Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 10. Januar 2006
in Sachen
Stadt U.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann
Müller Münch Baumgartner Pachmann
Löwenstrasse 17, Postfach 7685, 8023 Zürich
sowie
Bezirksrat U.___
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1940, bezieht seit August 1999 Zusatzleistungen zur AHV/IV in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen (Urk. 6/81).
Anlässlich der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im Juli 2004 wurde der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt U.___ (nachfolgend Durchführungsstelle) bekannt, dass der Sohn von B.___, der 1968 geborene S.___, im August 2002 in ihre Wohnung eingezogen war und immer noch bei ihr wohnte (Urk. 6/11). Diese Tatsache war der Durchführungsstelle nie gemeldet worden, weshalb sie bei der ursprünglichen Leistungsgewährung den ganzen Mietzins als anerkannte Ausgabe berücksichtigt hatte. Die Durchführungsstelle berechnete daraufhin die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. September 2002 neu, indem sie den auf den Sohn entfallenden hälftigen Anteil des Mietzinses nicht mehr berücksichtigte (Urk. 6/22-25). Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 forderte sie die in der Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2004 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 10'811.-- zurück (Urk. 6/9). Dagegen erhob B.___ am 14. Juli 2004 Einsprache und machte geltend, sie habe keine Absicht gehegt, die Durchführungsstelle zu hintergehen, indem sie das vorübergehende Wohnen ihres Sohnes nicht gemeldet habe (Urk. 6/7/4). Sie habe keine Veranlassung dazu gesehen, dies zu melden, da sich ihre finanzielle Situation dadurch nicht gebessert habe, weil sie von ihrem Sohn keine Miete verlangt habe, was sie ganz normal finde als Mutter.
Mit Entscheid vom 25. August 2004 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 6/7/1). In der Begründung wurde ausgeführt, weil der Sohn seit dem 23. August 2002 bei B.___ wohne, hätten die Mietkosten nach den massgebenden Bestimmungen rückwirkend hälftig aufgeteilt und die zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen zurückgefordert werden müssen. Dass sie den Sohn kostenlos aufgenommen habe, habe daran nichts geändert.
Dagegen liess B.___ am 27. September 2004 Einsprache beim Bezirksrat U. erheben mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben (Urk. 5/3). Nebst Einwendungen gegen die Rückforderung liess sie geltend machen, die kostenlose Aufnahme ihres Sohnes sei in gutem Glauben erfolgt. Im Weiteren liege auch eine grosse Härte vor, weshalb von einer Rückerstattung abzusehen sei.
Der Bezirksrat U.___ erwog, dass die Rückforderung rechtens, auf eine Rückerstattung jedoch wegen grosser Härte und guten Glaubens zu verzichten sei. Mit Beschluss vom 18. Februar 2005 erkannte er, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und auf die Rückerstattung des zurückgeforderten Betrages von Fr. 10'811.-- verzichtet werde (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Durchführungsstelle U.___ am 3. Mai 2005 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1): "Der Entscheid des Bezirksrates U.___ sei in der Hinsicht abzuändern, als Frau B.___ wegen der Meldepflichtverletzung zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 10'811.-- an die Stadt U.___ zurückzuerstatten." Der Bezirksrat schloss in seinem Überweisungsschreiben vom 1. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Die Versicherte liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2005 folgende Anträge stellen (Urk. 13):
"1. Es sei die Beschwerde vom 3. Mai 2005 abzuweisen.
2. Für das vorliegende Verfahren sei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Schreibenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin."
Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 1. November 2005 geschlossen (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) sind als Ausgaben anrechenbar u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten.
Gemäss Art. 16c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Ergänzungsleistungs-Berechnung eingeschlossen sind; die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung dazu ausgeführt, ob der Empfänger von Ergänzungsleistungen darauf verzichte, von den Mitbewohnern einen Beitrag an die Mietkosten zu verlangen, spiele keine Rolle, nachdem gemäss Art. 16c ELV bereits das gemeinsame Wohnen Anlass für die Aufteilung gebe (BGE 127 V 10; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2001 in Sachen W., P 26/00, Erw. 2b).
2.2 Gemäss Art. 24 ELV hat der Anspruchsberechtigte von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen.
2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat seine Praxis zum guten Glauben in BGE 102 V 245 dahingehend präzisiert, dass im Sinne von Art. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu unterscheiden sei zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf seinen guten Glauben berufen könne bzw. ob er bei der Aufmerksamkeit, die von ihm zumutbarerweise verlangt werden könne, den bestehenden Rechtsmangel hätte kennen sollen (bestätigt in BGE 122 V 223 Erw. 3; ARV 2001 S. 162 Erw. 3b; je mit Hinweisen).
