Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2005.00002
ZL.2005.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 16. Juni 2005
in Sachen
1. E.___

2. M.___

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen

Stadt A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegner

sowie

Bezirksrat B.___

Sachverhalt:
1.       Seit August 1997 beziehen E.___, geboren 1954, und M.___, geboren 1955, Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen zu ihren Invalidenrenten (Urk. 11/3/49).
         Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) E.___ unter anderem rückwirkend ab 1. November 1996 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % zu, was für die Zeit vom 1. November 1996 bis 31. Mai 2004 zu einer Nachzahlung von Fr. 162'142.--  führte (Urk. 10/2/9). Das Amt für Zusatzleistungen der Stadt A.___ (nachfolgend A.___) wurde von den Versicherten darüber informiert.
         In der Folge berechnete das A.___ den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. August 1997 bis 30. Juni 2004 neu und forderte mit Rückerstattungsverfügung vom 26. Mai 2004 von den Versicherten in dieser Zeitspanne zu viel bezogene Beträge in der Höhe von Fr. 67'511.-- zurück (Urk. 12/77). Die Berechnung des zurückzuerstattenden Betrages erfolgte gleichentags mit zwei weiteren Verfügungen (Urk. 12/74-75). Auf Einsprache vom 24. Juli 2004 hin bestätigte das A.___ mit Entscheid vom 1. Oktober 2004 die verfügte Rückerstattung (Urk. 12/79). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2004 hiess der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 3. Februar 2005 teilweise gut, indem er die vom A.___ verfügte Rückerstattung um Fr. 654.-- auf Fr. 66'857.-- herabsetzte (Urk. 2, Urk. 10/2/0).
2. Dagegen liessen E.___ und M.___ am 21. Februar 2005 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 1):
         "Der Beschluss des Bezirksrates vom 3. Februar 2005, der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2004 sowie die drei angefochtenen Verfügungen vom 26. Mai 2004 seien ersatzlos aufzuheben. 
         Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. "
         Mit Überweisungsschreiben vom 9. März 2005 verzichtete der Bezirksrat B.___ auf eine Stellungnahme (Urk. 9). In der Beschwerdeantwort vom 22. März 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). In der Replik vom 2. Mai 2005 verzichteten die Beschwerdeführenden darauf, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 18), worauf am 9. Mai 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 19).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten.
         Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass eine versicherte Person, der rückwirkend Renten ausbezahlt werden für einen Zeitraum, in dem ihr Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden sind, die zu viel erhaltenen Ergänzungsleistungen rückwirkend zurückzuerstatten hat. Die Rückerstattungspflicht besteht unabhängig von einem Verschulden, insbesondere von einer Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, den gesetzlichen Zustand nach Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen (BGE 122 V 138 Erw. 2d und e, 115 V 313 Erw. 4a/aa; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 21, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2004 in Sachen A. und B., P 91/02).
1.2     Laut Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
         Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG um Verwirkungsfristen. Sie sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (BGE 122 V 270).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in der Zeitspanne vom 1. August 1997 bis 30. Juni 2004 bezogene Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 66'857.-- zurückzuerstatten haben, wie der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2005 - in grundsätzlicher Bestätigung der vom A.___ verfügten Rückerstattung - erkannt hat (Urk. 2, Urk. 12/77, Urk. 12/79). Der Bezirksrat und das A.___ haben die Rückerstattungspflicht im Wesentlichen gestützt auf BGE 122 V 134 ff. bejaht (vgl. Erw. 1.1).
2.2     Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie nicht rückerstattungspflichtig seien (Urk. 1). Zur Begründung führen sie zunächst an, Ergänzungsleistungen seien Bedarfsleistungen. Deshalb seien hier nur Vermögenswerte anzurechnen, über die der Leistungsansprecher tatsächlich ungeschmälert verfügen könne. Deshalb sei die Invalidenrente der Unfallversicherung für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis 30. Juni 2004 nicht anzurechnen, da diese Rente nicht zur Verfügung gestanden habe. Es dürfe nicht rückwirkend während Jahren über die Rückerstattung der bezogenen Ergänzungsleistungen verfügt werden, welche rechtmässig bezogen worden seien.
         Der Lebensbedarf der Beschwerdeführenden in der Zeit vom 1. August 1997 bis 30. Juni 2004 wurde unter anderem durch die in dieser Zeit ausgerichteten Zusatzleistungen gedeckt, insbesondere deckten die Zusatzleistungen den durch den zeitlichen Aufschub der UVG-Rente bedingten Ausfall. Seit Mai 2004 steht den Beschwerdeführenden neben den laufenden Einkünften die Rentennachzahlung der SUVA zur Verfügung. Unter diesen Umständen erscheint es recht und billig, dass sie die ab 1. August 1997 zu viel bezogenen Zusatzleistungen grundsätzlich zurückzuzahlen haben.
         Abgesehen davon hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass Einkommen in dem Zeitpunkt als erzielt gilt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben wird. Einkommen gilt mit anderen Worten als erzielt, sobald die Forderung entstanden ist und nicht erst im Zeitpunkt, in dem die Forderung durch Gutschrift oder Auszahlung erfüllt wird (BGE 122 V 371 Erw. 5 b mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Eine Rente ist damit anrechenbar, sobald der Rentenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt sie ausbezahlt wird. Die These der Beschwerdeführenden, wonach eine Rente nur anrechenbar sei, wenn sie auch ausbezahlt wurde, steht im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung sowie zur in Erw. 1.1. angeführten Rechtsprechung.
         Darüber hinaus hätte sie zur Folge, dass die Beschwerdeführenden gegenüber den Versicherten, denen die Rente von Anfang regelmässig ausbezahlt wird, unhaltbar bevorteilt würden. So müssten sich die Beschwerdeführenden für die in der Zeit vom 1. August 1997 bis 30. Juni 2004 ausgerichteten Zusatzleistungen keine Renten anrechnen lassen, da ihnen in dieser Zeit keine Renten ausbezahlt wurden. Versicherte hingegen, welche die Renten in dieser Zeit regelmässig erhalten haben, müssen sich die Renten anrechnen lassen und erhalten entsprechend weniger Zusatzleistungen.
