Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2005.00014
ZL.2005.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 10. November 2005
in Sachen
1. C.___
 

2. J.___
 

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Stadt Uster Sozialversicherungsamt
Abt. Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster

Beschwerdegegner

sowie

Bezirksrat Uster
Amtsstrasse 3, 8610 Uster
Sachverhalt:
1.       C.___ und J.___ beziehen seit 1. Januar 2001 Zusatzleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse; Entscheid vom 23. Mai 2002, Urk. 5/6/5). Mit Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 5/6/13) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, C.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (Urk. 5/6/15) stellte das Sozialversicherungsamt der Stadt Uster die Zusatzleistungen rückwirkend per 31. März 2004 ein und forderte die für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004 unrechtmässig bezogenen Leistungen von insgesamt Fr. 19'819.-- zurück. Dagegen liess das Ehepaar, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 5/6/19/1), am 25. Juni 2004 Einsprache (Urk. 5/6/21) erheben und die Aufhebung der angefochtenen Rückerstattungsverfügung und die weitere Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen ab 1. Juni 2002 beantragen. Zudem ersuchten die Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Nachdem die Zusatzleistungen neu berechnet worden waren (Verfügungen vom 6. Oktober und vom 1. November 2004, Urk. 5/6/24-25), wurde die Einsprache mit Entscheid vom 2. November 2004 (Urk. 5/6/26) gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hingegen abgewiesen (Dispositiv Ziffer 4).
         Gegen den Einspracheentscheid des Sozialversicherungsamtes der Stadt Uster liessen C.___ und J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Chopard, am 3. Dezember 2004 Einsprache beim Bezirksrat Uster (Urk. 5/6/30) erheben mit den Anträgen auf Aufhebung von Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Einspracheverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Einsprachegegners. Zudem stellten sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das zweitinstanzliche Einspracheverfahren. Mit Beschluss vom 8. April 2004 (richtig: 2005; Urk. 2) wies der Bezirksrat sowohl die Einsprache als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.

2.       Dagegen liessen C.___ und J.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Chopard (Urk. 3/1), mit Eingabe vom 30. Mai 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
"1.  Es sei der Beschluss vom 8. April 2005 vollumfänglich aufzuheben.
 2.  Es sei den Beschwerdeführern für das erst- und zweitinstanzliche Einspracheverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu ernennen;
      unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Im Überweisungsschreiben vom 1. Juni 2005 (Urk. 4) verzichtete der Bezirksrat Uster auf eine Vernehmlassung. In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2005 (Urk. 8) hielt das Sozialversicherungsamt der Stadt Uster an seinem bisherigen Standpunkt fest. Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 (Urk. 12) wurde Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten bestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:


