ZL.2005.00013
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
1. K.___
2. Erbin des F.___ verstorben am 25. September 2005
wohnhaft gewesen:
nämlich:
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Londis
Wartstrasse 29, 8400 Winterthur
gegen
Gemeinde Langnau am Albis
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Neue Dorfstrasse 14, Postfach,
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Horgen
Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen
Sachverhalt:
1. Der 1928 geborene F.___ und seine 1936 geborene Ehefrau K.___ bezogen als Ehepaar ab 1. Juni 1995 Zusatzleistungen zur AHV, und zwar über die Jahre in verschiedenen Formen (Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Gemeindezuschüsse; Urk. 4/1, Urk. 4/4/41). Am 19. August 2003 trat F.___ in die Pflegeabteilung des Alters- und Pflegeheims Stiftung A.___ in H.___ ein (Urk. 1/11/1/1, Urk. 4/1).
In der nachträglich handschriftlich korrigierten Revisionsverfügung vom 19. November 2003 (Urk. 4/1/14, Urk. 4/1/16) und in den Revisionsverfügungen Nr. 16 vom 7. September 2003 (Urk. 4/1/13) und Nr. 17 vom 1. November 2004 (Urk. 4/1/12) rechnete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Langnau am Albis (nachfolgend: Durchführungsstelle) bei den Einnahmen per Datum des Heimeintritts von F.___ vom 19. August 2003 unter anderem griechische Renten im Betrag von Fr. 4'621.-- und von Fr. 871.--, somit insgesamt Fr. 5'492.--, an.
Dagegen erhoben K.___ und F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Londis, am 14. November 2004 (Urk. 4/1/11) bei der Durchführungsstelle Einsprache und beantragten unter anderem die Nichtberücksichtigung der griechischen Renten als Einnahmen in allen drei Verfügungen. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Entscheid vom 6. Januar 2005 (Urk. 4/1/1) wurde unter anderem an der Anrechnung dieser Renten festgehalten und die Zusprechung einer Prozessentschädigung abgelehnt. In der dagegen am 28. Januar 2005 (Urk. 4/1/2) beim Bezirksrat Horgen erhobenen Einsprache wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Nichtanrechnung der griechischen Renten in den angefochtenen Verfügungen im Betrag von Fr. 4'621.-- und von Fr. 871.-- beantragt, wobei der sich aus der Neuberechnung ergebende Betrag rückwirkend auszuzahlen sei. Im Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erst- und zweitinstanzliche Einspracheverfahren ersucht. Mit Beschluss vom 11. Mai 2005 (Urk. 2) hiess der Bezirksrat die Einsprache teilweise gut. Er stellte fest, dass die Durchführungsstelle über den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung für das erstinstanzliche Einspracheverfahren noch zu befinden und den diesbezüglichen Entscheid den Einsprechern in einem neuen Beschluss zu eröffnen habe. Im Übrigen wurden die Einsprache und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im bezirksrätlichen Verfahren abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss des Bezirksrates Horgen liessen K.___ und F.___, beide weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Maria Londis, mit Eingabe vom 18. Mai 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Es seien in Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses vom 11. Mai 2005 der Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Langnau a/A vom 6. Januar 2005 aufzuheben und (mit Ausnahme von Ziff. 1 des Dispositivs) die Posten "Renten und Pensionen griechische Rente 4621 + 871" aus der Berechnung für die Zusatzleistungen herauszunehmen in sämtlichen mit Einsprache vom 28. Januar 2005 angefochtenen Verfügungen und eine Neuberechnung der Zusatzleistungen ohne diese Rentenbetreffnisse vorzunehmen; es sei sodann den Beschwerdeführern der sich daraus ergebende Betrag rückwirkend auszuzahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2. Es sei den Beschwerdeführern sowohl für das vorliegende als auch für das Einspracheverfahren vor dem Bezirksrat und vor der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen."
