Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
1. S.___
2. A.___
Beschwerdeführende
gegen
Z.___
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat B.___
Sachverhalt:
1. Der 1924 geborene S.___ bezieht eine Altersrente sowie eine Kinderrente für die sich in Ausbildung befindliche Tochter C.___, geboren 1980 (Urk. 9/A-D). Gestützt auf seine Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersversicherung vom 19. Juli 2003 (Urk. 9/22) und sein Gesuch vom 4. November 2003 (Urk. 9/B/0) sprach ihm das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Z.___ (nachfolgend: AZL) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 kantonale Beihilfen in der Höhe von Fr. 605.-- pro Monat zu (Verfügung vom 25. März 2004; Urk. 9/A/1) und anerkannte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 zusätzlich einen Anspruch auf Gemeindezuschüsse von Fr. 32.-- im Monat (Urk. 9/A/1 S. 4). Mit Verfügung vom 8. April 2004 (Urk. 9/A/2) erhöhte das AZL die Gemeindezuschüsse auf monatlich Fr. 69.-- (Urk. 9/A/2). Gegen diese Entscheide erhoben die Ehegatten S.___ mit Zuschrift vom 6. Mai 2004 Einsprache (Urk. 5/2/1 = Urk. 9/55). Das AZL hiess diese mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 (Urk. 5/1) teilweise gut und legte die Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2004 und vom 1. Februar 2004 bis 30. April 2004 mit wiedererwägungsweise erlassener Verfügung vom 20. Juli 2004 (Urk. 9/A/3 = Urk. 5/1a) neu fest, verneinte indes weiterhin einen Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004. Die hiergegen am 20. August 2004 erhobene Einsprache (Urk. 5/2) hiess der Bezirksrat insoweit teilweise gut, als er die Sache mit Bezug auf den Leistungsanspruch ab dem 1. Februar 2004 mit Beschluss vom 28. Juli 2005 zur neuen Berechnung an das AZL zurückwies. Im Übrigen wies er die Einsprache ab (Urk. 2 = 5/6).
2. Hiergegen liessen die Ehegatten S.___ mit Eingabe vom 12. September 2005 Beschwerde erheben und sinngemäss die Ausrichtung höherer Zusatzleistungen beantragen (Urk. 1). Der Bezirksrat B.___ verzichtete auf eine materiell-rechtliche Stellungnahme (Urk. 4). Das AZL verwies auf die Vernehmlassung vom 13. April 2005 zuhanden des Bezirksrates und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Es stellt sich zunächst die Frage nach dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Bezirksrat hat in seinem Beschluss vom 28. Juli 2005 ausführlich Stellung genommen, die Einwände der Beschwerdeführenden behandelt (Urk. 2 S. 8 f. Erw. 5-8) und dabei materiell unter anderem über die Höhe der der Berechnung der Zusatzleistungen zugrunde gelegten Ausgaben der Beschwerdeführenden entschieden, sodann Ausführungen hinsichtlich der Anrechnung der Miete, der Krankentaggeldversicherungsprämie und der Schulden, namentlich eines Darlehens, gemacht und in vermögensrechtlicher Hinsicht auch dargelegt, wie die im Kanton D.___ gelegene Liegenschaft zu bewerten sei. Ausserdem hat er sich abschliessend zur Höhe der anrechenbaren Einkünfte der Beschwerdeführerin 2 geäussert. Dementsprechend hat er die Einsprache bezüglich der Ansprüche in der Periode vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2004 abgewiesen (Urk. 2 S. 12 Ziff. I, Satz 2).
Hingegen hat er für die Periode ab dem 1. Februar 2004 - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - einen Ausgabenüberschuss festgestellt und daher die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Sache mit Bezug auf das anrechenbare Einkommen der Tochter unter Berücksichtigung der noch zu ermittelnden Krankenkassenpauschale für jüngere Erwachsene an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 2 S. 12 Ziff. I, Satz 1). Festzuhalten ist, dass die Tochter in die Berechnung der Zusatzleistungen in der Periode von Juli 2003 bis Januar 2004 miteinbezogen worden ist und nach den Ausführungen und dem Entscheid des Bezirksrates für die Zeit ab dem 1. Februar 2004 ohnehin eine Neuberechnung der Zusatzleistungen stattzufinden hat (Urk. 2 S. 7 und 12). In der Beschwerde vom 12. September 2005 finden sich zwar Ausführungen dazu, doch kritisieren die Beschwerdeführenden den Rückweisungsentscheid dem Grundsatz nach nicht, weshalb kein Anlass besteht, darauf zurückzukommen.
