Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2005.00008
ZL.2005.00008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 28. September 2007
in Sachen
K.___ als Willensvollstreckerin
des Nachlasses von B.___,


Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Studer, c/o Notter & Studer,
Badstrasse 17, Postfach 947, 5401 Baden,

gegen

Stadt H.___

 
Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat U.___
 



Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1925, bezog seit 1989, zunächst zur Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/211) und seit 1990 zur Altersrente (Urk. 6/233 und 6/234) Zusatzleistungen, bestehend aus Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen (Urk. 4/6/169). Im Zeitpunkt des Anspruchbeginns war er Inhaber der E.___ AG, welches Unternehmen jedoch regelmässig Verluste auswies, deshalb liquidiert und im Handelsregister des Kantons Zürich schliesslich am ___ 2000 gelöscht wurde (Urk. 4/6/12 und 4/6/176). Gemäss dem Handelsregisterauszug war der Versicherte jedoch bereits am ___ 1995 als Verwaltungsratsmitglied ausgeschieden (Urk. 4/6/176).
         Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Leistungen stellte die Stadt H.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) anlässlich einer Besprechung mit B.___ vom 10. Juli 2003 fest (Urk. 4/6/11), dass er am ___ 1993 zusammen mit F.___ ein Mehrfamilienhaus in H.___ zum Preis von Fr. 890'000.-- zu hälftigem Miteigentum erworben hatte (Urk. 4/6/1-3, 4/6/12 und 4/6/170). Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Auszahlung der Zusatzleistungen ab dem 1. August 2003 (Urk. 4/6/209a) gestoppt und die Leistungen wurden für die Jahre 1993 bis 2002 unter Miteinbezug der neuen vermögens- und einkommensrechtlichen Situation des Versicherten neu berechnet. Auf Grund der Neuberechnung resultierte kein Anspruch mehr auf Zusatzleistungen (Urk. 6/325). Nach einer Anfrage bei der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 3. November 2003 (Urk. 4/6/14) setzte die Durchführungsstelle die zuviel bezogenen Zusatzleistungen mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 auf Fr. 111'282.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 72'594.--, kantonalen Beihilfen von Fr. 25'048.-- und Gemeindezuschüssen von Fr. 13'640.--) fest und forderte diesen Betrag zurück (Urk. 6/319). Gleichzeitig wies sie den Versicherten auf die Möglichkeit hin, ein Erlassgesuch zu stellen (Urk. 6/319 S. 2 Ziff. 4). Mit Zuschrift vom 27. Januar 2004 ersuchte B.___ um Erlass der Rückforderung und machte geltend, die Zusatzleistungen gutgläubig empfangen zu haben (Urk. 6/320). Die Durchführungsstelle wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 20. Februar 2004 ab (Urk. 6/321), worauf der Versicherte am 15. März 2004 beim Bezirksrat U.___ Einsprache erhob (Urk. 6/322). Dieser trat, da infolge des zwischenzeitlich auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gestützt auf Art. 52 zwingend ein Einspracheverfahren vorgeschrieben ist, auf die Einsprache nicht ein, und überwies die Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Durchführungsstelle (Präsidialverfügung vom 8. September 2004; Urk. 4/4/2). Die Durchführungsstelle erliess am 14. September 2004 einen negativen Einspracheentscheid (Urk. 4/3). Die hiergegen von B.___ am 10. Oktober 2004 erhobene Einsprache wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 9. März 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 4/8).
 
2.       Mit Eingabe vom 15. April 2005 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses (Urk. 1). Im Überweisungsschreiben verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 3). Die Durchführungsstelle verwies auf ihren Einspracheentscheid vom 14. September 2004, den Beschluss des Bezirksrates vom 9. März 2005 sowie die Akten (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
         Mit Zuschrift vom 7. September 2006 (Urk. 11) teilte die Durchführungsstelle mit, dass der Versicherte am ___2006 verstorben sei (Urk. 12/1). Darauf sistierte das Gericht das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids über den Antritt der Erbschaft (Verfügung vom 11. September 2006; Urk. 13). Am 19. Juni 2007 reichten die Erben, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer (Urk. 19/2-4), den vom 21. Mai 2007 datierenden Erbschein ein (Urk. 18). Die vom Erblasser als Willensvollstreckerin ernannte K.___ hat das Mandat angenommen (Urk. 23/1) und führt das Beschwerdeverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer, fort. Gestützt darauf hob das Gericht die angeordnete Sistierung auf und nahm vom Eintritt der Erben in den Prozess Vormerk (vgl. Gerichtsverfügung vom 20. Juni 2007; Urk. 20).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Zusatzleistungen zur AHV/IV werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Die Gesuchstellenden haben ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss anzugeben und zu belegen. Von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben sie der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 20 und 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV], §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV des Kantons Zürich [ZLG]).
1.2     Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
1.3     Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).

