Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2005.00012
ZL.2005.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 28. März 2006
in Sachen
S.___

Beschwerdeführer

gegen

Stadt U.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat R.___





Nachdem der Bezirksrat R.___ mit Beschluss vom 3. März 2005 die Einsprachen von S.___ gegen die Entscheide des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt U.___ (A.___) vom 2. August und vom 10. September 2004 betreffend die Einstellung der S.___ bisher ausgerichteten Zusatzleistungen ab dem 1. August 2004 abgewiesen hat (Urk. 2, vgl. Urk. 6/3)
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. April 2005, mit welcher S.___ die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Ausrichtung der Zusatzleistungen über den 1. August 2004 hinaus beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des A.___ vom 26. Mai 2005 (Urk. 9) und die Stellungnahme des Bezirksrates vom 2. Mai 2005 (Urk. 5),

in Erwägung,
dass nach Art. 3c Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen sind,
dass nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unter dem Titel des familienrechtlichen Unterhaltsbeitrages nur in Betracht kommt, wenn ein Verzichtstatbestand ausgewiesen ist, wovon erst ausgegangen werden kann, nachdem die Durchführungsstelle den Bezüger von Zusatzleistungen unter Beachtung der Prozessaussichten und der Zumutbarkeit der Prozessführung unter Fristansetzung erfolglos zur Anhebung eines entsprechenden Zivilprozesses aufgefordert hat (ZAK 1991 S. 135, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juli 2002 in Sachen G., P 4/02),
dass der 1936 geborene Beschwerdeführer seit 1988 von seiner Ehefrau I.___, geboren 1950, getrennt lebt (Urk. 7/114) ,
dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2001 Zusatzleistungen zur AHV-Rente bezog (Urk. 7/17),
dass das A.___ im Jahre 2004 im Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen feststellte, dass der Ehegattenunterhalt bisher nicht geregelt worden sei und aufgrund der Einkommensverhältnisse der Ehefrau - welche seit Jahren ein Hotel in der Stadt U.___ führte, welches sie 1996 zum Preis von Fr. 2'000'000.-- erworben hatte, und von der Steuerbehörde für die Jahre 1999 und 2000 ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 300'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 135'000.-- bzw. Fr. 300'000.--, für das Jahr 2002 provisorisch mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 120'000.-- veranlagt worden war (Urk. 7/156-157, Urk. 7/159-161, Urk. 7/162/2 S. 6, vgl. Urk. 7/78), - davon auszugehen sei, dass sie dem Beschwerdeführer Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 2'000.-- im Monat zu zahlen habe, 
dass das A.___ den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2004 aufforderte, bis Ende Juni 2004 beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren zur Regelung der Folgen des Getrenntlebens einzureichen mit der Androhung, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist ein Verzicht auf Einkünfte von monatlich Fr. 2'000.-- angenommen und der Anspruch auf Zusatzleistungen unter Anrechnung der Verzichtseinkünfte neu festgesetzt werde (Urk. 6/1/1),
dass der Beschwerdeführer mit als "Einsprache auf Verfügung 5. April 2004" bezeichnetem Schreiben vom 26. Juni 2004 geltend machte, dass sich ein Antrag auf Eheschutzmassnahmen erübrige, da seine Ehefrau ihm ab 1. Juli 2004 Unterhaltszahlungen von total Fr. 1'907.-- leiste, indem sie u.a. seine Wohnungskosten in Höhe von Fr. 895.-- übernehme (Urk. 7/55),
dass das A.___ gestützt auf diese Angaben eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vornahm, wobei es ausgabenseitig keine Mietkosten mehr zum Abzug zuliess und einkommenseitig zusätzliche Einnahmen von Fr. 12'144.-- (12 x [Fr. 1'907.-- - Fr. 895.--]) berücksichtigte, was zu einem Einnahmenüberschuss führte,
dass das A.___ deshalb mit Verfügung vom 20. Juli 2004 feststellte, der Beschwerdeführer habe ab 1. August 2004 keinen Anspruch mehr auf Zusatzleistungen (Urk. 6/2/1),
dass das A.___ mit Einspracheentscheid vom 2. August 2004 auf das Schreiben vom 26. Juni 2004, soweit es als Einsprache gegen die Verfügung vom 5. April 2004 anzusehen war, infolge Verspätung nicht eintrat (Urk. 6/1/0, Urk. 7/55),
