ZL.2004.00033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 17. März 2006
in Sachen
1. M.___

2. B.___

Beschwerdeführerinnen

beide vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Stadt U.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin


sowie

Bezirksrat U.___


Sachverhalt:
1.       Der 1931 geborene e.___ Staatsangehörige V.___ bezog ab 1. Juli 1996 eine ausserordentliche und ab 1. Januar 1997 eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urk. 7/332, Urk. 7/335/1-2). Ab 1. Januar 1997 bezog er zudem Zusatzleistungen zur Rente in Form von Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen (Urk. 7/36).
         Am 25. Mai 1998 heiratete er die 1952 geborene e.___ Staatsangehörige R.___ (Urk. 7/167, Urk. 7/246), welche am 25. Juli 1999 in die Schweiz einreiste (Urk. 7/228). Ab dem 1. August 1999 bezog er deshalb Zusatzleistungen für sich und seine Ehefrau (Urk. 7/25).
         Mit Rückerstattungsentscheiden vom 10. Juli 2002 forderte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt U.___ (nachfolgend A.___) von V.___ die ihm in der Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Juli 1999 ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 16'980.-- sowie die ihm für sich und seine Ehefrau in der Zeit vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2002 ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 41'339.-- zurück (Urk. 7/4, Urk. 7/5, Urk. 7/6). Zur Begründung wurde angeführt, infolge der langdauernden Auslandsaufenthalte hätten V.___ und seine Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt in dieser Zeit nicht in der Schweiz gehabt, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestanden habe.
         Am 16. Juli 2002 verstarb V.___ (Urk. 7/114) und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau und seine beiden im Kanton U.___ lebenden Kinder aus erster Ehe, B.___, geboren 1954, und M.___, geboren 1949 (Urk. 7/246). Das A.___ hob mit Rückerstattungsentscheid vom 1. November 2002 die Rückerstattungsentscheide vom 10. Juli 2002 auf und forderte von den gesetzlichen Erben unter solidarischer Haftung die V.___ in der Zeit vom 1. März 1998 bis 28. Februar 2002 ausgerichteten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 58'319.-- zurück (Urk. 7/2).   
         Dagegen liessen B.___ und M.___ am 11. Dezember 2002 Einsprache an den Bezirksrat U.___ erheben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben (Urk. 6/2). Mit Beschluss des Bezirksrates U.___ vom 11. November 2004 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und der Rückerstattungsentscheid dahingehend geändert, dass der zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 41'339.-- reduziert wurde, da der Rückforderungsanspruch betreffend die in der Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Juli 1999 ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 16'980.-- nicht innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht worden und daher verwirkt sei (Urk. 2).  
2.       B.___ und M.___ liessen am 14. Dezember 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, und sie seien von der Rückerstattung der Zusatzleistungen zu befreien (Urk. 1). Mit Überweisungsschreiben vom 15. Dezember 2004 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2005 schloss das A.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 7. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), und weil gemäss Art. 82 ATSG die materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die am 1. Januar 2003 laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind, richtet sich sowohl die Beurteilung der Frage, ob Miljko V.___ die ihm in der Zeit vom 1. August 1999 bis zum 28. Februar 2002 ausgerichteten Zusatzleistungen zu Recht bezogen hat oder nicht, als auch die Prüfung der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerinnen nach den bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1     Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine Altersrente (Art. 2a ELG) beziehen, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
         Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG ist Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch auf eine Rente haben. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 21 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV).
2.2
2.2.1   Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale vorliegen: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Die Rechtsprechung hat das im Gesetz genannte Merkmal der Absicht des dauernden Verbleibens an einem Aufenthaltsort dahin konkretisiert, dass die in Frage stehende Person an diesem Ort nach den äusseren erkennbaren Umständen den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben muss (BGE 127 V 237, 239 Erw. 1, BGE 85 II 321 Erw. 3). Der Wohnsitz bleibt erhalten, wenn die betroffene Person den Ort, den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat, (z.B. krankheitshalber) vorübergehend verlässt (BGE 99 V 108 Erw. 2).
         Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt sodann der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.
2.2.2   Für den gewöhnlichen Aufenthalt nach ELG sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 108 Erw. 6c und 111 V 182 Erw. 4, ZAK 1992 S. 38 f., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Juli 2001 in Sachen T., P 23/00, mit Hinweisen).
         Der Begriff des Aufenthaltes ist im objektiven Sinn zu verstehen. Die Bedingung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Begibt sich jedoch der Versicherte nur vorübergehend ins Ausland, ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt der Begriff des Aufenthaltes die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längeren Auslandaufenthalts zu. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen die betroffene Person zum vornherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt. Der Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist. Er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken und darf ein Jahr nicht übersteigen. Diese Jahresfrist darf aber nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn dafür ein triftiger Grund besteht. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGE 111 V 182 Erw. 4, ZAK 1992 S. 38 f.).
2.3     Gemäss Art. 27 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung.
         Die kantonalen Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen (vgl. § 15 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dementsprechend sind die bundesrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung von Ergänzungsleistungen auch auf die Beihilfen anwendbar (§ 12 ZLG). Ferner verweist Art. 12 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen auf das ZLG, so dass bezüglich der Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Gemeindezuschüssen ebenfalls die bundesrechtlichen Vorschriften zur Anwendung gelangen.
2.4     Nach Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. Die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. Nach Art. 603 ZGB werden sie für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar.
         Gemäss Art. 565 ZGB haben die Erben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Nach Art. 567 ZGB beträgt die Frist zur Ausschlagung drei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Nach Art. 570 ZGB ist die Ausschlagung von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
         Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind für das Nachlassverfahren die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Gemäss Art. 90 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht (Abs. 1). Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass seinem Heimatrecht unterstellen (Abs. 2 Satz 1).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob V.___ beziehungsweise dessen Erben die in der Zeit vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2002 bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 41'339.-- zurückzuerstatten haben. Die Höhe der Rückforderung ist unbestritten.
         Der Bezirksrat führte im angefochtenen Beschluss aus, der Anspruch auf Zusatzleistungen setze neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus (Urk. 2). In der Praxis würden Auslandaufenthalte bis zu 3 Monaten im Jahr zugelassen. Während des Auslandaufenthaltes, der ohne zwingende Gründe drei Monate übersteige, werde die Ausrichtung der Zusatzleistungen eingestellt. V.___ habe sich in den Jahren 1998 bis 2002 weit mehr als drei Monate im Jahr nicht in der Schweiz aufgehalten. Damit sei die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht erfüllt, weshalb der Bezug der Zusatzleistungen unrechtmässig erfolgt sei. Seinen letzten Wohnsitz habe V.___ in U. gehabt. Die Gerichte in E.___ seien somit für die Ausschlagung des Nachlasses nicht zuständig gewesen, weshalb die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 560 und Art. 603 ZGB solidarisch für die Schulden von V.___ haften würden.
         Dagegen wenden die Beschwerdeführerinnen ein, es sei nicht nachgewiesen, dass V.___ mehr als 3 Monate im Jahr im Ausland gewesen sei (Urk. 1). Sie hätten im Nachlassverfahren in E.___ auf die Rechte verzichtet und somit die Erbschaft rechtswirksam ausgeschlagen (Urk. 7/69).

