ZL.2005.00001
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 21. Juli 2006
in Sachen
1. B.___
2. A.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Caroline Ferber,
Bellerivestrasse 207, 8008 Zürich
gegen
Z.___
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat C.___
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1929, und seine 1927 geborene Ehefrau A.___ hatten sich am 14. Januar 1999 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente angemeldet (vgl. Hinweis in Urk. 9/12 S. 3). Verwaltung und Bezirksrat verneinten einen Anspruch mit Entscheiden vom 3. Dezember 1999 und vom 25. Januar 2001 (Urk. 9/133). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 25. Januar 2001 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2003 (Prozess Nr. ZL.2001.00008) gut und wies die Sache zur erneuten Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für die Jahre 1999 und 2000 an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___ (nachfolgend: AZL) zurück (Urk. 5/8/1 = Urk. 9/190). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 29. April 2004 ab (Urk. 5/8/2).
1.2 Mit Zuschriften vom 8. Januar und vom 10. April 2001 hatten die Ehegatten B.___ zwischenzeitlich die Ausrichtung von Zusatzleistungen für das Jahr 2001 beantragt (Urk. 9/131 und 9/142). Das AZL wies das Gesuch am 23. Mai 2001 ab (Urk. 5/1), wogegen sich die Ehegatten B.___ mit Einsprache vom 18. Juni 2001 (Urk. 5/2 = Urk. 9/159) beschwerten. Am 3. Juli 2001 erstattete das AZL die Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Einsprache (Urk. 5/5).
Mit Verfügung vom 5. Juli 2001 sistierte der Bezirksrat C.___ das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Anspruchsjahre 1999 und 2000 (Urk. 5/6). Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht am 29. April 2004 über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entschieden hatte (Urk. 5/8/2), nahm der Bezirksrat das Verfahren betreffend Zusatzleistungen für das Jahr 2001 am 21. September 2004 wieder auf (Urk. 5/11).
1.3 Das AZL verneinte mit Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 5/13/2 = Urk. 9/219) die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen für die Jahre 1999 und 2000 und - nach Neuberechnung der Grundlagen in Wiedererwägung seines Entscheides vom 23. Mai 2001 - auch für das Jahr 2001 (vgl. auch Urk. 9/208). Die hiergegen durch den damaligen Rechtsvertreter der Ehegatten B.___ erhobene Einsprache vom 28. Oktober 2004 (Urk. 5/17) bezeichnete der Bezirksrat als Gegenantrag und wies die am 18. Juni 2001 erhobene Einsprache betreffend Zusatzleistungen für das Jahr 2001 mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 ab, nachdem die Versicherten auf die Geltendmachung von Zusatzleistungen für die Jahre 1999 und 2000 verzichtet hatten (Urk. 2 = Urk. 5/20).
2. Mit Eingabe vom 29. Januar 2005 erhoben die Ehegatten B.___ gegen den Beschluss des Bezirksrats Beschwerde und beantragten die rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2001 (Urk. 1). Im Überweisungsschreiben vom 1. Februar 2005 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 4). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Schriftenwechsel wurde am 18. April 2005 geschlossen (Urk. 10). Mit Zuschrift vom 1. Februar 2006 (Urk. 13) wies sich Rechtsanwältin Caroline Ferber mit vom 13. Januar 2006 datierter Vollmacht (Urk. 12) als Rechtsvertreterin von B.___ aus und ersuchte vorsorglich um Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Anspruch auf Zusatzleistungen haben Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG; §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG).
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem von den Kantonen festzulegenden Höchstbetrag (Art. 3b Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG) sowie unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG).
Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG), und gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat.
Das anrechenbare Vermögen wird nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton ermittelt und bewertet (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
Von den Aktiven sind die von der gesuchstellenden Person einwandfrei belegten Passiven (Schulden) abzuziehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 97).
