die Absender zwar bereits vor der Abfassung der Schreiben über die darin erwähnten Umstände informiert. Darüber wann, worüber im Einzelnen und wie konkret diese Information erfolgte, lässt sich dem Schreiben jedoch nichts entnehmen. Zudem bedeutet der Hinweis auf das Burn-out noch keineswegs, dass die Absender von der definitiven Betriebseinstellung (rechtzeitig und rechtsgenüglich) in Kenntnis gesetzt worden waren. Schliesslich fehlt auch jeder Nachweis dafür, dass die Absender tatsächlich massgebende Spender waren.
3.2.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Rundschreibens vom 12. Juli 2001 (Urk. 6/2/3b) hat die Vorinstanz festgestellt (Urk. 2), dass darin nirgends von einer definitiven Betriebseinstellung die Rede sei und ebenso nicht davon, dass sämtliche weiteren zukünftigen Zahlungen dem Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie dienen sollten (Urk. 2). Diese Auffassung ist zutreffend. Es wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich im "Moment" erhole beziehungsweise "kürzer" trete, damit er in "absehbarer Zeit wieder seinen wertvollen Dienst aufnehmen" könne. Gleichzeitig ist insbesondere aus der Fussnote zu schliessen, dass der Betrieb weitergeführt werde.
3.2.3 Nach dem Gesagten macht der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft, dass die massgebenden Geldbeträge von Spendern geleistet wurden, die rechtzeitig und rechtsgenüglich über die Betriebseinstellung und die tatsächliche Verwendung der Spendengelder informiert worden waren. Damit lässt die Überweisung der Gelder auf das Geschäftskonto keinen anderen Schluss zu, als dass die Zahlungen für den Betrieb erfolgten beziehungsweise dessen Weiterführung bezweckten.
Unter diesen Umständen besteht kein Raum für eine Anwendung von Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG, umso weniger, als diese Gelder auch nicht im Sinne der dargelegten Rechtsprechung jeweils an die Bedürfnisse des Beschwerdeführers angepasst worden sind.
3.3 Da der Betrieb spätestens im Verlaufe des Jahres 2001 eingestellt wurde, liegt den massgebenden Geldbeträgen keine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zugrunde, was dieser selber in seinem Schreiben vom 6. März 2004 (Urk. 6/8/17) bestätigt hat. Mangels einer Erwerbstätigkeit kann auch nicht von einem Erwerbseinkommen gesprochen werden. Daran ändert allein die (irrtümliche) Überweisung der Spenden auf ein Geschäftskonto nichts. Somit entfällt auch eine Anwendung von Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG.
Da es sich bei den Spenden um eine laufende Einkommensquelle und daher um wiederkehrende Leistungen handelte, hat die Beschwerdegegnerin diese zu Recht als anrechenbares Einkommen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG erfasst. Mangels Vorliegens eines Erwerbseinkommens entfällt auch ein allfälliger Abzug an Gewinnungskosten. Im Übrigen sind die Bemessungsgrundlagen der AHV-Beiträge, auf welche er hinweist, im vorliegenden Verfahren nicht massgebend. In masslicher Hinsicht besteht somit kein Anlass, bei den erwähnten und an sich unbestrittenen Spendenbeträgen Abzüge vorzunehmen.
3.4 Damit erweisen sich die Verweigerung von Zusatzleistungen bis Ende 2003 und die Höhe der ab 1. Januar 2004 gewährten Zusatzleistungen als korrekt, die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
4.1 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
4.2 Gemäss Erwägung 3 war die Beschwerde aussichtslos im Sinne der obigen Erwägung. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen und Beweismittel nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde als die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Vorinstanz. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Stadt Winterthur
- Bezirksrat Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.