ZL.2005.00018
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 20. Dezember 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Londis
Wartstrasse 29, 8400 Winterthur
gegen
Gemeinde X.__
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin 1 und Beschwerdeführerin 2
sowie
Bezirksrat Y.__
Sachverhalt:
1. Der 1928 geborene F.___ und seine 1936 geborene Ehefrau K.___ bezogen als Ehepaar ab 1. Juni 1995 Zusatzleistungen zur AHV in Form von Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen (Urk. 4/A/1/2/90). Am 3. Februar 2003 trat F.___ in die Psychiatrische Privatklinik A.___ ein, von welcher er am 19. August 2003 in die Pflegeabteilung des Alters- und Pflegeheimes Stiftung B.___ in H.___ verlegt wurde (Urk. 27 in Prozess-Nr. ZL.2005.00013).
Mit Revisionsverfügung Nr. 18 vom 21. März 2005 (Urk. 4/A/1/2/9) setzte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde X.__ (nachfolgend: Durchführungsstelle) den Zusatzleistungsanspruch des Ehepaares ab dem 1. Januar 2005 auf Fr. 4'355.-- fest. Daran wurde auf Einsprache hin (Urk. 4/A/1/2/8), mit der die Anrechnung der ungedeckten Heimkosten von F.___ im Betrag von Fr. 57.-- bei K.___ als Ausgabe im Sinne eines familienrechtlichen Unterhaltsbeitrages, die Nichtberücksichtigung der ausländischen Renten als Einnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt worden war, festgehalten (Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005, Urk. 4/A/1/2/7). Eine Prozessentschädigung wurde nicht zugesprochen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 4/A/1/1) hiess der Bezirksrat Y.__ mit Beschluss vom 16. August 2005 (Urk. 2/1) in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut; im Übrigen wies er die Einsprache ab, soweit er auf sie eintrat.
Da die Stiftung B.___ auf den 1. Januar 2005 das Abrechnungssystem für die Pflegekosten änderte, nahm die Durchführungsstelle eine Neuberechung der Zusatzleistungen vor, wobei sie gemäss dem neu geltenden RAI-RUG-System die Höchsttagestaxen von Fr. 312.-- (für Januar und Februar 2005; Revisionsverfügung Nr. 19 vom 6. Juni 2005 [Urk. 4/A/1/2/4], welche die Revisionsverfügung Nr. 18 vom 21. März 2005 [Urk. 4/A/1/2/9] ersetzte) beziehungsweise von Fr. 310.-- (ab März 2005; Revisionsverfügung Nr. 20 vom 6. Juni 2005, Urk. 4/A/1/2/3) berücksichtigte. Dabei blieb die Höhe des Zusatzleistungsanspruchs des Ehepaares L.___ unverändert. Die gegen die Revisionsverfügungen Nr. 19 und 20 erhobene Einsprache (Urk. 4/B/1/3), mit der deren Aufhebung und die Anrechnung der ungedeckten Ausgaben von F.___ als Ausgaben bei K.___ unter dem Titel familienrechtliche Unterhaltspflicht und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt worden war, wurde mit Entscheid vom 11. Juli 2005 (Urk. 4/B/1/2) abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde. Eine Prozessentschädigung wurde nicht zugesprochen. Mit Beschluss vom 17. August 2005 (Urk. 2/2) hiess der Bezirksrat Y.__ die dagegen eingereichte Einsprache (Urk. 4/B/1/1) insoweit teilweise gut, als festgehalten wurde, dass K.___ ab 1. Januar 2005 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von jährlich Fr. 19'504.20 habe und dem Ehepaar L.___ für das Verfahren vor der Durchführungsstelle eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zustehe.
2. Gegen die Beschlüsse des Bezirksrates Y.__ vom 16. und vom 17. August 2005 (Urk. 2/1-2) erhoben der zwischenzeitlich verstorbene F.___ und K.___, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Londis, mit Eingabe vom 6. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Die Bezirksratsbeschlüsse vom 16. und 17. August 2005 seien in Bezug auf die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches aufzuheben, und es seien die durch die Ergänzungsleistungen nicht gedeckten Ausgaben des Beschwerdeführers 1 als Ausgaben der Beschwerdeführerin 2 unter dem Titel familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anzurechnen und ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsprechend auf das gesetzliche Maximum zu erhöhen; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin.