Im Weiteren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, guter Glaube liege nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr dürfe sich der Leistungsempfänger auch keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfalle damit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen sei. Bei einer bloss leichten Fahrlässigkeit sei der gute Glaube dagegen nicht ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit sei dann anzunehmen, wenn die versicherte Person es am zumutbaren Mindestmass an Sorgfalt" fehlen lasse, wenn sie also das ausser acht lasse, was jeder verständigen Person in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c). Diese unter der bisherigen Gesetzesordnung ergangene Rechtsprechung bleibt auch nach dem Inkrafttreten des ATSG massgebend (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 23 zu Art. 25).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Derselbe Grundsatz gilt in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren vor dem Bezirksrat.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Einsprache vor dem Bezirksrat erstmals das Gesuch gestellt, die Rückforderung sei ihr zu erlassen (Urk. 5/3). Die damalige Einsprachegegnerin und heutige Beschwerdeführerin hat sich dazu in der Einspracheantwort vor dem Bezirksrat ebenfalls geäussert (Urk. 5/7). Die Frage war ferner spruchreif und mit der Rückerstattungsfrage in derart engem Zusammenhang, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 122 V 36 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
Damit war der Bezirksrat befugt, das Verfahren, in welchem es bis anhin nur um die Rückforderung gegangen war (Urk. 6/9, 6/7/4 und 6/7/1), auf die Frage des Erlasses auszudehnen. Diese Frage des Erlasses ist heute einzig noch umstritten, hat doch der Bezirksrat U.___ über die Rückforderung - zu Lasten der Beschwerdegegnerin - ebenfalls entschieden und diese dagegen kein Rechtsmittel eingereicht. Der Beschluss des Bezirksrates betreffend die Rückforderung als solche ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdegegnerin der gute Glaube als Erlassvoraussetzung zugebilligt werden kann.
Der Bezirksrat hat den guten Glauben im angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2005 bejaht (Urk. 2). Zur Begründung führte er an, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Sohn, der 2002 arbeitslos geworden sei, bei Eintreten der Arbeitslosigkeit bei sich unentgeltlich aufgenommen und dies wegen der Unentgeltlichkeit nicht gemeldet habe, so sei der gute Glaube gegeben.
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde vom 3. Mai 2005 dagegen an, die Beschwerdegegnerin habe die Meldepflicht klar verletzt und der gute Glaube, welcher als Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung von Fr. 10'811.-- gegeben sein müsse, fehle (Urk. 1). Ihr Sohn sei unbestrittenermassen im August 2002 bei seiner Mutter eingezogen. Offenbar sei er zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen; gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse habe er bis zu seiner Aussteuerung im Mai 2004 das maximale Arbeitslosentaggeld und damit monatlich Fr. 6'230.-- bezogen. Die Beschwerdegegnerin als Bezügerin von Zusatzleistungen habe im selben Zeitraum über ein Einkommen von ca. Fr. 2'500.-- pro Monat verfügt (Rente und Zusatzleistungen zusammen). Im Urteil des Bezirksrates werde der Eindruck erweckt, dass die Beschwerdegegnerin ihren finanziell bedürftigen Sohn in einer Notlage vorübergehend aufgenommen habe. Das sei falsch. Zumindest aus finanzieller Sicht sei es genau umgekehrt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe knapp über dem Existenzminimum gelebt, während ihr Sohn bei weitem nicht bedürftig gewesen sei. Der Beschwerdegegnerin hätte unter den gegebenen Umständen klar sein müssen, dass der Umstand, dass ihr Sohn bei ihr eingezogen sei, welcher mehr als das Doppelte an Einkünften pro Monat zur Verfügung gehabt habe, einen Einfluss auf die Berechnung der Zusatzleistungen habe.
Die Beschwerdegegnerin liess in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2005 geltend machen, ihr Sohn habe sich beim Einzug in ihre Wohnung in einer Notlage befunden (Urk. 13). Er sei im Jahr 2002 arbeitslos geworden. Sie habe es nicht übers Herz gebracht, von ihm in seiner finanziell prekären Lage (Arbeitslosigkeit, hohe Steuerschulden) Geld für ein kleines Zimmer zu verlangen. Sie habe weder gewusst noch wissen können, dass sie die vorübergehende und kostenlose Aufnahme ihres Sohnes der Durchführungsstelle auch dann hätte melden müssen, wenn sie dadurch finanziell nicht besser gestellt worden sei. In den periodischen Verfügungen der Durchführungsstelle betreffend Zusatzleistungen sei jeweils auf S. 3 unter dem Titel "Meldepflicht" u.a. festgehalten worden, dass jede Erhöhung des Einkommens gemeldet werden müsse. Aufgrund dieser Umschreibung habe sie annehmen müssen, dass sie nicht verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, dass sie ihren Sohn kostenlos bei sich aufgenommen habe, nachdem sich ihr Einkommen nicht erhöht habe.
