Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 22. Dezember 2005
in Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Gemeinde P.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat B.___
Sachverhalt:
1. Die Eheleute Ismael und B.___, geboren 1949 und 1953, sind Bezüger einer Invalidenrente und beziehen seit 1. Juli 1999 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen (Urk. 5/7/1).
Anlässlich einer periodischen Überprüfung des Anspruchs im November 2003 stellte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde P.___ fest, dass A.___ seit 1. September 2001 eine Rente der Pensionskasse von monatlich Fr. 1'281.-- bezieht und die Eheleute dies nie gemeldet hatten (Urk. 5/7/34a, vgl. Urk. 5/7/23). Aus diesem Grund berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. September 2001 bis 30. November 2003 neu und forderte von den Eheleuten die in dieser Zeit zu viel bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 28'044.-- zurück (Verfügungen vom 8. Januar und 16. März 2004, Einspracheentscheid vom 14. Juli 2004, Urk. 5/7/28, Urk. 5/7/34a, Urk. 5/7/39a).
Mit Schreiben vom 28. Januar und 22. April 2004 ersuchten Ismail und B.___ die Durchführungsstelle, die Rückforderung zu erlassen (Urk. 5/7/31, Urk. 5/7/37), was diese mit Verfügungen vom 14. Juli 2004 mangels guten Glaubens ablehnte (Urk. 5/7/39b, Art. 5/7/39c). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. September 2004 wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 ab (Urk. 5/7/42, Urk. 5/7/40). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. November 2004 (Urk. 7/1) wurde vom Bezirksrat B.___ mit Beschluss vom 2. März 2005 abgewiesen (Urk. 2, Urk. 7/1).
2. Dagegen liessen Ismail und B.___ am 19. April 2005 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
"Es sei der Beschluss des Bezirksrats B.___ vom 2.3.2005 aufzuheben, und es sei den Beschwerdeführern die Rückzahlung von Zusatzleistungen gemäss den Verfügungen vom 8.1.2004 und 16.3.2004 zu erlassen.
Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Der Bezirksrat verwies in seinem Überweisungsschreiben vom 27. April 2005 auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 4). Die Durchführungsstelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 27. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen.
Gemäss Art. 27 ELV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Hinsichtlich des guten Glaubens für den Erlass sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245). Nach dieser von der Lehre geteilten Auffassung dürfen Versicherte, die sich auf den guten Glauben berufen, ihre Melde- oder Auskunftspflichten nicht in grober Weise verletzt haben (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 1983, 2. Aufl., Bd. 1, S. 316); eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst somit den guten Glauben nicht aus (BGE 110 V 180 Erw. 3c).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bei der Beurteilung des guten Glaubens am Erfordernis eines dolosen oder grob fehlerhaften Verhaltens ausdrücklich (BGE 102 V 245 Erw. a; ZAK 1976 S. 553, 1973 S. 660 f. mit Hinweisen) oder doch sinngemäss festgehalten, indem es den guten Glauben verneinte, wenn die versicherte Person es am zumutbaren Mindestmass an Sorgfalt fehlen liess (ZAK 1983 S. 508 Erw. 3b, c). Anderseits genügt für die Meldepflichtverletzung nach ständiger Rechtsprechung ein schuldhaftes, gegebenenfalls auch bloss leicht fahrlässiges Fehlverhalten (BGE 118 V 218 Erw. 2a, 112 V 101 Erw. 2a, 110 V 180 Erw. 3c mit Hinweisen). Auch für die Auskunftspflichtverletzung braucht kein qualifiziertes Verschulden im Sinne eines grobfahrlässigen Fehlverhaltens vorzuliegen. Daraus erhellt, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 110 V 180 Erw. 3c).
Diese unter der bisherigen Gesetzesordnung ergangene Rechtsprechung bleibt auch nach dem Inkrafttreten des ATSG massgebend (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 23 zu Art. 25).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung, während deren Bestand und Höhe unbestritten sind.
Der Bezirksrat ging im angefochtenen Beschluss vom 2. März 2005 davon aus, dass der Erlass mangels guten Glaubens zu verneinen sei (Urk. 2). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, es sei den Beschwerdeführenden als grobe Fahrlässigkeit anzurechnen, dass sie die Pensionskassenrente des Ehemannes nie gemeldet hätten.