2.2 Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
3. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 23. Mai 2001 (Urk. 5/1) einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen für das Jahr 2001 verneint. Im Rahmen des beim Bezirksrat auf Grund der Einsprache vom 18. Juni 2001 hängigen Einspracheverfahrens erstattete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. Juli 2001 die Vernehmlassung (Urk. 5/5). Damit war es ihr - wie der Bezirksrat zutreffend erkannt hat - verwehrt, wiedererwägungsweise auf die bereits am 23. Mai 2001 verfügten Ansprüche für das Jahr 2001 zurückzukommen, weshalb ihre Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 5/13/2) lediglich als Antrag an den Bezirksrat, wie er zu entscheiden habe, zu betrachten ist (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). Diese Rechtsauffassung vertrat denn auch der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Urk. 5/9), weshalb seine ebenfalls mit Einsprache betitelte Eingabe vom 28. Oktober 2004 (Urk. 5/17) lediglich als Ergänzung zur bereits vom 18. Juni 2001 datierenden Einsprache angesehen werden kann. Da die Beschwerdeführenden sodann auf die Geltendmachung von Zusatzleistungsansprüchen für die Jahre 1999 und 2000 verzichtet haben (Urk. 5/10), ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zu den finanziellen Verhältnissen in jenen Jahren (Urk. 1 S. 3-5) nicht einzugehen.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, wie die von den Beschwerdeführenden - unbestrittenermassen - getätigten Privatbezüge zu qualifizieren sind. Massgebend für die Ermittlung der Ansprüche auf Zusatzleistungen sind in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse, wie sie per Ende 2000 bestanden haben.
4.2 Die Beschwerdeführenden sind einzige Aktionäre der seit dem 21. Januar 1998 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen D.___ AG, welche die Führung eines Treuhand- und Buchhaltungsbüros zum Zwecke hat (vgl. Internet-Vollauszug vom 11. Juli 2006; Urk. 16). Angesichts des Geschäftsganges liessen es die finanziellen Verhältnisse in den ersten Jahren nach der Gründung des Betriebs - mit Ausnahme des Jahres 1998 - nicht zu, dass sich die Beschwerdeführenden Löhne auszahlen lassen konnten. Es kam indes zu verschiedenen Privatbezügen zulasten des jeweiligen Aktionärskontos (Urk. 5/2 S. 3, 5/8/1 S. 5 und 1 S. 4). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 29. April 2004 erkannt (Urk. 5/8/2 S. 5 [Erw. 4.2]), dass Privatbezüge als Einnahmen anzurechnen seien, soweit sie die im betreffenden Jahr getätigten Einlagen übersteigen. Da dem höchstrichterlichen Entscheid auch für das Jahr 2000 - als Grundlage für die Ansprüche 2001 - präjudizielle Wirkung zukommt, ist einkommensmässig auf die im 2000 getätigten Privatbezüge abzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Einkommen nicht nur dann vorliegt, wenn Löhne effektiv zur Auszahlung gelangen, sondern auch dann, wenn ein Arbeitgeber die Bestreitung einzelner persönlicher Ausgaben seiner Arbeitnehmer übernimmt (z.B. Miete und dergleichen), oder wenn Aktionäre Privatbezüge vornehmen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Vermögen in der Höhe von Fr. 48'015.--. Dieses setzt sich zusammen aus den Bankguthaben der Beschwerdeführenden, dem Saldo des Aktionärskontos des Beschwerdeführers 1 gemäss dem Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2000 (Urk. 5/3/7) sowie dem von den Steuerbehörden ermittelten Wert der D.___ AG in der Höhe von Fr. 21'531.-- (Urk. 5/8/2 S. 7 Erw. 6 und Urk. 9/199). Da für diese Bewertung steuerliche Grundsätze massgebend sind, ist entsprechend den Ausführungen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Erw. 6) von diesem Betrag auszugehen. Nicht gehört werden können die Ausführungen der Versicherten (Urk. 1 S. 6), "der Fiskus" habe eine sehr oberflächliche Berechnung (gemeint Bewertung) vorgenommen und einen zu hohen Wert festgesetzt. Vom Vermögen brachte die Beschwerdegegnerin Schulden im Betrag von Fr. 38'552.-- in Abzug (Urk. 5/1 und 5/13/2 in Verbindung mit Urk. 5/3/7), so dass ein Reinvermögen von Fr. 9'463.-- resultiert. Da das Vermögen somit den Freibetrag von Fr. 40'000.-- nicht erreicht, ist kein Vermögensverzehr anrechenbar. Zu berücksichtigen ist hingegen ein Vermögensertrag von Fr. 225.-- (Urk. 5/1 in Verbindung mit Urk. 3/7). Im Weiteren beziehen beide Ehegatten Altersrenten, welche je Fr. 18'540.-- betragen und sich gesamthaft auf Fr. 37'080.-- belaufen.