Im Überweisungsschreiben vom 31. Mai 2005 (Urk. 3) verzichtete der Bezirksrat Horgen auf eine Vernehmlassung. Nachdem auch die Durchführungsstelle am 16. Juni 2005 (Urk. 9) unter Hinweis auf die Begründung im Einspracheentscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juli 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
Am 8. November 2005 (Urk. 12) teilten die Rechtsvertreterin, am 25. November 2005 (Urk. 13) die Durchführungsstelle, dem Gericht mit, dass F.___ am 25. September 2005 verstorben sei. Daraufhin wurde der Prozess mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 (Urk. 14) bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des F.___ sistiert. Auf gerichtliche Aufforderung hin wurde in der Folge die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom 21. November 2005 (Urk. 16) betreffend Ausschlagung der Erbschaft im Nachlass des F.___ eingereicht. Mit Verfügung vom 28. März 2006 (Urk. 19) wurde die am 7. Dezember 2005 angeordnete Sistierung des Prozesses aufgehoben und K.___ auf deren Verlangen (Urk. 17) die vollständigen Akten zugestellt, um zu ihr erstmals vorgelegten Dokumenten Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahm sie am 1. April 2006 (Urk. 21) wahr. Mit Schreiben vom 10. April 2006 (Urk. 22) wurde beantragt, die bei den am Gericht hängigen Verfahren angeordneten Sistierungen betreffend Zusatzleistungen aufzuheben und K.___ als Alleinerbin ins Rubrum aufzunehmen (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Zusatzleistungen besteht unter anderem, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes über Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ELG anrechenbaren Einnahmen sind nach Massgabe des Art. 3c ELG zu bestimmen. Als Einnahmen anzurechnen sind danach unter anderem sämtliche Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Gemäss Ziffer 2087 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2002 (WEL) umfasst das Einkommen aus Renten und Pensionen auch Renten ausländischer Sozialversicherungen (vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 91).
1.2 Zwar sind grundsätzlich bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die die leistungsansprechende Person ungeschmälert verfügen kann. Eine Ausnahme gilt aber für Tatbestände, die als Vermögensverzicht zu werten sind; diesfalls erfolgt auch eine Anrechnung nicht vorhandener Vermögenswerte beziehungsweise nicht erzielter Einnahmen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt oder wo die leistungsansprechende Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 10. März 2003, P 44/01, Erw. 2.3; AHI-Praxis 1995 S. 166 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.3 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistung um so höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim - ganzen oder teilweisen - Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast. Diese hat demnach die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass sie sich einen Verzicht anrechnen lassen müsste (BGE 121 V 208 Erw. 6a, AHI-Praxis 1995 S. 168 Erw. 3b). Für die Frage des Beweismasses, mit welcher Intensität oder Sicherheit die behauptete Tatsache der fehlenden Vermögen oder Einnahmen nachgewiesen werden muss, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 101).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die griechischen Renten in der Berechnung der Zusatzleistungen als Einkommen anzurechnen sind. Dabei steht nicht zur Diskussion, dass griechische sozialversicherungsrechtliche Renten grundsätzlich aus Griechenland in die Schweiz exportiert werden können (Art. 10 Abs. 1 der - aufgrund des für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA] - für das Verhältnis zwischen Griechenland und der Schweiz anwendbaren Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern).
2.2 Im angefochtenen Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 11. Mai 2005 (Urk. 2) wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die hinsichtlich Vorhandensein und Höhe unbestrittenen griechischen Renten seien nach Art. 3c lit. d ELG und Ziffer 2087 der WEL bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen als Einkommen zu berücksichtigen. Die dagegen geltend gemachten Einwände seien nicht stichhaltig, handle es sich doch beim Rententransfer um eine Angelegenheit der Selbstorganisation der Bezüger. Sodann sei hinsichtlich F.___ aufgrund der behaupteten Urteilsunfähigkeit die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme in Betracht zu ziehen. Im Weiteren stehe fest, dass K.___ am 14. Juli 2003 die Rente ihres Ehemannes und ihre eigene bei der Nationalbank von Griechenland abgeholt habe, obwohl zunächst geltend gemacht worden sei, es komme lediglich ein persönliches Abholen der Rente in Frage. In der Folge sei dann vorgebracht worden, K.___ könne aufgrund der Betreuung ihres dementen Ehemannes nicht nach Griechenland reisen und mangels einer von ihm ausgestellten Vollmacht nicht dessen Rente erhalten.
