Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Spitz
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 27. September 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Z.___
Beschwerdegegner
sowie
Bezirksrat A.___
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1934, bezieht seit November 1997 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urk. 8/3). Am 30. September 1997 erfolgte der Zuzug aus C.___; seither ist die Versicherte ununterbrochen in Z.___ gemeldet (Urk. 8/8 S. 2) und bewohnt seit dem 1. Dezember 1997 eine Einzimmerwohnung an der D.___strasse (Urk. 8/16 und 8/25).
Am 10. Dezember 1997 beantragte sie die Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 8/31 sowie am 27. Januar 1998 unterzeichneter Antrag, Urk. 8/136). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Z.___ (nachfolgend: AZL) setzte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 auf Fr. 1'296.-- pro Monat fest (Urk. 8/140). Die Auszahlung erfolgte in den letzten Tagen des Vormonates zunächst an das Amt für Jugend- und Sozialhilfe (AJS), ___ (Urk. 8/140 und 8/142), und mit Wirkung ab 1. Juni 2000 an die Wohnadresse der Versicherten (Urk. 8/143-148, je S. 4, 8/150 S. 5). Ein Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse bestand nicht.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. Urk. 4/2/1 = Urk. 8/151a) stellte das AZL die Auszahlung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. August 2004 mit der Begründung ein, die Versicherte halte sich mehrheitlich im Ausland auf. Gleichzeitig entzog das Amt einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 26. November 2004 (Urk. 4/2/2 = Urk. 8/125) erhob die Versicherte Einsprache gegen diesen Entscheid. Das AZL hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 (Urk. 4/2/3 = Urk. 8/153) gut, teilte aber B.___ mit, dass die Leistungen mit bestimmten Auflagen verbunden wieder ausgerichtet würden und erklärte die Verfügung vom 3./6. Dezember 2004 (Urk. 4/2/3a und Urk. 8/128), mit welchen die Leistungen mit Wirkung ab dem 1. September 2004 neu berechnet und auf Fr. 1'631.-- (ab 1. Januar 2005 Fr. Fr. 1'660.--, Urk. 8/152; zahlbar an das Amt für Jugend- und Sozialhilfe) festgesetzt worden waren, zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides vom 6. Dezember 2004 (Urk. 4/2/3). Hiergegen beschwerte sich die Versicherte mit Zuschrift vom 29. Dezember 2004 (Urk. 4/2/4 = 8/129), indem sie hauptsächlich die Höhe der Ergänzungsleistungen sowie die mit der Auszahlung verbundenen Auflagen anfocht. Da es sich bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen um eine Leistungsverfügung handle, trat der Bezirksrat in diesem Punkt auf die Einsprache nicht ein und überwies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das AZL (vgl. Präsidialverfügung vom 12. Januar 2005; Urk. 4/3). Im Entscheid vom 10. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 4/5) vertrat der Bezirksrat die Auffassung, die angeordneten Auflagen seien verhältnismässig und wies die Einsprache ab.
2. Mit Eingabe vom 10. März 2005 erhob B.___ Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses, Verzicht auf die angeordneten Auflagen sowie die Ausrichtung von höheren Ergänzungsleistungen (Urk. 1). Im Überweisungsschreiben verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 3). Die Durchführungsstelle verwies auf ihren Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 und ihr Schreiben an den Bezirksrat vom 6. Januar 2005 sowie auf die Akten und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. April 2005 ab (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine Altersrente (Art. 2a ELG) beziehen, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
1.2
1.2.1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale vorliegen: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Die Rechtsprechung hat das im Gesetz genannte Merkmal der Absicht des dauernden Verbleibens an einem Aufenthaltsort dahin konkretisiert, dass die in Frage stehende Person an diesem Ort nach den äusseren erkennbaren Umständen den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben muss (BGE 127 V 237, 239 Erw. 1, BGE 85 II 321 Erw. 3). Der Wohnsitz bleibt erhalten, wenn die betroffene Person den Ort, den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat, (z.B. krankheitshalber) vorübergehend verlässt (BGE 99 V 108 Erw. 2).
Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt sodann der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.
1.2.2 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG).
Für den gewöhnlichen Aufenthalt nach ELG sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 108 Erw. 6c und 111 V 182 Erw. 4, ZAK 1992 S. 38 f., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Juli 2001 in Sachen T., P 23/00, mit Hinweisen).