Im Weiteren machte die Beschwerdegegnerin geltend, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn von August 2002 bis Mai 2004 Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 6'230.-- bezogen habe, treffe nicht zu. Die Arbeitslosenentschädigung habe sich auf etwas über Fr. 5'000.-- pro Monat belaufen (Urk. 13 S. 4). Im Verfahren vor Bezirksrat hatte die Beschwerdegegnerin zudem angegeben, dass ihr Sohn im Jahr 2002 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 126'400.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 36'000.-- verfügt habe (Urk. 5/9). Heute (Stand 23. November 2004) verfüge er über kein Vermögen mehr. Er habe eine Darlehensschuld ihr gegenüber von Fr. 20'000.--. Zudem habe er Steuerschulden von rund Fr. 38'000.--.
3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der Durchführungsstelle nicht gemeldet hat, dass ihr Sohn im August 2002 bei ihr eingezogen und im fraglichen Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2004 bei ihr gewohnt hat.
Entgegen ihren Angaben hat sie den Sohn nicht nur vorübergehend und zur Überbrückung einer finanziellen Notlage aufgenommen. So lebte er seit August 2002 bis mindestens August 2004 bei ihr und konnte nicht als finanziell bedürftig angesehen werden, nachdem er im Jahr 2002 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 126'400.-- und ab 2003 mindestens über ein Einkommen von monatlich etwas über Fr. 5'000.-- verfügt hat.
Dass sich die Beschwerdegegnerin eines Unrechts bewusst war, als sie den Sachverhalt nicht meldete und zu hohe Zusatzleistungen bezog, ist aufgrund ihrer Angaben auszuschliessen. Der innere Tatbestand des fehlenden Unrechtsbewusstseins ist damit erfüllt.
Es bleibt die Frage, ob es der Beschwerdegegnerin als grobe Nachlässigkeit anzurechnen ist, dass sie den Sachverhalt unter den gegebenen Umständen nicht gemeldet hat, was die Annahme des guten Glaubens ausschliesst, oder ob dies ihr nur als leichte Nachlässigkeit vorzuwerfen ist.
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der periodisch erlassenen Zusatzleistungs-Verfügungen auf die Meldepflicht hingewiesen worden war. Der Hinweis auf die Meldepflicht lautete entweder dahin, dass von jeder Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, zum Beispiel Änderung von Einkommen, Wohnungskosten usw. sofort Mitteilung zu machen war (Urk. 6/62 S. 3) oder dahin, dass jede Änderung der Verhältnisse, welche den Anspruch auf Zusatzleistungen beeinflussen konnte, zu melden war, namentlich eine Erhöhung des Einkommens und eine Verminderung der Ausgaben (Urk. 6/28). Der Beschwerdegegnerin musste damit bewusst gewesen sein, dass sie als Bezügerin von Zusatzleistungen - im Hinblick auf Vorgänge, die ihre Einnahmen und Ausgaben beeinflussten - einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterstand.
Beim Einzug des Sohnes in ihre Wohnung und während der Zeit, in der er bei ihr wohnte, hätte der Beschwerdegegnerin als Bezügerin von Zusatzleistungen ihre Mitteilungspflicht schon deshalb klar sein müssen, weil Art. 16c ELV in dieser Frage eine klare Regelung enthält. Diese Regelung muss in Bezug auf die Beschwerdegegnerin als bekannt vorausgesetzt werden, da niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile für sich ableiten kann (BGE 126 V 313 Erw. 2b mit Hinweisen). Zwar darf trotz dieses Grundsatzes die Annahme, dass Nachlässigkeit die Vermutung des guten Glaubens aufhebt, nur mit Zurückhaltung getroffen werden (BGE 110 V 176). Jedoch muss der Beschwerdegegnerin vorgehalten werden, sie hätte sich der Tragweite des vorübergehenden Zuzuges ihres Sohnes hinsichtlich der Ergänzungsleistungen bewusst sein müssen, weil der Wortlaut von Art. 16c ELV diesbezüglich sehr klar ist: So ist der Mietzins nach Abs. 1 Satz 1 schon dann auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Mit andern Worten müssen diese Personen nicht mit einer Pflicht belastet sein, an den Mietzins beizutragen, sondern die einfache Tatsache des Mit-Wohnens reicht aus, damit Art. 16c ELV zum Tragen kommt. Sodann geht auch der Grundsatz, dass der Mietzins in der Folge aufzuteilen ist, deutlich aus der Verordnungsbestimmung hervor ("...., dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen."), und die Verordnungsbestimmung erwähnt diesbezüglich keinerlei Ausnahmen. Die Prüfung, ob diese klaren Regeln im konkreten Fall auch für die Beschwerdegegnerin anwendbar wären, wofür die Formulierung der Verordnung spricht, oder ob hinsichtlich ihres Falles eine Ausnahme gälte, hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin überlassen können und müssen, auch wenn sie selber nicht der Auffassung war, dass der Sohn ihr einen Anteil am Mietzins zahlen sollte. Zumindest hätte der Beschwerdeführerin somit klar sein müssen, dass mit dem Zuzug des Sohnes ohnehin ein meldepflichtiger Tatbestand gegeben war, zumal die Verfügungen der Beschwerdeführerin entsprechende Hinweise zur Meldepflicht enthalten hatten (Erw. 3.3 oben).
