Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. Mai 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde A.___
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat A.___
Nachdem die von ihrem Ehemann getrennt lebende S.___ seit dem 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente für die am ___ 1986 geborene Tochter C.___ bezieht (Urk. 4/10/5; vgl. sodann Verfügung vom 20. April 2004; Urk. 4/10/B),
nachdem die Durchführungsstelle der Gemeinde A.___, wo die Versicherte seit ihrem Zuzug von B.___ seit dem 1. Juli 2004 wohnt, S.___ mit Verfügung vom 16. August 2004 (Urk. 4/10/39) Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'703.-- pro Monat zugesprochen und den am 24. August 2004 einspracheweise (Urk. 4/10/41b) geltend gemachten Anspruch auf kantonale Beihilfen mit Einspracheentscheid vom 25. August 2004 (Urk. 4/8 = Urk. 4/10/41a) abgelehnt hat,
da S.___ gegen diesen Entscheid am 8. September 2004 beim Bezirksrat A.___ Einsprache erhoben und erneut die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen beantragt hat (Urk. 4/7),
nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 24. August 2004 (Urk. 4/5/25 in Verbindung mit Urk. 4/5/21 [Telefonnotiz vom 18. August 2004]) ihr Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen für die Tochter C.___, die im ___heim D.___ in E.___ untergebracht ist (Urk. 4/5/9), zurückgezogen, und die Gemeinde A.___ den Verzicht auf Zusatzleistungen für die Tochter mit Entscheid vom 25. August 2004 als nichtig erklärt hat (Urk. 4/5/26),
da S.___ hiergegen Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat erhoben hat (vgl. Schreiben vom 7. September 2004; Urk. 4/5/29),
nachdem die Durchführungsstelle sodann mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 die Ergänzungsleistungen von S.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2005 neu auf Fr. 1'833.-- pro Monat festgesetzt hat (Urk. 4/11),
da die Versicherte am 13. Januar 2005 auch hiergegen Einsprache erhoben und erneut Anspruch auf kantonale Beihilfen geltend gemacht und ausserdem die Korrektur von Vermögen und Vermögensertrag verlangt hat (Urk. 4/12),
nachdem die Durchführungsstelle dem Bezirksrat mit Schreiben vom 2. Februar 2005 (Urk. 4/13) mitgeteilt hat, angesichts der Identität der Einsprachen vom 8. September 2004 und vom 13. Januar 2005 (Urk. 4/7 und Urk. 4/12) werde auf die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges verzichtet und die Einsprache vom 13. Januar 2005 direkt an den Bezirksrat zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet,
nachdem der Bezirksrat A.___ die am 8. September 2004 und am 13. Januar 2005 erhobenen Einsprachen (Urk. 4/7 und Urk. 4/12) mit Beschluss vom 1. April 2005 (Urk. 2 = Urk. 4/14) abgelehnt hat,
nachdem er in seinem Entscheid überdies festgestellt hat, in Ermangelung der Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen sei der Aufsichtsbeschwerde hinsichtlich der Nichtigerklärung des Rückzugs des Gesuchs um Ergänzungsleistungen für die Tochter C.___ keine Folge zu geben (Urk. 2 S. 3 f.),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. April 2005, mit welcher S.___ die Aufhebung Beschlusses des Bezirksrats A.___ in dem Sinn beantragt, dass ihr Anspruch auf kantonale Beihilfen zu bejahen sei (Urk. 1),
nach weiterer Einsicht in das Überweisungsschreiben des Bezirksrates A.___, in welchem dieser auf Ausführungen verzichtet, jedoch die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 3), sowie in die Akten (Urk. 4/1-14),
unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), wonach das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden kann, sofern sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig, erweist,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 11. April 2005 an ihrem Antrag auf Ausrichtung kantonaler Beihilfen festhält, sich jedoch zu den Ausführungen des Bezirksrates betreffend Aufsichtsbeschwerde (Urk. 2 S. 2 Erw. 2) nicht äussert,
dass somit einzig streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf Beihilfen hat,
dass Anspruch auf Beihilfen gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) besteht, wenn die versicherte Person unter anderem in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Minimalfrist im Kanton gewohnt hat, wobei die Frist für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre beträgt,
dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Mai 2004 geltend macht (Urk. 1 sowie Urk. 4/10/41b und 4/7), sie sei nun Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt und habe die jetzt auch auf sie zur Anwendung gelangende Karenzfrist von zehn Jahren erfüllt,
dass dem zu entgegnen ist, dass am 26. Oktober 2004 zwar ein Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der zehn neuen Mitgliedstaaten, darunter die Tschechische Republik, verabschiedet worden ist (AS 2004 S. 5943),
dass dieses Protokoll gemäss Art. 6 Ziff. 1 vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt wird (AS 2004 S. 5948),
dass das Protokoll mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 genehmigt und der Bundesrat ermächtigt worden ist, das Übereinkommen zu ratifizieren (BBl 2004 7125),
dass der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 dem fakultativen Referendum unterstand und dieses innert der am 31. März 2005 abgelaufenen Frist zustande gekommen ist,
dass die Vorlage am 25. September 2005 zur Abstimmung gelangt,
dass die neuen Mitgliedstaaten, darunter die Tschechische Republik, erst mit dem Inkrafttreten des Protokolls den Bestimmungen des Abkommens unterstellt sind (Art. 1 des Protokolls),
dass demnach das Freizügigkeits-Abkommen für tschechische Staatsangehörige noch nicht in Kraft ist und somit vorläufig nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 29. April 2004 in AHI 2004 S. 121),
dass für die Beschwerdeführerin derzeit immer noch eine Karenzfrist von 15 Jahren gilt (Urk. 4/10/2h),
dass diese Frist, da die Versicherte am ___ 1993 in die Schweiz eingereist ist (Urk. 4/10/2i+j), noch nicht abgelaufen ist,
dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Beihilfen zur Zeit zu Recht verneint hat,
dass unbestritten ist, dass hinsichtlich der Einsprache vom 13. Januar 2005 (Urk. 4/12) gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2004 kein Einspracheverfahren durchgeführt worden ist (§§ 27 Abs. 1 und 30-32 ZLG; Urk. 4/13 und Urk. 2 S. 2 lit. C), weshalb es dem Bezirksrat diesbezüglich grundsätzlich an einer Eintretensvoraussetzung mangelte,
dass es sich im Hinblick darauf, dass die Einsprache an die Durchführungsstelle vom 13. Januar 2005 (Urk. 4/12) den identischen Streitgegenstand beschlug wie die Einsprache vom 8. September 2004 (Urk. 4/7), die bereits beim Bezirksrat hängig war, sachlich rechtfertigte, auf das formelle Einspracheverfahren vor der Durchführungsstelle zu verzichten, und der Beschwerdeführerin aus diesem Vorgehen kein Nachteil erwachsen ist,
dass die Rückweisung zur Durchführung des Einspracheverfahrens vor der Durchführungsstelle im heutigen Zeitpunkt einem formalistischen Leerlauf gleichkäme,
dass der Beschluss des Bezirksrates A.___ daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- A.___
- Bezirksrat A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.