4.
4.1 Gestützt auf die in Erwägung 2.2.2 dargestellte Rechtsprechung ist die Dauer des Auslandaufenthalts nur eines der Merkmale für das Wegfallen des gewöhnlichen Aufenthalts. Entgegen der im bezirksrätlichen Entscheid zitierten Verwaltungspraxis, an die das Gericht nicht gebunden ist, hängt die Frage, ob der Versicherte die Zusatzleistungen im streitigen Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 28. Februar 2002 zu Unrecht bezogen hat, nicht einzig von der Dauer der Auslandaufenthalte ab, sondern es ist zu prüfen, ob V.___ trotz der Auslandabwesenheiten die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz erfüllt hat.
         Unbestritten und aktenkundig ist dabei, dass sich V.___ unmittelbar vor Anspruchsbeginn am 1. Januar 1999 ununterbrochen 10 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat und damit die in Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG vorgesehene Karenzfrist erfüllt hat (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/3 S. 7, Urk. 7/36, Urk. 7/310, Urk. 7/311, Urk. 7/313).
4.2     In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich, dass V.___ ab 1980 in W.___ wohnte (Urk. 7/310). Am 1. Juni 1993 zog er nach U.___, wo er bei seiner Tochter und deren Ehemann als Untermieter in deren Zweieinhalbzimmer-Wohnung wohnte (Urk. 7/311, Urk. 7/313, Urk. 7/317, vgl. Urk. 7/45). Am 19. März 1998 kaufte er in X.___, E.___, eine Eigentumswohnung (Urk. 7/219), welche er am 26. April 2002 wieder verkaufte (Urk. 7/98-99).
         Aus den Stempeln im Reisepass, den Kontakten zum A.___, den Angaben von Ärzten und Spitälern und den Daten, an denen V.___ die Zusatzleistungen persönlich in Empfang nahm, lassen sich im Hinblick auf den zu beurteilenden Zeitraum vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2002 folgende Auslandaufenthalte ableiten:
         -  14. November 1997 (Passstempel I.___, Grenze Schweiz-T.___, Urk. 7/94/10) bis 18. Januar 1998 (Passstempel L.___, Grenze G.___- E.___, Urk. 7/94/3).
         -  30. Januar 1998 (Passstempel L.___, Urk. 7/94/9) bis 7. April 1998    (Passstempel L.___, Urk. 7/94/9). Während dieses Aufenthaltes erfolgte am    19. März der Kauf der Eigentumswohnung.
         -  10. April 1998 (Abreisedatum unsicher, am 9. April 1998 Vorsprache beim    A.___ zwecks Anwesenheitskontrolle gemäss Schreiben des A.___ vom 4.    April 1998, Urk. 7/167, Urk. 7/262, Urk. 7/267) bis 12. Juli 1998 (Passstempel    L.___, Urk. 7/94/5). Während dieses Aufenthaltes fand am 25. Mai die    Heirat statt.
         -  17. Juli 1998 (Abmeldung beim A.___, Urk. 7/45) bis 23. August 1998 (Pass-   stempel L.___, Urk. 7/94/4, Vorsprache beim A.___ am 24. August, Urk. 7/45).
         Demnach hat sich V.___ im Jahr 1998 während insgesamt 7 Monaten (Januar teilweise, Februar bis Juli, August teilweise) im Ausland aufgehalten.
         -  7. Dezember 1998 (Abmeldung beim A.___, Urk. 7/45) bis 2. Februar 1999    (Anmeldung beim A.___, Urk. 7/45)
         -  5. Februar 1999 (Abmeldung beim A.___, Urk. 7/45) bis 27. April 1999    (Anmeldung beim A.___, Urk. 7/45)
         -  26. Juni 1999 (Passstempel L.___, Urk. 7/94/4) bis 25. Juli 1999 (Pass-   stempel Z.___, Grenze T.___-G.___, Urk. 7/94/9)
         -  30. September 1999 (Abreisedatum unsicher, am 29. September 1999 Zusatz-   leistungen in Empfang genommen, Urk. 7/123/3) bis 31. Oktober 1999 (Pass-   stempel L.___, Urk. 7/94/6)
         -  2. November 1999 (Abreisedatum unsicher, am 1. November 1999 Zusatz-   leistungen in Empfang genommen, Urk. 7/123/6) bis 30. November 1999    (Passstempel O.___, Grenze G.___-E.___, Urk. 7/94/7).
         Im Jahr 1999 war V.___ somit insgesamt 7 Monate (Januar bis April, Juli, Oktober, November) im Ausland.
         -  4. Februar 2000 (medizinische Untersuchung in K.___, E.___, Urk. 7/53)    bis 9. April 2000 (Passstempel L.___, Urk. 7/94/7). Während dieses Aus-   landaufenthaltes erfolgten am 8., 14. und 22. Februar sowie am 7. und    29. März weitere medizinische Untersuchungen in K.___ (Urk. 7/54,    Urk. 7/55, Urk. 7/57, Urk. 7/56, Urk. 7/56 Rückseite)
         