Der Begriff des Aufenthaltes ist im objektiven Sinn zu verstehen. Die Bedingung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Begibt sich jedoch der Versicherte nur vorübergehend ins Ausland, ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt der Begriff des Aufenthaltes die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längeren Auslandaufenthalts zu. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen die betroffene Person zum vornherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt. Der Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist. Er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken und darf ein Jahr nicht übersteigen. Diese Jahresfrist darf aber nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn dafür ein triftiger Grund besteht. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGE 111 V 182 Erw. 4, ZAK 1992 S. 38 f.).
2.
2.1 Beschwerdegegnerin und Bezirksrat stellen sich auf den Standpunkt (Urk. 2, 4/2/1 und 4/2/3), die Beschwerdeführerin halte sich mehrheitlich in C.___ auf. So habe sie 1999 vom 1. Februar bis zum 5. Mai und vom 2. Juni bis zum 1. Juli 1999 im Ausland geweilt. Im Jahr 2002 habe sie sich ungefähr drei Monate und im Jahr 2003 vom 1. Februar bis zum 1. Mai und vom 15. September bis zum 8. November 2003 im Ausland aufgehalten. Mit den angeordneten Auflagen bestehe die Möglichkeit, die Leistungsvoraussetzungen, d.h. den gewöhnlichen Aufenthalt der Versicherten in Z.___, zu kontrollieren.
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin zur Hauptsache entgegen (Urk. 1 und 4/2/4), es sei für sie demütigend, die Leistungen persönlich abholen zu müssen. Auch werde ihr Recht, sich in C.___ aufhalten zu können, wo es ihr gesundheitlich besser gehe, übermässig eingeschränkt.
3.
3.1 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2004 (Urk. 4/2/3 S. 2) enthält in Erwägung 2 folgenden Passus:
"(...) Zur Ausrichtung von Zusatzleistungen muss auch der gewöhnliche Aufenthalt gegeben sein. Um diesen zu überprüfen, müssen wir die Wiederausrichtung der Zusatzleistungen an folgende Bedingungen knüpfen:
- Die Zusatzleistungen werden per Zahlungsanweisung zugeschickt und müssen von Ihnen persönlich in Empfang genommen werden. Wir behalten uns vor, zu überprüfen, wer Ihre Zusatzleistungen in Empfang genommen hat. Eine Umleitung der Post wird nicht toleriert.
- Sie haben die Möglichkeit ohne Leistungskürzung drei Monate pro Kalenderjahr im Ausland zu verbringen.
- Vor und nach Auslandaufenthalten haben Sie sich beim zuständigen Sachbearbeiter zu melden. Unter diesen Umständen können die Zusatzleistungen während Ihrer Abwesenheit auf Ihr Bankkonto überwiesen werden."
Diese von der Beschwerdegegnerin als "Bedingungen" bezeichneten Modalitäten sind zwar nicht Gegenstand des Dispositivs des Einspracheentscheides vom 6. Dezember 2004, doch wird in Dispositiv-Ziffer 1 ausdrücklich auf die "vorgenannten Auflagen" verwiesen, weshalb diese zum Anfechtungsgegenstand gehören (Urk. 2).
Da der Bezirksrat - zu Recht - die Prüfung auf die Rechtmässigkeit der mit der Auszahlung der Ergänzungsleistungen verbundenen Auflagen beschränkt hat, ist somit einzig diese Frage streitig und zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen mit Bezug auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen macht, ist darauf nicht einzutreten, da diesbezüglich kein anfechtbarer Einspracheentscheid des Bezirksrates vorliegt.
3.2 Das ATSG setzt in Art. 19 Abs. 1 die monatliche Auszahlung von Geldleistungen als Regel fest. Weder in diesem Gesetz noch in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) finden sich hingegen Bestimmungen über die Art der Auszahlung. Vielmehr ist jeweils auf die einzelgesetzlichen Regelungen abzustellen (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 8 zu Art. 19 ATSG).
Art. 6 Abs. 3 ELG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) lautete wie folgt:
"Die Ergänzungsleistung ist dem Berechtigten durch eine schriftliche, mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung zuzusprechen und in der Regel monatlich durch Vermittlung der Post auszuzahlen. Die Auszahlung kann gemeinsam mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung erfolgen."