2.3     Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, das A.___ habe sich in seinem Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2004 zur Untermauerung seines Standpunktes auf BGE 122 V 138 bezogen. Diesem Urteil sei aber ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen: Es habe sich nicht um eine Nachzahlung einer BVG-Rente gehandelt, sondern man habe im Juli 1992 entdeckt, dass einer Versicherten monatliche Rentenleistungen seit dem Juli 1991 zugegangen seien und dass sie darüber habe verfügen können.
         Diese Darstellung ist nicht richtig. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinen Erwägungen die Frage, ob der Versicherten die Renten ab Juli 1991 ausbezahlt wurden oder erst rückwirkend im Juli 1992, offengelassen. In Bestätigung des Entscheides der EL-Behörde erkannte es, dass die Versicherte die Ergänzungsleistungen rückwirkend zurückzuerstatten habe, gleichgültig, ob der Versicherten die Rente rückwirkend im Juli 1992 ausbezahlt worden sei oder laufend seit Juli 1991. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht damit auch für den Fall einer Rentennachzahlung erkannt, dass eine Rückerstattung zu erfolgen habe. Der genannte Entscheid ist demnach auf den vorliegenden Fall anwendbar und stützt die Auffassung der Vorinstanz.
2.4     Sodann wenden die Beschwerdeführenden ein, eine Meldepflichtverletzung liege nicht vor. Damit sei eine rückwirkende Rückerstattung der zu viel bezahlten Zusatzleistungen nicht zulässig. Nach der in Erw. 1.1 zitierten Rechtsprechung besteht die Pflicht zur Rückerstattung von Zusatzleistungen im Falle einer Rentennachzahlung unabhängig von einer Meldepflichtverletzung. Der Einwand der Beschwerdeführenden ist damit unbegründet.
2.5     Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, eine Änderung der ursprünglichen Leistungsgewährung könne gemäss Art. 25 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) erst auf den Zeitpunkt vorgenommen werden, auf welchen auch die EL wegen grundlegender Änderung der Verhältnisse neu festgelegt oder wie hier gestrichen werde, also auf den 1. Juli 2004. Auch gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Randziffer 7019) sei bei der Neuausrichtung von UVG-Leistungen, welche eine Nachzahlung auslösten, die Ergänzungsleistung nicht rückwirkend, sondern auf den der Verfügung unmittelbar folgenden Monat herabzusetzen.
         Der von den Beschwerdeführenden angerufene Art. 25 ELV hat die Revision der Ergänzungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Sie regelt die Folgen von Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezuges. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Vielmehr geht es darum, dass der Grundlage der ursprünglichen Leistungsgewährung bildende Sachverhalt schon zur Zeit des Erlasses unvollständig festgestellt worden ist, indem der Anspruch auf die UVG-Rente nicht erfasst wurde. Damit liegt keine Anpassung nach Art. 25 ELV vor, sondern ein Anwendungsfall der prozessualen Revision. Die Beschwerdeführenden können deshalb aus Art. 25 ELV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
2.6     Sodann machen die Beschwerdeführenden geltend, zur Zeit der vorangehenden Verfügungen betreffend Ergänzungsleistungen seien die zugesprochenen Leistungen rechtmässig gewesen und in der Folge auch rechtmässig bezogen worden. Eine Wiedererwägung sei nicht zulässig. Bei der prozessualen Revision könnten nur Tatsachen erheblich sein, die bei der Erstbeurteilung bereits bestanden hätten. Die Rentenverfügung der SUVA habe damals nicht bestanden und stelle damit keine solche Tatsache dar. Aus diesen Gründen könnte die Korrektur der ursprünglichen Leistungsgewährung, wenn überhaupt, höchstens pro futuro wirken und nicht ex tunc.
         Dass die ursprüngliche Leistungsgewährung aus damaliger Sicht rechtmässig war, weshalb eine Wiederwägung ausgeschlossen ist, trifft zu. Dagegen geht der Einwand fehl, dass keine erhebliche Tatsache im Sinne der prozessualen Revision vorliege, da die Rentenverfügung der SUVA vom 14. Mai 2004 bei Erlass der ursprünglichen Verfügung gar nicht bestanden habe. Die erhebliche Tatsache im Sinne der Revision bildet der seit 1. November 1996 bestehende Anspruch des Beschwerdeführers auf eine UVG-Rente, nicht die Rentenverfügung der SUVA vom 14. Mai 2004. Dieser Anspruch hat bei Erlass der ursprünglichen ZL-Verfügung bestanden, konnte damals jedoch nicht berücksichtigt werden, da die Rente noch nicht verfügt war. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der ursprünglichen ZL-Verfügung sind damit erfüllt.
2.7     Ferner bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Rückforderung der im Januar 2000 ausbezahlten Zusatzleistungen absolut verjährt sei.
         Das A.___ erhielt von der SUVA-Verfügung im Mai 2004 Kenntnis. Am 26. Mai 2004 erliess es die Rückerstattungsverfügung. Damit hat das A.___ die Rückerstattungsverfügung innert einem Jahr seit Kenntnis erlassen und war befugt, die in den letzten fünf Jahren ab 26. Mai 1999 ausgerichteten Leistungen zurückzuverlangen. Das A.___ hat dem Rechnung getragen, indem es die Rückforderung auf die ab 1. Januar 2000 ausbezahlten Zusatzleistungen beschränkt hat (Urk. 12/74 S. 25). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die Rückforderung der im Januar 2000 ausbezahlten Zusatzleistungen verjährt sei, ist damit unbegründet.
2.8 Schliesslich führen die Beschwerdeführenden an, von Januar bis Juni 2004 seien keine Zusatzleistungen ausgerichtet worden, sodass für diese Zeit auch keine zurückgefordert werden könnten.
         Aktenkundig ist, dass der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen für die Monate Januar bis Mai 2004 nicht durch Zahlung erfüllt wurde, sondern durch Verrechnung mit einer Gegenforderung des A.___ (Urk. 10/4/2, Urk. 12/53). Die Zusatzleistungen für die Monate Januar bis Mai 2004 sind den Beschwerdeführenden damit zugegangen und können zurückgefordert werden. Die Zusatzleistung für den Monat Juni 2004 wurde weder ausbezahlt noch zur Verrechnung gebracht. Das gegenteilige Vorbringen des A.___ ist nicht belegt (Urk. 15, vgl. Urk. 10/7, Urk. 12/69-71). Die vom A.___ verfügte Rückerstattung erweist sich insoweit als zu hoch (vgl. Urk. 12/74 S. 25). Dem hat der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2005 Rechnung getragen, indem er die vom A.___ verfügte Rückerstattung um den Betrag von Fr. 654.-- reduziert hat (Urk. 2). Diesbezüglich ist dem Vorbringen der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.