Demnach erweist sich einzig der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2004 als streitig und ist in diesem Verfahren zu prüfen.
2.
2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse ___ haben Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ELG; §§ 8, 15, 16 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, sowie Art. 3 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen VVO-ZLG).
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem von den Kantonen festzulegenden Höchstbetrag (Art. 3b Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG) sowie unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG).
Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat.
Das anrechenbare Vermögen wird nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton ermittelt und bewertet (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).
Von den Aktiven sind die von der gesuchstellenden Person einwandfrei belegten Passiven (Schulden) abzuziehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 97).
2.2 Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
3.
3.1 Im wiedererwägungsweise erlassenen Entscheid vom 14. Juli 2004 (Urk. 5/1a) ging die Beschwerdegegnerin von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von Fr. 53'563.-- aus. Diese setzen sich zusammen aus der AHV-Rente des Beschwerdeführers 1 von Fr. 25'320.--, der Kinderrente der Tochter von Fr. 10'128.-- sowie dem Vermögensertrag von Fr. 14'675.-- und einem Vermögensverzehr von Fr. 3'440.--. Das der Ermittlung zugrunde liegende Reinvermögen beträgt Fr. 89'401.-- und resultiert aus Guthaben auf verschiedenen Bankkonti und aus dem Wert der Liegenschaft von Fr. 500'000.-- abzüglich der Hypothek in der Höhe von Fr. 435'000.--.
3.2 Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2003 auf Fr. 59'922.-- sowie für den Januar 2004 auf Fr. 60'834.--. Die Differenz ergibt sich einerseits aus einer höheren Krankenversicherungspauschale sowie andererseits aus dem Umstand, dass bis Ende 2003 zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 876.-- berücksichtigt wurden, welche ab Januar 2004 weggefallen sind (Urk. 5/1a S. 3 und 4).
Der Totalbetrag von Fr. 59'922.-- für das Jahr 2003 setzt sich dabei wie folgt zusammen: Fr. 35'010.-- Lebensbedarf (Fr. 25'950.-- für Ehepaare und Fr. 9'060.-- für ein Kind [mit Anspruch auf eine Kinderrente]; vgl. Art. 1 lit. b und c der Verordnung 03 vom 20. September 2002 über die Anpassung bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV), Fr. 9'036.-- Krankenkassenprämien (je Fr. 3'312.-- für die Beschwerdeführenden und Fr. 2'412.-- für die Tochter [junge Erwachsene] gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die kantonalen Durchschnittsprämien 2003 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 22. Oktober 2002) und Fr. 15'000.-- Miete. Den Gesamtausgaben ab Januar 2004 liegen mit Bezug auf Lebensbedarf und Miete unveränderte Beträge zugrunde. Die Krankenkassenprämien wurden jedoch entsprechend den per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen höheren Ansätzen (vgl. Verordnung des EDI vom 17. November 2003) mit Fr. 10'824.-- berücksichtigt (je Fr. 3'924.-- für die Beschwerdeführenden und Fr. 2'976.-- für die Tochter).
Demnach resultierte für 2003 (von Juli bis Dezember 2003) eine Unterdeckung von Fr. 6'359.-- und ab Januar 2004 eine solche von Fr. 7'271.--. Gemäss den geltenden Mindestansätzen für Ergänzungsleistungen von Fr. 7'252.-- (2003) beziehungsweise Fr. 10'824.-- (2004) pro Jahr bestand jedoch Anspruch auf diese höheren Beträge. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden ausgewiesenermassen Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse (Urk. 5/1a).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden halten der Berechnung zur Hauptsache entgegen (Urk. 1), es seien die Ausbildungskosten der Tochter in deren Bedarf zu berücksichtigen und dabei zu beachten, dass der Stipendiendienst ihren Lebensbedarf auf Fr. 15'594.-- festgelegt habe. Im Weiteren seien höhere Mietkosten zuzugestehen.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass der Lebensbedarf der Ansprecher als Pauschalbetrag berücksichtigt wird, weshalb mit Bezug auf die Tochter nicht auf die Berechnungsgrundlagen für das Stipendium abgestellt werden kann. Im Weiteren werden bei der Ermittlung der Zusatzleistungen der Mietzins einer Wohnung und die damit verbundenen Nebenkosten berücksichtigt. Dabei gilt jedoch ein Maximalbetrag, der für Ehepaare zusammen mit an der Rente beteiligten Kindern Fr. 15'000.-- beträgt (Urk. 2 S. 4; BGE 130 V 265 Erw. 3.2). Ein Zuschlag von Fr. 3'600.-- könnte lediglich dann in Betracht fallen, wenn eine versicherte Person auf die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung angewiesen ist (Art. 5 Abs. 2 ELG), was jedoch vorliegend nicht der Fall ist. Die Notwendigkeit eines Liftes (Urk. 1 S. 1) vermag keinen Zuschlag zu begründen. Obwohl die Beschwerdeführenden einen jährlichen Mietzins von Fr. 28'140.-- aufweisen (Urk. 9/B/0-1), muss der die Grenze von Fr. 15'000.-- übersteigende Betrag vorliegend unberücksichtigt bleiben.