2. Es sei den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren die Unter- zeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen."
Im Überweisungsschreiben vom 7. September 2005 (Urk. 3) verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort reichte die Durchführungsstelle nicht ein (Urk. 15). Mit Eingabe vom 19. September 2005 erhob sie jedoch ihrerseits Beschwerde (Urk. 9) gegen den Beschluss des Bezirkrates vom 17. August 2005 und beantragte, dass in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Revisionsverfügungen Nr. 19 und 20 vom 6. Juni 2005 zu schützen seien. Zudem sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen. Hiezu wurde unter der Nummer ZL.2005.00020 ein Prozess eröffnet. Im Überweisungsschreiben vom 21. September 2005 (Urk. 4 in Prozess-Nr. ZL.2005.00020) verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung. Nachdem in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2005 (Urk. 7 in Prozess-Nr. ZL.2005.00020) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Durchführungsstelle beantragt worden war, wurde am 25. Oktober 2005 der Prozess Nr. ZL.2005.00020 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 18). Zudem wurde festgestellt, dass die bereits mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 (Urk. 16) vollzogene Bestellung von Rechtsanwältin Maria Londis zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin auch hinsichtlich des durch Vereinigung erledigten Verfahrens ZL.2005.00020 gelte und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 19). Mit Schreiben vom 8. November 2005 (Urk. 20) teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass F.___ am 25. September 2005 verstorben sei. Daraufhin wurde der Prozess mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 (Urk. 22) bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des F.___ sistiert. Am 9. Dezember 2005 ging die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Y.__ vom 21. November 2005 (Urk. 24) betreffend Ausschlagung der Erbschaft im Nachlass des F.___ ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Lebt ein Ehegatte, wie im hier zu beurteilenden Fall, für längere Zeit oder dauernd im Spital oder im Heim und der andere Ehegatte zuhause, so liegt an sich ein Anwendungsfall der faktischen Trennung gemäss Art. 1 Abs. 4 lit. c oder d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vor, denn die Ehegatten leben in dem Moment nicht mehr im gleichen Haushalt. Grundsätzlich wäre also in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 oder 2 ELV von separaten Anspruchsberechtigungen beider rentenberechtigter Ehegatten auszugehen. Art. 3a Abs. 5 ELG in Verbindung mit Art. 1a-1d ELV sieht aber für diese Fälle eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Folgen einer faktischen Trennung vor. Die Anspruchsberechtigung für den im Spital oder Heim lebenden Ehegatten erfolgt zwar weitgehend getrennt von derjenigen für den zuhause lebenden Ehegatten. Das ändert aber nichts daran, dass es sich weiterhin um einen gemeinsamen EL-Anspruch handelt, wenn beide Eheleute rentenberechtigt sind. Die faktische Trennung auf Grund eines längeren oder eines dauernden Spital- oder Heimaufenthaltes hat somit keine Anwendung der Abs. 1 oder 2 des Art. 1 ELV zur Folge (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 1687 Rz 71 in Verbindung mit FN 241 [mit Hinweis auf ZAK 1979 S. 439]; vgl. zur Anspruchsberechtigung auch Rz 4001 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
1.2 Nach Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG sind geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anzuerkennen. Dazu sind etwa Unterhaltsleistungen an den Ehegatten während der Ehe, beispielsweise bei einer tatsächlichen Trennung (Art. 163 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB; vgl. Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1739 Rz 153 in Verbindung mit FN 507), zu zählen. Vorausgesetzt wird, dass eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht gegeben ist (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1740 Rz 154 und S. 1742 Rz 157).