2.3 Dem hielten K.___ und F.___ insbesondere entgegen, die Vorinstanz habe es im Wesentlichen bei der Feststellung bewenden lassen, die griechischen Renten könnten in die Schweiz überwiesen werden, wobei der Transfer eine Angelegenheit der Selbstorganisation der Bezüger sei. Es sei jedoch unterlassen worden, weitere Abklärungen zu treffen, ob und unter welchen Umständen ein Transfer möglich sei, weshalb die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Im Weiteren stünden die griechischen Renten nicht ungeschmälert zur Verfügung, was jedoch für deren Anrechnung erforderlich sei. So könne F.___ aus gesundheitlichen Gründen - er halte sich seit dem 19. August 2003 dauerhaft in der geschlossenen Pflegeabteilung der Stiftung A.___ auf, so dass seine Urteilsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt feststehe - weder durch eigenes Handeln noch aufgrund einer Vollmacht die Überweisung der griechischen Rente in die Schweiz erwirken. Diesbezüglich stütze sich die Beschwerdegegnerin auf eine angebliche Bestätigung des griechischen Konsulats vom 27. Mai 2005, wonach bei der betreffenden Sozialversicherung in Griechenland, IKA Athen, Rentenzahlungen an einen im Ausland wohnenden Rentner ohne weiteres auf ein ausländisches Konto möglich seien. Diese Bestätigung hätten sie nie gesehen, seien ihnen doch die Akten im bezirksrätlichen Verfahren nicht zugestellt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute. Im Übrigen komme dieser Bestätigung keine Beweiskraft zu, denn das griechische Konsulat habe ausdrücklich erklärt, dass es für die Abgabe einer solchen Bestätigung "weder zuständig noch befugt" sei. Selbst im Falle einer möglichen Rentenüberweisung ins Ausland müsste eine solche bei der IKA in Griechenland beantragt werden, weshalb die Renten diesfalls angesichts der erforderlichen Reise nicht ungeschmälert zur Verfügung stünden (Urk. 1, Urk. 21).
3.
3.1 Unbestritten und aufgrund der Bestätigungen der griechischen Sozialversicherungsanstalt (IKA) vom 16. November 1999 (Urk. 4/4/25/10-13) belegt ist, dass K.___ seit 21. Februar 1996 Rentnerin der IKA ist und ihre Rente seit dem 1. Januar 1999 zum damaligen Wechselkurs umgerechnet Fr. 818.-- pro Jahr betrug. F.___ war bereits seit dem 28. Juni 1993 Rentner der IKA, wobei seine Rente ebenfalls 1999 und zum damaligen Wechselkurs Fr. 4'329.-- betrug. Beide Renten wichen in den im heutigen Entscheid zu beurteilenden Zeitraum in ihren Höhen - wiederum wechselkursbedingt - geringfügig von den genannten Beträgen ab. Sodann lässt sich dem E-Mail des Griechischen Konsulats vom 27. Mai 2004 (Urk. 4/5/1) zu Handen der Beschwerdegegnerin entnehmen, dass die Rentenbetreffnisse grundsätzlich nach Vornahme einer entsprechenden Anweisung auch an im Ausland wohnhafte Rentnerinnen und Rentner ausbezahlt werden können. Damit steht fest, dass für die Auszahlung der Rentenbetreffnisse kein persönliches Erscheinen vorausgesetzt wird, lässt sich doch die Identität der antragstellenden Person auch durch Einverlangen amtlicher, allenfalls beglaubigter Dokumente wie beispielsweise des AHV-Ausweises und des Heimatscheines überprüfen. Demnach ist ein durchsetzbarer Rechtsanspruch von K.___ und F.___ auf Auszahlung der griechischen Renten in die Schweiz grundsätzlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Daran ändern die Vorbringen der Versicherten nichts, wie im Folgenden zu zeigen ist.