2.      
2.1     Beschwerdegegnerin und Bezirksrat stellen sich auf den Standpunkt (Urk. 2 S. 4 f. und 4/3), es liege eine Meldepflichtverletzung vor, da der Verstorbene der Durchführungsstelle weder mit Bezug auf seine veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit dem Kauf des Mehrfamilienhauses noch mit der Auflösung der E.___ AG eine Meldung gemacht habe. Obwohl er über beträchtliche Vermögenswerte verfügt habe, habe er anlässlich der periodischen Überprüfungen der Zusatzleistungen in den Jahren 1993 und 1995 unterschriftlich die Vollständigkeit der von der Durchführungsstelle erstellten Liste der Vermögenswerte als richtig bestätigt, obwohl die Liegenschaft darin nicht enthalten gewesen sei. Darüber hinaus habe sich das Vermögen des Verstorbenen in den Jahren 1993 bis 2002 beträchtlich erhöht; diese Vermögenssteigerung habe er ebenfalls nicht gemeldet. Schliesslich sei er am 27. Juni 2000 (Urk. 6/326) aufgefordert worden zu erklären, wie es sich mit der Liegenschaft verhalte, in welcher er wohne. Auf Grund der gesamten Umstände könne beim Bezug der Zusatzleistungen nicht von gutem Glauben ausgegangen werden.
2.2     Demgegenüber vertrat der Verstorbene die Auffassung (Urk. 1, 4/1 und 6/322), er sei den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Einreichung von Unterlagen jeweils nachgekommen, und man habe ihm die Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zugesichert. Da ihm weiterhin Leistungen ausgerichtet worden seien, sei er davon ausgegangen, dass er zu deren Bezug berechtigt gewesen sei.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist einzig, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ausschliessen würde. Hingegen bildet die Rückforderung an sich, zumal die Verfügung vom 29. Dezember 2003 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, nicht Streitgegenstand.
         Demnach hat das Gericht die in der Eingabe vom 18. Juni 2007 (Urk. 17) aufgeworfene Frage der teilweisen Verwirkung der geltend gemachten Rückerstattung nicht mehr zu prüfen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2004 in Sachen N., R. und P., P 67/03, Erw. 3.2, und vom 19. September 2000 in Sachen Firma H., C 370/99, Erw. 5b und 5c sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Januar 2006 in Sachen S., AL.2005.00032).
3.2     Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; vgl. dazu auch Art. 31 Abs. 1 ATSG) hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.
3.3    
3.3.1   Der Verstorbene bezog seit Jahren Zusatzleistungen, wobei der Anspruch regelmässig überprüft wurde (Urk. 2 S. 2; Urk. 6/276 und 6/285). Gestützt auf die unterschriftliche Bestätigung der Richtigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Versicherten berechnete die Beschwerdegegnerin den jeweiligen Anspruch für die nächste Periode. Dabei waren in den betreffenden Entscheiden Einzelheiten der Berechnung aufgelistet. Insbesondere waren in der neuen Berechnung die konkreten Vermögenspositionen des Versicherten aufgeführt, und es war die Vermögensfreigrenze mit Fr. 25'000.-- angegeben (Urk. 6/275 und 6/284, je S. 2). Seit 1997 enthielten die jeweiligen Entscheide betreffend Zusatzleistungen auf Seite 3 allgemeine Hinweise zur "Meldepflicht bei Änderung der Verhältnisse" (K.), zu "Krankheits- und Hilfsmittelkosten" (L.) und - wie bereits bis anhin - eine "Rechtsmittelbelehrung" (M.; vgl. die Entscheide vom 20. März 1997, Urk. 6/292, vom 14. Oktober 1998, Urk. 6/294, vom 23. Januar 1999, Urk. 6/296, und vom 4. Januar 2000, Urk. 6/297). Diese Entscheide basierten jeweils auf einem Reinvermögen von Fr. 10'848.-- (per 1. Oktober 1995; Urk. 6/292, 6/294 und 6/296+297).
3.3.2   Aktenkundig ist nun, dass der Verstorbene in der fraglichen Zeit, nämlich am ___ 1993 zusammen mit F.___ das Mehrfamilienhaus, in welchem er wohnte, zu hälftigem Miteigentum erworben hatte (vgl. Kaufvertrag vom ___ 1993 sowie Handänderungsanzeige vom ___ 1993; Urk. 4/6/140 und 4/6/170). Der Kaufpreis von Fr. 890'000.-- wurde durch Übernahme des Schuldbriefes in der Höhe von Fr. 330'000.-- sowie durch Übergabe eines Bankchecks im Betrag von Fr. 560'000.-- getilgt (Urk. 6/140 S. 2 f.). Sodann liquidierte er die Aktiengesellschaft E.___. Dem Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft seit dem ___ 1995 als "in Liquidation" aufgeführt worden ist. Die Firma wurde gestützt auf Art. 708 Abs. 4 des Obligationenrechts (OR) und Art. 86 Abs. 2 der Handelsregister-Verordnung (HRegV) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung angesetzte Frist unbenützt abgelaufen war. Schliesslich kam es am ___ 2000 zur Löschung, weil die Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht worden war (Urk. 6/176). Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der vom Versicherten eingereichten Geschäftsunterlagen einen im Zusammenhang mit der Liquidation des Unternehmens erzielten Erlös von Fr. 110'000.-- (Urk. 2 S. 5 und Urk. 4/6/177), den der Versicherte als Eigenkapital in die erworbene Liegenschaft einbrachte.
