Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2005.00003
ZL.2005.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 20. Juli 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Gemeinde B.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat B.___




Nachdem die 1948 geborene A.___, die seit dem 19. Januar 1996 in der Schweiz lebt (Urk. 8/5/181), seit dem 1. Oktober 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente bezieht (vgl. Verfügung der IV-Stelle C.___ vom 3. Mai 2002; Urk. 8/5/186),
nachdem ihr die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde B.___ mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 (Urk. 8/5/25 = Urk. 8/5/130) Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'313.-- pro Monat mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 zugesprochen hat,
da die Durchführungsstelle diesen Entscheid gestützt auf die Nachzahlungen deutscher Rentenbetreffnisse (vgl. Rentenbescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, vom 26. September 2003 [Urk. 8/5/131] und vom 5. November 2003 [Urk. 8/5/128]) abgeändert und die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 neu auf Fr. 868.-- pro Monat und ab 1. Januar 2004 auf Fr. 844.-- festgesetzt hat (vgl. Verfügungen vom 18. November und vom 8. Dezember 2003; Urk. 8/5/127 und 8/5/118),
nachdem die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 8. Januar 2004 (Urk. 8/5/2) die ihres Erachtens zuviel ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 26'783.-- zurückgefordert hat,
da die Versicherte gegen die Verfügungen vom 8. Dezember 2003 und vom 8. Januar 2004 Einsprache bei der Durchführungsstelle (Urk. 8/5/18) und gegen deren Entscheid vom 24. Februar 2004 (Urk. 8/5/17) Einsprache beim Bezirksrat erheben liess (Urk. 8/5/4),
nachdem dieser die Einsprache mit Beschluss vom 4. Februar 2005 abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. März 2005, mit welcher der Rechtsdienst für Behinderte namens der Versicherten die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates sowie die Reduktion der Rückforderung um Fr. 1'152.-- sowie die Zusprache von monatlich um Fr. 68.-- höheren Ergänzungsleistungen ab Januar 2004 beantragt hat (Urk. 1),
nach weiterer Einsicht in die Stellungnahme des Bezirksrates B.___vom 13. April 2005 (Urk. 7), in welcher dieser die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragt, dass für die Umrechnung von ausländischen Erwerbseinkommen in die Landeswährung die von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festgesetzten Währungskurse anwendbar seien,
nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 29. April 2005 (Urk. 11) und die Akten (Urk. 8/1-7),
unter Hinweis auf die im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels eingereichte Eingabe der Versicherten vom 27. Juni 2005 (Urk. 15), mit welcher sie einen "Teilrückzug der Beschwerde" erklärt und Antrag gestellt hat, die Beschwerde sei zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Urk. 16),

in Erwägung,
dass von der Beschwerdeführerin sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch gegenüber dem Bezirksrat geltend gemacht worden ist (Urk. 8/5/18 und 8/5/17), die von der Bundesversicherungsanstalt nachträglich ausgerichteten Ren-tenbetreffnisse seien nach dem Kurs von 1.54763 umzurechnen und ab Januar bis März 2004 gelte ein Kurs von 1.54849, weshalb sich der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 um Fr. 68.-- erhöhe und die Rückerstattungsforderung um den Betrag von Fr. 1'152.-- zu reduzieren sei,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des Bezirksrates eine Erhöhung des monatlichen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen um Fr. 5.-- und eine Reduktion des zurückzuerstattenden Betrages um Fr. 123.-- anerkennt (Urk. 7 und 11),
dass die Beschwerdeführerin dieser Auffassung zustimmt und ihre Beschwerde im weitergehenden Umfang zurückgezogen hat (Urk. 15 und 16),
dass das Verfahren in diesem Umfang als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist,
dass die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat als Vorinstanz den Anträgen der Beschwerdeführerin teilweise zugestimmt haben, wobei sich die Beschwerdegegnerin der bezirksrätlichen Stellungnahme (Urk. 7) angeschlossen hat (Urk. 11),
dass eine Gutheissung der Beschwerde, soweit sie nicht zurückgezogen worden ist, im Sinne der übereinstimmenden Parteianträge und dem Antrag der Vorinstanz (Urk. 7, 11 und 15) der Akten- und Rechtslage entspricht,
dass der Beschluss des Bezirksrates B.___daher in dem Sinne abzuändern ist, dass die Versicherte ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 849.-- pro Monat hat und die Rückerstattungsforderung lediglich Fr. 26'660.-- beträgt,
dass der Beschwerdeführerin für ihr teilweises Obsiegen eine (gekürzte) Prozessentschädigung zusteht (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) und die Entschädigung angesichts des Umfanges von Beschwerdeschrift und Akten sowie des Schwierigkeitsgrades der sich stellenden Rechtsfragen sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur zu einem kleinen Teil obsiegt, nach richterlichem Ermessen auf Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,


beschliesst das Gericht:


Der Teil-Rückzug der Beschwerde wird vorgemerkt, und das Verfahren wird in diesem Umfang als erledigt abgeschrieben;


und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird im Übrigen in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Beschwerdeführerin, in Abänderung des Beschlusses des Bezirksrates vom 4. Februar 2005, mit Wirkung ab 1. Januar 2004 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 849.-- pro Monat (statt Fr. 844.--) hat, und es wird festgestellt, dass die Rückerstattungsforderung Fr. 26'660.-- (statt Fr. 26'783.--) beträgt.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Gemeinde B.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und 16
- Bezirksrat B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).