Die Beschwerdeführenden machten dagegen geltend, sie hätten ihre Meldepflicht nicht grobfahrlässig verletzt (Urk. 1). Zur Begründung führten sie an, sie hätten die Pensionskassenrente gegenüber der Steuerbehörde deklariert und auch gegenüber der Durchführungsstelle bereits im Februar 2003 offengelegt. Sie hätten nie die Absicht gehabt, sich unrechtmässig an den Zusatzleistungen zu bereichern, ansonsten sie sich auch nicht eine Hilflosenentschädigung hätten anrechnen lassen, die sie gar nicht bezogen hätten. Sie seien nicht böswillig, sondern in höchstem Masse unbeholfen und der deutschen Sprache kaum mächtig. Sie hätten den Inhalt der Zusatzleistungsformulare nicht erfasst. Sie seien nicht in der Lage gewesen, ihre finanziellen Ansprüche und Verhältnisse zu überblicken (Urk. 1 S. 3). Das zeige sich insbesondere daran, dass sie die versehentliche Einstellung der der Ehefrau seit Jahren zustehenden Hilflosenentschädigung im Jahr 2000 durch die Eidgenössische Invalidenversicherung nicht bemerkt hätten. Sie seien nicht in der Lage, hinzukommende oder wegfallende Einkommens- und Vermögensbestandteile in den periodischen Zusatzleistungsverfügungen über die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben zu erkennen. Gerade die faktischen Geldflüsse hätten sich ihnen nie erschlossen, so dass ihnen auch der Eingang der monatlichen Pensionskassenrente von Fr. 1'281.-- nichts gesagt habe (Urk. 1 S. 5).
2.2 Dass die Beschwerdeführenden die Pensionskassenrente in der Steuererklärung deklariert haben, hat sie nicht von ihrer Pflicht als Bezüger von Zusatzleistungen entbunden, der zuständigen Durchführungsstelle Kenntnis über den Anspruch des Ehemannes auf eine Rente der Pensionskasse zu geben. Die Durchführungsstelle ihrerseits durfte sich auf die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführenden verlassen und ohne weitere Abklärungen darauf abstellen. Insbesondere war sie nicht gehalten, Auskünfte bei der Steuerbehörde einzuholen. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass sie die Rente der Pensionskasse gegenüber der Steuerbehörde deklariert haben, vermag sie daher nicht zu entlasten.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden der Durchführungsstelle die Pensionskassenrente bereits im Februar 2003 gemeldet haben, finden sich in den Akten nicht. Ihr entsprechendes Vorbringen ist damit nicht belegt.
Was die Hilflosenentschädigungen anbelangt, sind diese gemäss Art. 3c Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) nicht als Einnahme anzurechnen - abgesehen von wenigen, hier nicht interessierenden Ausnahmen. In den periodischen Verfügungen über die Zusatzleistungen wurde die Hilflosenentschädigung dementsprechend auch nie als anrechenbare Einnahme, sondern als einkommensneutraler Posten ausgewiesen, nämlich derart, dass die Hilflosenentschädigung einerseits unter den anrechenbaren Einnahmen, anderseits aber auch unter den anerkannten Ausgaben aufgeführt wurde (vgl. Urk. 5/7/13 S. 1, Urk. 5/7/16 S. 1). Dass sich die Beschwerdeführenden bei der Festsetzung des Zusatzleistungsanspruchs eine Hilflosenentschädigung als Einnahme haben anrechnen lassen, trifft damit nicht zu, gleichgültig ob sie eine solche tatsächlich bezogen haben oder nicht.
Wenn die Beschwerdeführenden Gehalt und Tragweite der Zusatzleistungsformulare bzw. periodischen Zusatzleistungsverfügungen mit der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben nicht erfasst haben, wären sie aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen. Sie hätten beispielsweise eine Fachperson um Rat fragen oder sich bei der Durchführungsstelle erkundigen können. Im Übrigen ist ihr Vorbringen, dass sie den Gehalt der Zusatzleistungsformulare nicht erfasst haben, wenig überzeugend, sind sie doch ihren eigenen Angaben zufolge in der Lage, das Steuererklärungsformular korrekt auszufüllen (Urk. 1 S. 3 und 4, vgl. Urk. 3).