dass das A.___ mit Einspracheentscheid vom 10. September 2004 die gegen die Verfügung vom 20. Juli 2004 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2004, mit welcher er geltend gemacht hatte, dass seine Ehefrau die oben genannten Unterhaltsleistungen in Wirklichkeit gar nicht erbringe, abwies mit der Begründung, dieser Umstand sei nicht relevant, da ihm bereits aufgrund der Verfügung vom 5. April 2004 infolge unterlassener Prozessführung hypothetische Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'000.-- anzurechnen seien, was zu einem Einnahmenüberschuss und damit zu einer Einstellung der Zusatzleistungen ab 1. August 2004 führe (Urk. 6/2/0, Urk. 7/47), 
dass der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss vom 3. März 2005 erwog, das A.___ sei gesetzeskonform vorgegangen und habe einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. August 2004 zu Recht verneint (Urk. 2),
dass der Beschwerdeführer in der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30. April 2005 zunächst geltend macht, die Vorinstanzen seien auf seine zahlreichen Wiedererwägungsbegehren nicht eingegangen (Urk. 1/1-2),
dass abgesehen davon, dass nicht klar ist, welche Wiedererwägungsbegehren vom Beschwerdeführer gemeint sind, kein Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung besteht, so dass der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen keine Vorteile ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren anführt, er lebe mit seiner Ehefrau in Gütertrennung, weshalb er von ihr keine Unterhaltsleistungen verlangen könne, auch nicht im Eheschutzverfahren,
dass die eheliche Beistandspflicht unabhängig vom Güterstand gilt und die Ehefrau des Beschwerdeführers somit nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen hat, was im Eheschutzverfahren zu regeln ist, 
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, er habe das Formular "Eheschutzbegehren" nicht innert Frist beim Bezirksgericht U.___ einreichen können, weil es auch ein Formular "Ehetrennungsbegehren" gebe, was zu Verwirrung Anlass gegeben habe,
dass das A.___ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2004 das Formular "Eheschutzbegehren" zustellte und die bis Ende Juni 2004 angesetzte Frist zur Einreichung des Begehrens beim Bezirksgericht bis zum 19. Juli 2004 verlängerte (Urk. 7/58), und in Anbetracht dessen der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten kann, dass er sich nicht im Klaren darüber gewesen sei, welches Formular einzureichen war,
dass schliesslich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass die Hotelliegenschaft der Ehefrau am 22. Juni 2005 im Rahmen einer Grundpfandverwertung versteigert werde (vgl. Urk. 4/12/B), unerheblich ist, da das Datum des Einspracheentscheides des A.___ vom 10. September 2004 die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 362 Erw. 1b), weshalb die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachen nicht mehr zu berücksichtigen sind, 
dass im vorliegenden Fall ein Eheschutzbegehren gute Erfolgsaussichten gehabt hätte, nachdem der Beschwerdeführer von einer AHV-Rente als Haupteinnahmequelle lebte und die Ehefrau als Geschäftsführerin und Eigentümerin eines Hotels in der Stadt U.___ - wie oben dargetan - zweifellos über ein Einkommen verfügte, welches ihr erlaubte, den Beschwerdeführer monatlich mit einem Betrag von mindestens Fr. 2'000.-- zu unterstützen, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wurde,
dass das A.___, nachdem es den Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. April 2004 - unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall - erfolglos aufgefordert hatte, innert erstreckter Frist bis zum 19. Juli 2004 ein Eheschutzbegehren einzureichen, davon ausgehen durfte, dass ein Verzichtstatbestand ausgewiesen sei, und einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. August 2004 zu Recht verneint hat, nachdem die Neuberechnung der Zusatzleistungen unter Einbezug hypothetischer Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'907.-- einen Einnahmenüberschuss ergeben hatte,
dass der Bezirksrat das Vorgehen des A.___ im angefochtenen Beschluss vom 3. März 2005 damit zu Recht als gesetzeskonform erachtet hat, so dass die Beschwerde abzuweisen ist,

 


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Stadt U.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat R.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.