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin das Mindestmass an Sorgfalt, welches jeder verständigen Durchschnittsbürgerin in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich eingeleuchtet hätte, nicht beachtet hat, als sie als Bezügerin von Zusatzleistungen den Einzug des Sohnes in die Wohnung nicht gemeldet hat. Die Meldepflichtverletzung ist damit auf eine grobe Pflichtwidrigkeit zurückzuführen, was die Annahme des guten Glaubens ausschliesst. Ein Erlass der Rückforderung ist damit nicht möglich.
Der Bezirksrat ging im angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2005 davon aus, dass der gute Glaube zu bejahen und die Rückforderung zu erlassen ist. Diese Annahme erweist sich nach dem Gesagten als unzutreffend. Der Beschluss des Bezirksrates ist deshalb insoweit zu ändern, als festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung von Fr. 10'811.-- mangels guten Glaubens nicht erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin demgemäss verpflichtet ist, den Betrag von Fr. 10'811.-- zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt.
Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der beschwerdeführenden Person dort, wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4a).
Aufgrund der Akten und ihrer eigenen Angaben ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin über ein Vermögen von Fr. 68'987.-- verfügt, bestehend aus einem Guthaben von Fr. 16'766.47 gegenüber der R.___, einem Guthaben von Fr. 7'371.90 gegenüber der P.___, 5 Inhaberaktien der T.___ AG mit einem Steuerwert von Fr. 24'850.-- und einer - steuerlich offenbar nicht deklarierten - Darlehensforderung von Fr. 20'000.-- gegenüber ihrem Sohn S.___ (Urk. 6/14, Urk. 6/13, Urk. 6/12, vgl. Urk. 6/15, vgl. Urk. 1 S. 2). Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei den Inhaberaktien um eine Minderheitsbeteiligung an einer Familienaktiengesellschaft handle, deren Verkehrswert infolge Vinkulierung und Minderheitsbeteiligung gleich Null sei, ist entgegenzuhalten, dass der Steuerwert von Aktien dem Verkehrswert entspricht und insbesondere unter Berücksichtigung vermögensrechtlicher Beschränkungen ermittelt wird (vgl. Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Richner/Frei/Kaufmann, Zürich 1999, § 39 N 21 ff.). Der Einwand ist damit nicht begründet. Der weitere Einwand, dass der Sohn das Darlehen nicht zurückzahlen könne, da er lange Zeit arbeitslos gewesen sei, ist ebenfalls nicht stichhaltig: Offenbar geht er wieder einer Erwerbstätigkeit nach, so dass kein Grund zu sehen ist, warum er die Schulden gegenüber seiner Mutter nicht vorab begleichen könnte.
Mithin ist der Beschwerdegegnerin ein Vermögen von rund Fr. 69'000.--, welches zudem in Höhe von rund Fr. 21'000.-- aus liquiden Mitteln bzw. Bank- und Postcheckguthaben besteht, zuzurechnen. Angesichts dessen kann die Beschwerdegegnerin nicht als bedürftig angesehen werden. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist damit aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit zu verneinen, so dass dem Gesuch bereits aus diesem Grund nicht stattzugeben ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates vom 18. Februar 2005 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung von Fr. 10'811.-- mangels guten Glaubens nicht erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin demgemäss verpflichtet ist, den Betrag von Fr. 10'811.-- zurückzuerstatten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt U.___
- Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann
- Bezirksrat U.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.