1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.      
2.1     Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Einsprache kann wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV). Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG).
2.2     Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht im Einspracheverfahren ein unmittelbar aus Art. 29 der Bundesverfassung fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Dabei ist bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse der versicherten Person) ein strenger Massstab anzulegen. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2 mit Hinweisen).
         Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 13. Oktober 2005, P 32/05, Erw. 2.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertretung im erst- und zweitinstanzlichen Einspracheverfahren. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Verbeiständung sachlich geboten war.
3.2     Die Rückerstattungsverfügung des Sozialversicherungsamtes der Stadt Uster vom 26. Mai 2004 (Urk. 5/6/15) enthielt folgende Begründung: Aufgrund dessen, dass C.___ mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. April 2003 (Urk. 5/6/13) ab 1. Juni 2002 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % zugesprochen worden sei, welche von den Versicherten erst nachträglich gemeldet worden sei, seien die Zusatzleistungen rückwirkend per 31. März 2004 einzustellen. Für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004 habe die durchgeführte Neuberechnung ergeben, dass die Versicherten Leistungen von insgesamt Fr. 19'819.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 11'258.--, Beihilfen von Fr. 4'530.-- und Gemeindezuschüsse von Fr. 4'031.--) unrechtmässig bezogen hätten, welche zurückgefordert würden.
         Dem wurde in der Einsprache vom 25. Juni 2004 (Urk. 5/6/21) im Wesentlichen entgegenhalten, dass die der Rückforderungsverfügung zugrunde gelegte Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens bei C.___ zu Unrecht erfolgt sei. Zwar habe die IV-Stelle einen Teilinvaliditätsgrad von 57 % ermittelt, welcher jedoch nicht mit der Teilinvalidität im Sinne von Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) gleichzusetzen sei. So resultiere die in der Rentenverfügung festgestellte Teilinvalidität einzig daraus, dass die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode angewendet worden sei. Aufgrund dessen, dass bei der Versicherten im Erwerbsbereich eine Invalidität von 100 % bestehe, sei die Aufrechung eines Mindesteinkommens nicht zulässig. Auch hinsichtlich des Haushaltsbereichs komme trotz festgestellter Teilinvalidität von 13,5 % die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Frage, da dies bei einer Invaliditätsbemessung nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), somit auch bei der vorliegend von der IV-Stelle angewandten gemischten Methode gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV, ausgeschlossen sei (Art. 14a Abs. 3 ELV). Vielmehr bestehe trotz der Rentenzusprechung per 1. Juni 2002 weiterhin ein Anspruch auf Zusatzleistungen, und zwar auch nach dem 1. April 2004, weshalb die Rückerstattungsverfügung vom 26. Mai 2004 (Urk. 5/6/15) aufzuheben sei.
         Das Sozialversicherungsamt der Stadt Uster ist dieser Argumentation der Versicherten im Einspracheentscheid vom 2. November 2004 (Urk. 5/6/26) gefolgt und hat den Anspruch auf Zusatzleistungen für den strittigen Zeitraum - ohne Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens bei C.___ - neu berechnet und gestützt darauf entsprechende Nachzahlungen vorgenommen (Verfügungen vom 6. Oktober und 1. November 2004, Urk. 5/6/24-25).
3.3     Die strittige Frage, ob bei der Anwendung der gemischten Methode durch die IV-Stelle im konkreten Fall (bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich) die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens zulässig sei, kann nicht als sachverhaltsmässig und rechtlich einfach qualifiziert werden. Für diese Beurteilung spricht - wie die Versicherten zu Recht ausführen liessen (Urk. 5/6/30 S. 5) - auch der Umstand, dass das Sozialversicherungsamt der Stadt Uster als Spezialistin auf dem Gebiet der Zusatzleistungen trotz Kenntnis der sich bei den Akten befindlichen begründeten IV-Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 5/6/13) nicht von sich aus in der Lage war, unter Berücksichtigung der rückwirkend per 1. Juni 2002 eingetretenen neuen Gegebenheiten, den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab diesem Zeitpunkt korrekt zu berechnen. Wenn der Bezirksrat Uster in diesem Zusammenhang ausführt, bei der Massenverwaltung bestehe besonders die Gefahr, dass Entscheidrelevantes übersehen werde (Urk. 2 S. 6), gibt er damit indirekt zu, dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen Fall gehandelt hat. Damit erweist sich auch die bezirksrätliche Argumentation, wonach die Versicherte im Laufe des Verfahrens genügend Kenntnisse erworben habe, um ohne Beizug eines Rechtsanwaltes dem Sozialversicherungsamt der Stadt Uster mitzuteilen, dass sie gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 25. April 2003 (Urk. 5/6/13) zu 100 % erwerbsunfähig sei und ihr somit kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 2 S. 6), als nicht stichhaltig.
         Zudem ist auch das weitere Erfordernis für die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren, die erhebliche Tragweite der Sache, bei einer Rückforderung im Umfang von Fr. 19'819.-- und einer in Aussicht gestellten Leistungseinstellung zweifellos zu bejahen. Dem vom Sozialversicherungsamt der Stadt Uster geltend gemachten Einwand, dass eine formlose Einsprache zur Einleitung des Offizialverfahrens genügt hätte, ist sodann entgegenzuhalten, dass die Geltung der Offizialmaxime für sich allein die Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht auszuschliessen vermag (vgl. BGE 125 V 35 f. Erw. 4b).
         Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die rechtsunkundigen Versicherten im Einspracheverfahren gegen die Rückerstattungsverfügung des Sozialversicherungsamtes der Stadt Uster vom 26. Mai 2004 (Urk. 5/6/15) anwaltlich verbeiständen liessen. Auch die Bedürftigkeit (vgl. Urk. 5/6/6) und die fehlende Aussichtslosigkeit der Einsprache (Urk. 5/6/26) waren ausgewiesen. Damit hätten die Versicherten im Falle des Unterliegens im Verfahren vor dem Sozialversicherungsamt der Stadt Uster die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen können, weshalb bei Obsiegen (vgl. Dispositiv Ziffer 4 des Einspracheentscheides vom 2. November 2004, Urk. 5/6/26) die Voraussetzungen, unter welchen gestützt auf Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG ausnahmsweise für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, erfüllt sind (BGE 130 V 571 Erw. 2). Die Versicherten haben demnach für das erstinstanzliche Einspracheverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche das Sozialversicherungsamt der Stadt Uster noch festzusetzen haben wird.
3.4     Nach dem Gesagten hat der Bezirksrat Uster die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Sozialversicherungsamt der Stadt Uster (Ziffer 4 des Einspracheentscheides vom 2. November 2004, Urk. 5/6/26) mit Beschluss vom 8. April 2005 (Urk. 2) zu Unrecht bestätigt. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und den Versicherten infolge Obsiegens für das zweitinstanzliche Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche der Bezirksrat Uster noch festzusetzen haben wird. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 5/6/30) als gegenstandslos.
3.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Uster vom 8. April 2005 (Urk. 2) aufzuheben ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführenden für das erstinstanzliche Einspracheverfahren Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu Lasten des Sozialversicherungsamtes der Stadt Uster haben.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter macht gemäss der eingereichten Kostennote (Urk. 14) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 6 Stunden geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 51.50 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Uster vom 8. April 2005 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsamt der Stadt Uster Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Die Akten werden nach Rechtskraft dieses Entscheides dem Bezirksrat Uster überwiesen, damit er die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Einspracheverfahren festsetze.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Stadt Uster Sozialversicherungsamt
- Bezirksrat Uster
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).