Was die sprachlichen Schwierigkeiten anbelangt, hätten sich die Beschwerdeführenden durch eine sprachkundige Person unterstützen lassen müssen. Nachdem ihre volljährige, ebenfalls in Pfäffikon wohnende Tochter die deutsche Sprache beherrscht und ihnen bei der Erledigung der administrativen Angelegenheit hilft, wäre es nahe gelegen, diese um Unterstützung zu bitten (vgl. Urk. 3 S. 3).
Ob die Beschwerdeführenden in der Lage gewesen seien, ihre finanziellen Ansprüche und Verhältnisse zu überblicken und aus welchen Gründen sie es unterlassen haben, die Einstellung der Hilflosenentschädigung im Jahr 2000 zu monieren, steht vorliegend nicht zur Debatte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien nicht fähig gewesen, hinzukommende oder wegfallende Einkommens- und Vermögensbestandteile in den periodischen Verfügungen über die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben zu erkennen, wird allein schon durch die Tatsache widerlegt, dass sie die Einstellung der Krankentaggelder unverzüglich gemeldet haben (Urk. 5/7/11, Urk. 5/7/13 S. 2).
Dass die Beschwerdeführenden den Geldzahlungen keine Bedeutung hätten abgewinnen können, insbesondere, dass ihnen die Auszahlung der monatlichen Pensionskassenrente von Fr. 1'282.-- nichts gesagt habe, ist unglaubwürdig.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich damit als nicht stichhaltig.
Festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführenden die weiteren Ausführungen des Bezirksrates, dass sie anlässlich des Gesprächs im November 2003 mit der Leiterin der Durchführungsstelle auf die Rückerstattungspflicht hingewiesen worden seien und dass über eine allfällige Begleichung der Rückforderung mit der ausstehenden Nachzahlung der Hilflosenentschädigung gesprochen worden sei, bestritten haben (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 5). Was der Inhalt des Gesprächs war, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen (vgl. Urk. 5/7/23), kann aber offen bleiben.
2.3 Nach den Akten steht nämlich fest, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der periodischen Zusatzleistungsverfügungen regelmässig darauf hingewiesen worden waren, dass jede Veränderung der Verhältnisse, welche die Herabsetzung oder Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge haben könne, unverzüglich gemeldet werden müsse, namentlich die Erhöhung der Einnahmen (vgl. Urk. 5/7/13-14, Urk. 5/7/17-18, Urk. 5/7/20, Urk. 5/7/22). Bei Erhalt der Pensionskassenrente musste den Beschwerdeführenden damit klar gewesen sein, dass sie die Rente unverzüglich zu melden hatten.
Im Weiteren ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden auch die nach diesem Zeitpunkt ergangenen periodischen Zusatzleistungsverfügungen, in welchen die Pensionskassenrente zu Unrecht nicht als Einnahme aufgeführt und das Einkommen der Beschwerdeführenden damit zu tief ausgewiesen war, jeweils unterzeichnet und damit ausdrücklich bestätigt haben, dass die darin enthaltenen Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen (Urk. 5/7/13-14, Urk. 5/7/17-18, Urk. 5/7/20, Urk. 5/7/22). Bei der Unterzeichnung dieser Verfügungen konnte den Beschwerdeführenden nicht entgangen sein, dass die Pensionskassenrente nicht als Einkommen erfasst worden war, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Pensionskassenrente rund einen Drittel der gesamten anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführenden ausmachte.
Indem die Beschwerdeführenden die Pensionskassenrente nicht gemeldet und darüber hinaus wiederholt unterschriftlich bestätigt haben, dass ihre gemachten Angaben wahr und vollständig seien, haben sie das Mindestmass an Sorgfalt, dass jedem verständigen Durchschnittsbürger in gleicher Lage und gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, ausser Acht gelassen. Damit haben sie sich einer groben Pflichtwidrigkeit schuldig gemacht, welche einer erfolgreichen Berufung auf den guten Glauben entgegensteht. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleibt, ob die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen Härte gegeben ist.
Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 2. März 2005 erweist sich damit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Gemeinde P.___
- Bezirksrat B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.