         Dementsprechend waren ab März 1993 wiederholt erhebliche Veränderungen in den vermögensrechtlichen Verhältnissen des Verstorbenen eingetreten, welche er der Durchführungsstelle nicht gemeldet hat, obwohl eine klar statuierte Meldepflicht betreffend Änderung von Einkommen und Vermögen besteht. Zudem ging die Beschwerdegegnerin in den Entscheiden betreffend Zusatzleistungen jeweils von einem Reinvermögen von Fr. 10'848.-- (per 1. Oktober 1995) aus und lag die Vermögensfreigrenze bei Fr. 25'000.-- (Urk. 6/292, 6/294 und 6/296+297), was dem Versicherten bei der gebotenen Aufmerksamkeit bei der Entgegennahme der jeweiligen Entscheide nicht entgehen konnte. Er hat es auch während Jahren unterlassen, seine Vermögenssituation klar und in nachvollziehbarer Weise offenzulegen, sondern sich darauf beschränkt, der Verwaltung nach wiederholter Aufforderung Geschäftsunterlagen vorzulegen (Urk. 4/6/12 sowie 4/6/207+208). Er verkannte mit seiner Argumentation jedoch, dass es nicht der Verwaltung obliegen kann, aus zum Teil unvollständig vorgelegten Unterlagen der versicherten Person die notwendigen Angaben zusammenzusuchen, zumal des Weiteren aktenkundig ist, dass der Verstorbene über mehrere Jahre keine Steuererklärungen eingereicht hat und von den Steuerbehörden nach Ermessen veranlagt werden musste (Urk. 4/6/195-199, Fehlblatt betreffend Steuererklärung 2001, Beilage zu Urk. 4/6/200 und Urk. 4/6/208). Kommt dazu, dass er die erworbene Liegenschaft zusammen mit dem Miteigentümer F.___ als einfache Gesellschaft unter der Bezeichnung G.___ verwaltete (Urk. 4/6/52-110) und jeder der beiden Eigentümer selber mit der Gesellschaft einen Mietvertrag geschlossen hatte (Urk. 4/6/118 und 4/6/122). Unter diesen Umständen lag auch die faktische Beziehung zwischen dem Versicherten und der Vermieterschaft nicht offen auf der Hand (Urk. 6/326).
         Selbst wenn bereits im Juni 2000 Unklarheiten hinsichtlich der Vermögensverhältnisse herrschten (Urk. 6/326), weitere Abklärungen dann aber unterblieben, nachdem der Verstorbene der Aufforderung, Unterlagen einzureichen, nur teilweise nachgekommen war (Urk. 6/299+300), kann daraus nichts zu Gunsten des Versicherten abgeleitet werden, da ein allenfalls fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung die Meldepflichtverletzung der versicherten Person nicht zu kompensieren vermag (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. September 2000 in Sachen N., P 31/00).
3.4     Zusammenfassend ist auf Grund der Aktenlage erwiesen, dass der Verstorbene - entgegen der ihm obliegenden Meldepflicht - auf der Basis eines Bruchteils seines tatsächlichen Vermögens Zusatzleistungen bezogen hat. Angesichts der gesamten dargelegten Umstände kann dabei nicht von einer leichten Nachlässigkeit ausgegangen werden. Den diesbezüglichen, in jeder Beziehung zutreffenden Ausführungen des Bezirksrates, auf welche an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen sei (Urk. 2 S. 3 ff.), ist vollumfänglich beizupflichten, und es muss unter den gegebenen Umständen von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ausgegangen werden (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 2003 Nr. 29 S. 260 Erw. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Mai 2004 in Sachen D., C 269/03). Eine Berufung auf den guten Glauben ist damit ausgeschlossen. Ein Erlass der Rückerstattung kommt schon aus diesem Grund nicht in Frage. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine grosse Härte vorliegt und damit die zweite Voraussetzung für einen Erlass erfüllt ist.
         Die Beschwerde ist damit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Studer
- Stadt H.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bezirksrat U.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).