In der Verfügung vom 23. Mai 2001 ging die Beschwerdegegnerin von einem Einnahmenverzicht in der Höhe von Fr. 33'600.-- aus, währenddem in der Verfügung vom 24. September 2004 unter Erwerbseinkünften ein Betrag von Fr. 24'321.-- aufgelistet ist. Diese Position stellt die umstrittenen, als Einkommen qualifizierten Privatbezüge der Beschwerdeführenden dar (Urk. 1). Im Beschluss vom 16. Dezember 2004 (Urk. 2 S. 5) legte der Bezirksrat einlässlich dar, wie sich die Berechnung auf Grund von Einlagen und Bezügen - unter Berücksichtigung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. April 2004 (Urk. 5/8/2) - gestaltet. Diese Angaben finden ihre Grundlage in den von den Beschwerdeführenden selber eingereichten Auszügen aus den Aktionärskonti der D.___ AG (Konti Nr. 2160 und 1161; Urk. 5/18/4). Diese Unterlagen haben sich die Versicherten entgegenhalten zu lassen. Es kann deshalb den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2), in Wirklichkeit hätten sämtliche Buchungen lediglich mit "Privatbezug" oder "Privateinlage" bezeichnet werden können, nicht gefolgt werden. Bezüge sind eindeutig Geldentnahmen, währenddem es sich bei Einlagen um einen Zufluss von Mitteln auf ein Konto handelt. Würden sämtliche Buchungen anders bezeichnet, würde dies Auswirkungen auf die gesamte Buchhaltung der Aktiengesellschaft haben.
Daher ist mit dem Bezirksrat selbst unter der Berücksichtigung sämtlicher Positionen in den beiden Konti von anrechenbaren Erwerbseinkünften in der Höhe von Fr. 14'215.20 auszugehen (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss des Bezirksrates vom 16. Dezember 2004; Urk. 2 S. 5).
Das gesamte anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführenden beläuft sich somit auf Fr. 51'520.20 (Fr. 225.-- + Fr. 37'080.-- + Fr. 14'215.20).
4.4 Da die von der Beschwerdegegnerin ermittelten anrechenbaren Ausgaben von Fr. 40'922.-- (Urk. 5/1) unbestritten geblieben sind, liegt kein Ausgabenüberschuss vor, welcher einen Anspruch auf Zusatzleistungen zu begründen vermöchte.
5.
5.1 Gemäss Art. 3d ELG ist Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheitskosten, u.a. für die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Nach Art. 3d Abs. 4 ELG kann der Bundesrat die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Personen regeln, bei denen die zu vergütenden Kosten höher sind als der Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Artikel 3d ELG besteht indessen nur, soweit nicht andere Versicherungen, also beispielsweise die Krankenversicherung, für die Kosten aufkommen (Art. 3 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, ELKV).
Nach Art. 19a ELV haben Personen mit Einnahmenüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Art. 2 ELG erfüllen. Die Vergütung entspricht dem Betrag, um den die ausgewiesenen Kosten den Einnahmenüberschuss übersteigen.
5.2 Der Bezirksrat hat zu Recht erkannt, dass ein Anspruch auf Übernahme von Krankheitskosten im Betrag von Fr. 5'324.-- bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 10'598.20 nicht besteht.
6.
6.1 Rechtsanwältin lic. iur. Caroline Ferber übernahm am 13. Januar 2006 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Urk. 12) und stellte am 1. Februar 2006 vorsorglich das Gesuch um Bestellung ihrer Person zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 13).
6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Bei der Frage nach der Notwendigkeit einer Vertretung ist zu prüfen, ob eine nicht bedürftige Person unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise ebenfalls eine Vertretung beanspruchen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Daran fehlt es etwa, wenn der Anspruch in einem Zeitpunkt geltend gemacht wird, wo keine weitern Prozesshandlungen mehr vorgenommen werden müssen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 91 mit Hinweisen).
6.3 Rechtsanwältin Ferber stellte ihr (vorsorgliches) Gesuch um Bestellung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin beinahe zehn Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 10). Da keine weiteren Prozesshandlungen seitens des Beschwerdeführers mehr nötig waren und sich auch ein Beweisverfahren erübrigt, liegt keine Notwendigkeit zur rechtlichen Vertretung vor. Das Gesuch um Bestellung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 1. Februar 2006 (Urk. 13) um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Caroline Ferber zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen;
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Caroline Ferber
- A.___
- Z.___
- Bezirksrat C.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).