          - 18. April 2000 (medizinische Untersuchung in K.___, Urk. 7/56 Rückseite)   bis 16. Juli 2000 (Passstempel L.___, Urk. 7/94/6). Während dieses   Auslandaufenthaltes erfolgten am 23. Mai, 19. und 27. Juni weitere medizi-  nische Untersuchungen in K.___ (Urk. 7/60, Urk. 7/61)
          - 30. August (Abreisedatum unsicher, am 29. August Zusatzleistungen in   Empfang genommen, Urk. 7/225/2, Urk. 7/225/7) bis 10. Dezember 2000   (Passstempel N.___, Grenze T.___-G.___, Urk. 7/94/8)
          Somit hat sich V.___ im Jahr 2000 während insgesamt 9 Monaten im Ausland (Februar, März, Mitte April bis Mitte Juli, September, Oktober, November) aufgehalten.
         -  20. Februar 2001 (medizinische Untersuchung in K.___, Urk. 7/63/2) bis    9. Juli 2001 (gemäss eigenen Angaben, Urk. 7/171). Während dieses Ausland   aufenthaltes wurde V.___ zudem am 25. April in K.___ medizinisch    untersucht (Urk. 7/63). Vom 30. Mai bis 13. Juni war er im Gesundheits-   zentrum in K.___ in Behandlung (Urk. 7/58)
         -  16. Dezember 2001 (telefonische Mitteilung von V.___ vom 3. Januar    2002 an A.___, Urk. 7/45) bis 27. Januar 2002 (telefonische Mitteilung von    V.___ an A.___, Urk. 7/45)
         Die Passstempel für 2001 fehlen in den Akten (vgl. Urk. 7/94). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat sich V.___ 2001 jedoch während mindestens 5 Monaten (März bis Juni, Dezember) im Ausland aufgehalten.
         Die so ermittelten Aufenthalte im Ausland werden bestätigt durch die Angaben der Ehefrau, denen allerdings nur beschränktes Gewicht zukommt. Gemäss ihren Angaben haben sich die Eheleute in den Jahren 1999, 2000, 2001 nur jeweils für drei Monate in der Schweiz aufgehalten (Juli bis September), 2001 zusätzlich teilweise im November und Dezember (Urk. 7/182).
         Auch wenn sich auf Grund der Akten nicht alle Reisedaten und Auslandaufenthalte mit Sicherheit feststellen lassen, ergibt sich mit der im Sozialversicherungsrecht ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass sich V.___ 1998 während 7 Monaten, 1999 ebenfalls während 7 Monaten, 2000 während 9 Monaten und 2001 während 5 Monaten im Ausland aufgehalten hat.
4.3     Vor diesem Hintergrund und in Würdigung der dokumentierten Auslandaufenthalte ist für die Zeit ab 1998 - und damit insbesondere für den fraglichen Zeitabschnitt vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2002 - davon auszugehen, dass sich V.___ überwiegend im Ausland aufgehalten hat und sich auch der Schwerpunkt seiner Beziehungen im Ausland befunden hat. Dafür spricht auch die Tatsache, dass er in X.___ eine Eigentumswohnung hatte, während er in Z.___ bei seiner Tochter und deren Ehemann als Untermieter in deren Zweieinhalbzimmer-Wohnung wohnte. Zwingende Gründe für einen längerdauernden Auslandaufenthalt im Sinne der Rechtsprechung sind keine ersichtlich. Damit ist davon auszugehen, dass V.___ im fraglichen Zeitraum den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte. Somit bestand kein Anspruch auf Zusatzleistungen. Die Zusatzleistungen wurden ihm damit zu Unrecht ausbezahlt und sind zurückzuerstatten.
         Da die Auslandsaufenthalte von V.___ nicht vollständig gemeldet worden waren (vgl. Urk. 7/167), stellten sie eine neue Tatsache dar, die Grund für eine prozessuale Revision der ursprünglichen Leistungsverfügungen gab (BGE 126 V 23 Erw. 4b). Das A.___ hat die ursprünglichen Leistungsverfügungen, soweit sie den Zeitraum vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2002 betreffen, damit zu Recht aufgehoben und die zu Unrecht ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 41'339.-- von V.___ zurückgefordert.  