3.       Nach dem Gesagten steht fest, dass das A.___ die ursprüngliche Verfügung, aufgrund welcher den Beschwerdeführenden ab 1. August 1997 Zusatzleistungen ausgerichtet wurden, ohne Berücksichtigung der UVG-Rente des Beschwerdeführers erliess. Nachträglich wurde dem A.___ aufgrund der Verfügung der SUVA vom 14. Mai 2004 bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 1. November 1996 Anspruch auf eine UVG-Rente hat. Aufgrund dieser neu entdeckten Tatsache ergab sich, dass die ursprüngliche ZL-Verfügung von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruhte. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision mit rückwirkender Korrektur der ursprünglichen ZL-Verfügung und für eine Rückforderung der in der Zeitspanne vom 1. August 1997 bis 30. Juni 2004 zu viel bezahlten Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG waren damit erfüllt.
         Das A.___ ist damit zu Recht auf die ursprüngliche Leistungsgewährung zurückgekommen und hat die zu viel bezahlten Zusatzleistungen - mit Ausnahme des für den Monat Juni 2004 zurückgeforderten Betrages von Fr. 654.-- - zu Recht zurückgefordert. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 3. Februar 2005, mit welchem die vom A.___ verfügte Rückerstattung auf Fr. 66'857.-- herabgesetzt wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Thomas Laube
- Stadt A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.