Das Bundesgericht hat im Urteil vom 14. September 2005 in Sachen M. (P 12/04) in Erwägung 4.1 ausgeführt, aus dem in Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG verankerten Gedanken der Unbeachtlichkeit des Einkommensverzichts sei abzuleiten, dass entgegen der zu engen Formulierung nicht nur Einkünfte anzurechnen seien, auf die ohne Rechtspflicht oder ohne zwingenden Grund verzichtet werde, sondern auch übersetzte Ausgaben, die ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund getätigt würden, nicht anzuerkennen seien. Bezogen auf die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge bedeute diese aus systematischen und teleologischen Gründen vom Wortlaut abweichende Interpretation des Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG, dass die Abzugsfähigkeit auf jene Beiträge beschränkt sein müsse, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet würden. Freiwillig über diese familienrechtliche Pflicht hinaus erbrachte Unterhaltsleistungen seien nicht abzugsfähig. Von solcherart freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen sei unter anderem dann auszugehen, wenn der - dem Grundsatz nach - unterhaltspflichtige Ehegatte nur über Einkünfte verfüge, die unter dem Existenzminimum lägen, er aber trotzdem Unterhaltsleistungen erbringe.
2.
2.1 Streitig ist die Höhe des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum September 2005, dem Todesmonat ihres Ehemannes. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei den Ausgaben zu Recht keine Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG berücksichtigt hat.
2.2 K.___ macht in ihrer Beschwerde vom 6. September 2005 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die nicht gedeckten Ausgaben ihres Ehemannes seien als von ihr geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ausgabenseitig anzurechnen, was auch für sie zum maximalen Ergänzungsleistungsanspruch führe. Aufgrund der klaren Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe könne es nicht angehen, dass sie Fürsorgeleistungen beanspruchen müsse, ohne je den Anspruch auf Ergänzungsleistungen voll ausgeschöpft zu haben. Daher könne auch der bezirksrätlichen Berechnung, wonach lediglich ein familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 461.10 zusätzlich als Ausgabe angerechnet worden sei, nicht gefolgt werden. Auch sei bezüglich des gegenwärtig hängigen Verfahrens ZL.2005.00013 von Amtes wegen zu prüfen, ob der Zusatzleistungsanspruch korrekt ermittelt worden sei, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung eines familienrechtlichen Unterhaltsbeitrages als anrechenbare Ausgabe.
2.3 Die Durchführungsstelle führt zur Begründung ihrer Beschwerde vom 19. September 2005 (Urk. 9) zusammengefasst aus, dass wenn wie vorliegend ein Ehegatte im Heim und der andere Ehegatte in einer Mietwohnung lebe, eine teilweise getrennte Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs entsprechend den Vorgaben von Art. 1a ff. ELV und von Ziff. 1.2.1 und 1.2.3 des 4. Teils der WEL zu erfolgen habe. Wie die Berechnung konkret vorzunehmen sei, ergebe sich aus dem Beispiel Nr. 3 im Anhang II der WEL. Soweit der Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss ein Betrag von Fr. 461.10 pro Monat des ihr zustehenden Zusatzleistungsanspruchs an den Unterstützungsbedarf ihres Ehemannes angerechnet werde, erweise sich das bezirksrätliche Vorgehen als nicht rechtmässig, zumal der berücksichtigte Unterhaltsbeitrag weder richterlich festgesetzt noch genehmigt worden sei.
2.4 Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Dafür, dass die Beschwerdeführerin richterlich zu einer konkreten familienrechtlichen Unterhaltsleistung verpflichtet wurde, bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte. Auch ist keine entsprechende vertragliche Pflicht zu erkennen, beispielsweise im Rahmen einer richterlich genehmigten Scheidungskonvention (Stefan Werlen, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Diss. Freiburg 1995, S. 221).
Im Weiteren müssen Unterhaltsleistungen nur soweit erbracht werden, als sie der pflichtigen Person zumutbar sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge die Einkünfte der dem Grundsatze nach unterhaltspflichtigen Person unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen. Denn die Schranke jeglicher familienrechtlicher Unterhaltspflicht bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners.
Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin über Einkünfte (zu denen die Ergänzungsleistungen nicht gezählt werden dürfen) verfügt, die über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen. Für dessen Ermittlung ist das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001 massgebend (ZR 100 Nr. 46). Danach ist für den Lebensbedarf der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 1'100.-- im Monat beziehungsweise von Fr. 13'200.-- im Jahr einzusetzen. Für die Mietkosten ist ein Betrag von Fr. 11'820.-- (Art. 1c Abs. 2 ELV) und für die Prämien für die obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Betrag von Fr. 3'180.-- zu berücksichtigen (Urk. 4/A/1/2/3, Urk. 4/A/1/2/4). Der Notbedarf der Beschwerdeführerin beläuft sich somit auf Fr. 28'200.-- im Jahr. Dem stehen jährliche Einnahmen von Fr. 18'669.--, welche sich aus je der Hälfte des Vermögensertrages von Fr. 178.--, der inländischen Rentenleistungen von Fr. 31'668.-- und der ausländischen Renten von Fr. 5'492.-- (Urk. 4/A/1/2/3, Urk. 4/A/1/2/4) - deren Anrechnung mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2007 (Urk. 27 im Prozess-Nr. ZL.2005.00013 bestätigt wurde - ergeben, gegenüber. Daraus resultiert ein Ausgabenüberschuss von Fr. 9'531.--. Die Beschwerdeführerin dürfte somit durch den Zivilrichter nicht verpflichtet werden, ihrem Ehemann Unterhaltszahlungen zu leisten. Die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge sind deshalb als freiwillig erbrachte, nicht abzugsfähige Leistungen zu qualifizieren. Eine Berücksichtigung als Ausgaben im Sinne von Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG fällt daher ausser Betracht.
2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im Verfahren ZL.2005.00013, in welchem die Anrechnung ausländischer Renten bei den Einnahmen strittig war, sei insbesondere im Hinblick auf die Anrechnung der ungedeckten Ausgaben als Ausgaben im Sinne von Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG die Rechtmässigkeit der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu prüfen, erübrigen sich weitere Ausführungen, da das Bundesgericht diese Frage mit Urteil vom 11. Oktober 2007 (Urk. 27 in Prozess-Nr. ZL. 2006.00013) verneint hat.
3.
3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren hat.
3.2 Im Verwaltungsverfahren kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht im Einspracheverfahren ein unmittelbar aus Art. 29 der Bundesverfassung fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Dabei ist bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse der versicherten Person) ein strenger Massstab anzulegen. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen.
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
3.3 Die Beschwerdeführerin ist als Bezügerin von Zusatzleistungen und von wirtschaftlicher Hilfe als finanziell bedürftig einzustufen (Urk. 4/A/1/2/3, Urk. 4/A/1/2/4, Urk. 8/2). Ihre Begehren erweisen sich nicht von Vornherein als aussichtslos. Angesichts der sich stellenden komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen war sie nicht in der Lage, das Verfahren und dessen Folgen zu überblicken und ihre Rechte selbst zu wahren. Deshalb ist der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin Maria Londis eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verwaltungsverfahren zu bestellen und die Beschwerde der Durchführungsstelle insoweit abzuweisen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 zu Recht auf Fr. 16'080.-- pro Jahr festgesetzt hat. Soweit der Bezirksrat ihren Anspruch auf Fr. 19'504.20 erhöht hat, ist der Beschluss vom 17. August 2005 (Urk. 2/2) aufzuheben. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die angefochtenen bezirksrätlichen Beschlüsse (Urk. 2/1-2) hingegen zu bestätigen. Demnach ist die Beschwerde von K.___ (Urk. 1) abzuweisen und die Beschwerde der Durchführungsstelle (Urk. 9) teilweise gutzuheissen.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin macht gemäss den eingereichten Honorarnoten vom 18. Oktober 2005 (Urk. 17/9) und vom 21. November 2007 (Urk. 27) für das vorliegende Beschwerdeverfahren und den damit vereinigten Prozess Nr. ZL.2005.00020 einen Aufwand von insgesamt 13,5 Stunden geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 200.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2'900.--, die aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind.
Das Gericht beschliesst:
1. Die am 7. Dezember 2005 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben,
und erkennt:
1. Die Beschwerde von K.___ vom 6. September 2005 gegen die Beschlüsse des Bezirksrates Y.__ vom 16. und 17. August 2005 wird abgewiesen.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde X.__, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 19. September 2005 wird der Beschluss des Bezirkrates Y.__ vom 17. August 2005 in Bezug auf die Höhe des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin aufgehoben, und es wird festgestellt, dass sie ab 1. Januar 2005 einen Zusatzleistungsanspruch von jährlich Fr. 16'080.-- hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Maria Londis, wird mit Fr. 2'900.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde X.__
- Bezirksrat Y.__
- Rechtsanwältin Maria Londis
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
sowie an:
- die Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).