Art. 44 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung (altAHVG) legte fest:
"Die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt in der Regel auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren."
Demgegenüber hält Art. 6 Abs. 3 ELG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung einzig noch fest:
"Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen."
Gemäss den vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) erlassenen Verwaltungsweisungen ergibt sich, dass Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach der geltenden Rechtsordnung in der Regel auf das Post- oder Bankkonto der versicherten Person ausbezahlt werden (vgl. Rz 10004 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL). Die versicherte Person hat aber die Möglichkeit, eine Barauszahlung zu verlangen (Rz 10106 RWL). Hingegen können Ergänzungsleistungen auf ein Post- oder Bankkonto ausbezahlt werden (Rz 8014 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL), weshalb davon auszugehen ist, dass die Auszahlung von AHV-/IV-Renten und Ergänzungsleistungen gleich gehandhabt werden kann, aber nicht zwingend gleich gehandhabt werden muss. Während im einen Sozialversicherungszweig (EL) Barauszahlung die Regel bedeutet, wird eine Barauszahlung im AHV/IV-Bereich nur auf Antrag vorgenommen. Demnach kann aus dem Umstand, dass die Altersrente der Beschwerdeführerin auf das Seniorensparkonto bei der Zürcher Kantonalbank überwiesen wird (Urk. 8/3 und 8/6), nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Auch die gemeinsame Überweisung von Altersrente und Ergänzungsleistungen ist nach Art. 6 Abs. 3 ELG nicht zwingend vorgeschrieben.
Die Ergänzungsleistungen per Zahlungsanweisung (vgl. Urk. 8/139) zuzustellen, entspricht demnach der geltenden Regelung. Entgegen ihrer Auffassung muss die Beschwerdeführerin das Geld dabei nicht persönlich auf dem Amt abholen (Urk. 4/2/4).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin im Weiteren untersagt, bei ihrer Abwesenheit die Postsendungen und damit die Übermittlung der Zahlungsanweisung umzuleiten. Dabei handelt es sich um eine gemäss dem allgemeinen Verwaltungsrecht zulässige Nebenbestimmung, mit welcher eine Verfügung entsprechend den konkreten Umständen ausgestaltet werden kann (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, S. 187, N 901). Mit dieser Bestimmung verfolgt die Beschwerdegegnerin einen Kontrollzweck mit Bezug auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Nachdem sich die Versicherte in den vergangenen Jahren ausgewiesenermassen zum Teil bis zu sechs Monate im Ausland aufgehalten hat (Urk. 2 S. 3), kann diese Nebenbestimmung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Zu beachten ist, dass eine Abwesenheit von längstens drei Monaten pro Kalenderjahr den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht berührt. Die Zeitspanne von drei Monaten ist dabei nicht willkürlich von der Beschwerdegegnerin festgesetzt worden, sondern steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 464 Erw. 2). Zwar hatte das oberste Gericht in diesem Entscheid die Frage zu prüfen, wann die von ausländischen Staatsangehörigen zu bestehende Karenzfrist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Landesabwesenheit unterbrochen wird, doch ist die Grenze von drei Monaten analog anwendbar und verhältnismässig, es sei denn, es lägen besonders triftige Gründe vor, welche einen längeren Auslandsaufenthalt zu rechtfertigen vermöchten (Rz 2009-2011 WEL).
Mit der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Regelung ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich für gesamthaft drei Monate im Kalenderjahr nach C.___ zu begeben, ohne dass ihr Leistungsanspruch in Frage steht. Die Verwaltung würde dann - nach erfolgter Abmeldung - die Ergänzungsleistungen auf ein Bankkonto der Versicherten überweisen. Dass sich die Versicherte vor und nach Auslandsaufenthalten melden muss, erleichtert die notwendige Kontrolle; zudem erhält die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis, dass die Leistungen nach ihrer Rückkehr wieder mittels Zahlungsanweisungen auszuzahlen sind.
3.4 Zusammenfassend sind die von der Beschwerdegegnerin verfügten Zahlungsmodalitäten und weiteren Nebenbestimmungen den konkreten Verhältnissen angepasst und daher nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Z.___
- Bezirksrat A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).