3.2
3.2.1 In formeller Hinsicht wurde zunächst geltend gemacht, die von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachtete Bestätigung des griechischen Konsulats bisher nicht gesehen zu haben (Urk. 1 S. 4). Dieser Einwand vermag angesichts dessen, dass dieses Dokument bereits im Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 6. Januar 2005 (Urk. 4/1/1) erwähnt worden war, nicht zu überzeugen, ist doch davon auszugehen, dass sich K.___ und F.___ zumindest in jenem Zeitpunkt darum bemüht hätten, Kenntnis von diesem Aktenstück zu erlangen, wenn es ihnen im damaligen Zeitpunkt noch unbekannt war. Zudem wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Gelegenheit hatte (Urk. 19), in sämtliche Akten Einsicht zu nehmen und sich noch zu den ihr erstmals vorgelegten Dokumenten zu äussern. Dieser Möglichkeit ist sie mit Stellungnahme vom 1. April 2006 (Urk. 21) nachgekommen. Ebenso wenig erweist sich der Einwand, wonach der erwähnten Bestätigung des griechischen Konsulats keine Beweiskraft zukomme, da diese gemäss den Schreiben vom 26. Mai 2003 (Urk. 4/1/2/3) und vom 13. Dezember 2004 (Urk. 4/1/9) zu deren Abgabe weder zuständig noch befugt gewesen sei, als stichhaltig, ist doch aktenkundig, dass dem in Frage stehenden E-Mail Auskünfte der unbestrittenermassen zuständigen IKA Athen zugrunde liegen. Darin teilte das Griechische Konsulat Zürich der Beschwerdegegnerin mit, die Anfrage des Konsulates bei IKA Athen habe ergeben, dass Rentenzahlungen an einen im Ausland wohnenden Rentner ohne weiteres auf ein Konto ins Ausland möglich seien. Diesbezügliche Anweisungen des Rentners nehme das für diesen zuständige Zahlungszentrum entgegen. Für nicht in Griechenland wohnhafte Personen sei das Zahlungszentrum Athen zuständig (Urk. 4/5/1). Diese Auskunft ist klar und entspricht inhaltlich dem zwischen Griechenland und der Schweiz geltenden Exportprinzip (Erwägung 2.1 oben).
Weiter wird vorgebracht, die griechischen Rentenbetreffnisse dürften nicht in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt werden, da die Voraussetzung für eine Anrechnung, das ungeschmälerte Zur-Verfügung-Stehen der Leistungen, im Falle der Notwendigkeit einer Reise nach Griechenland nicht gegeben sei (Urk. 1). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass gestützt auf das zitierte E-Mail des griechischen Konsulats vom 27. Mai 2004 (Urk. 4/5/1) eine Rentenüberweisung ins Ausland aufgrund einer entsprechenden Anweisung ohne persönliches Erscheinen möglich ist, so dass gar keine Reisekosten anfallen. Da K.___ und F.___ trotz entsprechender Aufforderungen der Durchführungsstelle (Urk. 4/4/8, Urk. 4/5/6) nichts Gegenteiliges nachzuweisen vermochten, ist davon auszugehen, dass ihnen die griechischen Rentenbetreffnisse im massgebenden Zeitraum ungeschmälert zur Verfügung standen.
In Bezug auf F.___ ist sodann festzuhalten, dass die Anrechung der griechischen Rente ohnehin keinen Einfluss auf die Höhe der Zusatzleistungen hat, schöpfte er doch - in erster Linie aufgrund der sich aus dem Heimaufenthalt ergebenden hohen Ausgaben - auf jeden Fall den Maximalbetrag an Zusatzleistungen aus (175 % des Lebensbedarfs zuzüglich jährlicher durchschnittlicher Pauschalbetrag im Kanton Zürich für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; vgl. Anhang I zur WEL; Urk. 21). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Argumentation, dass F.___ die griechische Rente aus gesundheitlichen Gründen nicht hatte erhältlich machen können, näher einzugehen.
3.2.2 Nachdem sich die Einwände als nicht stichhaltig erweisen, ist der Anspruch von K.___ und F.___ auf die griechischen Renten ausgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie sich diese Leistungen im strittigen Zeitraum tatsächlich haben auszahlen lassen oder nicht, hat doch im letzteren Fall deren Anrechnung als Vermögensverzicht zu erfolgen. Damit erweist sich der angefochtene bezirksrätliche Beschluss (Urk. 2) hinsichtlich der Berücksichtigung der griechischen Renten als korrekt, zumal deren Höhe unbestritten blieb.