5.       Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführerinnen als Erbinnen von V.___ dessen Rückerstattungsschuld in der Höhe von Fr. 41'339.-- zu bezahlen haben. 
         V.___ verstarb am 16. Juli 2002 in U.___. Aktenkundig und unbestritten ist, dass er seit 1980 bis mindestens 1. Januar 1997 seinen Wohnsitz in U.___ hatte (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/3 S. 7, Urk. 7/36, Urk. 7/310, Urk. 7/311, Urk. 7/313). Dass er später den Wohnsitz in U.___ aufgegeben und ins Ausland verlegt hat, geht aus den Akten nicht hervor und ist von den Beschwerdeführerinnen auch nicht geltend gemacht worden. Insbesondere genügen der Umstand, dass er 1998 eine Wohnung im Ausland erworben hat und sich vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2002 überwiegend im Ausland aufgehalten hat, allein nicht, um eine Wohnsitznahme im Ausland zu begründen. Solange aber eine solche nicht feststeht, bleibt der bisherige Wohnsitz bestehen.
        
         Damit steht fest, dass V.___ seinen letzten Wohnsitz in U.___ hatte. Zuständig für den gesamten Nachlass von V.___ waren somit die schweizerischen Gerichte bzw. das Bezirksgericht U.___. Da er keine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte (Urk. 7/89), war auf den Nachlass schweizerisches Recht anwendbar. Die Beschwerdeführerinnen haben beim zuständigen Bezirks-gericht U.___ innert der vorgeschriebenen Frist keine Erklärung abgegeben, dass sie das Erbe ausschlagen (Urk. 7/89). Dass die Beschwerdeführerinnen am 31. Juli 2003 beim Gemeindegericht in X.___ erklärt haben (Urk. 7/70), auf die Erbschaft zu verzichten, ist ohne Bedeutung, da diese Erklärung nicht am vorgeschriebenen Ort und lange nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist erfolgte. Die Beschwerdeführerinnen sind somit Erbinnen geworden und haften solidarisch für die Rückerstattungsschuld des Erblassers.
         Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 11. November 2004 erweist sich damit im Ergebnis als richtig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Stadt U.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat U.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons U.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.