3.2.3 Im Weiteren wird in der Stellungnahme vom 1. April 2006 (Urk. 21) geltend gemacht, bei K.___ sei als zusätzliche Ausgabe ein familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Diesem Begehren kann jedoch nicht stattgegeben werden, da nicht belegt ist, dass sie tatsächlich familienrechtliche Unterhaltsbeiträge an ihren Ehemann geleistet hat. Denn unter dem Begriff "Unterhaltsbeiträge" sind die effektiven, auf den Franken genau bestimmten Einnahmen respektive Ausgaben zu verstehen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen, sondern auch aus dem im Ergänzungsleistungsbereich geltenden Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechtigung die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Soll dagegen beispielsweise ein Pauschalbetrag berücksichtigt werden, muss dies der Gesetzgeber ausdrücklich vorsehen (BGE 121 V 205 Erw. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 15. Januar 2001, P 32/99). Von tatsächlich erfolgten, auf den Franken genau bestimmten Einnahmen respektive Ausgaben der Versicherten unter dem Titel "Unterhaltsbeiträge" kann jedoch keine Rede sein.
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das erst- und zweitinstanzlichen Einspracheverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren entsprochen werden kann.
4.2 Im Verwaltungsverfahren kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht im Einspracheverfahren ein unmittelbar aus Art. 29 der Bundesverfassung fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Dabei ist bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse der versicherten Person) ein strenger Massstab anzulegen. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen. Eine anwaltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2 mit Hinweisen).
Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Dafür wird vorausgesetzt, dass der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw. 2.2, 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Soweit die unentgeltliche Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Einspracheerfahren beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, hat doch die Durchführungsstelle gemäss dem Beschluss des Bezirksrates vom 11. Mai 2005 (Urk. 2) zunächst über dieses Gesuch zu befinden. Sollte sich ergeben, dass das Gesuch abgewiesen wird, hat K.___ die Möglichkeit, diesen neuen Entscheid der Durchführungsstelle anzufechten.
4.3.2 Was die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Bezirksrat und im Beschwerdeverfahren anbelangt, ist festzuhalten, dass die strittige Frage, ob die griechischen Renten bei der Berechnung der Zusatzleistungen als Einkommen anzurechnen sind, nicht als sachverhaltsmässig und rechtlich schwierige Frage qualifiziert werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass zumindest K.___ - in Wahrung der Interessen der ehelichen Gemeinschaft - auch ohne Bezug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes in der Lage gewesen wäre, dem Bezirksrat mitzuteilen, dass sie mit der Anrechnung der griechischen Rentenbetreffnisse nicht einverstanden ist. So ist aktenkundig, dass sich die Problematik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der griechischen Renten bereits über einen längeren Zeitraum erstreckt, weshalb anzunehmen ist, dass sich K.___ im Laufe der Zeit zumindest genügend Kenntnisse angeeignet hat, um deren Nichtberücksichtigung in der Berechnung der Zusatzleistungen zu verlangen. Im Weiteren erscheint das Vorbringen, es bestünden sprachliche Schwierigkeiten (Urk. 1 S. 6) angesichts dessen, dass K.___ bereits seit 1975 in der Schweiz wohnt, nicht glaubwürdig. Unter diesen Umständen ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung zu verneinen.
Hinzu kommt, dass sowohl die Erhebung der Einsprache als auch der Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist. Sowohl die Durchführungsstelle als auch der Bezirksrat hatten die materielle Rechtslage klar aufgezeigt, wonach auch ausländische Renten als Einnahmen anzurechnen sind. Dabei stützten sie sich auf Art. 3c lit. d ELG und auf Ziffer 2087 der WEL (Urk. 4/1/1, Urk. 2). Die dagegen für die Nichtberücksichtigung der griechischen Rentenbetreffnisse vorgebrachte Argumentation hat sich nicht als aussichtsreich erwiesen (Erw. 3.2.1-3.2.2).
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das zweitinstanzliche Einsprache- und das Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen, ohne dass das Erfordernis der Bedürftigkeit noch geprüft werden muss.
4.3.3 Demnach ist die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Maria Londis
- Gemeinde Langnau am Albis, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17, Urk. 21, Urk. 22
- Bezirksrat Horgen
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.