Ebenfalls nicht in die Berechnung miteinbezogen werden können die Ausbildungskosten der Tochter. Denn die in Art. 3b ELG aufgeführten Ausgaben stellen zwingendes Bundesrecht dar und bilden einen abschliessenden Katalog der anerkannten Ausgaben, was der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten haben (Urk. 2 S. 5 und Urk. 9/83 S. 3).
4.2 In der Beschwerde vom 12. September 2005 machen die Versicherten weiter geltend, das von der Beschwerdeführerin 2 erzielte Erwerbseinkommen sei nicht auf 12 Monate umzurechnen, sondern sei effektiv und damit monatlich anzurechnen (Urk. 1 S. 2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 erst ab Mai 2004 Erwerbseinkünfte erzielt hat (Urk. 9/83 S. 4 und Urk. 9/64+65) und die Beschwerdegegnerin in der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom 20. Juli 2004 - wie auch dem Schreiben vom 21. Juli 2004 entnommen werden kann (Urk. 9/76) - für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. April 2004 auf die Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkünften der Beschwerdeführerin 2 verzichtet hat (vgl. Urk. 9/A/1). Deshalb ist auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Einbezug der Kinderrente als anrechenbares Einkommen der gesetzlichen Regelung entspricht und damit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 2) - nicht ausgeklammert werden kann, solange die Tochter in die Bedarfsrechnung der Zusatzleistungen integriert ist, was jedenfalls bis Ende Januar 2004 der Fall ist.
4.3 Die Beschwerdeführenden beantragen ausserdem die Berücksichtigung der Prämien für die Taggeldversicherung mit Deckung für Krankheit und Unfall und begründen dies damit, dass die Beschwerdeführerin 2 - auch wenn sie zwischenzeitlich in einem Angestelltenverhältnis tätig sei - als grundsätzlich Selbständigerwerbende auf die Weiterführung einer solchen Versicherung angewiesen sei (Urk. 1 S. 2 f.).
Mit dem Bezirksrat ist davon auszugehen (Urk. 2 S. 9), dass in der vorliegend streitigen Periode vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2004 kein Krankheitsfall eingetreten ist, weshalb die entsprechenden Prämien mangels Anrechnung von Taggeldern auch nicht als Gestehungskosten in Abzug gebracht werden können.
4.4 Die Beschwerdeführenden erachten sodann den für die im Kanton D.___ gelegene Liegenschaft eingesetzten Wert im Betrag von Fr. 500'000.-- als zu hoch (Urk. 1 S. 3) und machen zusätzlich die Amortisation der zweiten Hypothek im Umfang von Fr. 5'000.-- pro Jahr geltend.
Entscheidend bei der Bewertung von nicht selbst bewohnten Liegenschaften ist der Verkehrswert, welcher sich nicht nach den Bestimmungen am Ort der Liegenschaft richtet, sondern nach Massgabe der direkten kantonalen Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton ermittelt und bewertet wird (Art. 17 Abs. 1 ELV). Demnach stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Verkehrswert ab, welcher dem Erlös entspricht, der anlässlich einer Veräusserung auf dem freien Markt erzielbar wäre (Urk. 2 S. 9 mit Hinweis auf Carigiet/Koch, a.a.O., S. 97 sowie BGE 120 V 12, SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9, je mit Hinweisen; vgl. auch die Erläuterungen des BSV zur ELV-Revision vom 16.9.98, AHI 1998 S. 273 f.). Dass bei Liegenschaften, die nicht eigenen Wohnzwecken dienen, nicht gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV auf den Steuerwert, sondern nach Abs. 4 dieser Bestimmung auf den Verkehrswert abgestellt wird, hat seinen Grund darin, dass die nicht selber bewohnte Liegenschaft veräussert werden kann (vgl. AHI 1998 S. 274).
Die Beschwerdegegnerin legte der Verkehrswertermittlung die Überlegung zugrunde, dass die fragliche Liegenschaft unbestrittenermassen einen jährlichen Bruttoertrag von Fr. 34'800.-- abwirft, kapitalisierte diesen Mietwert mit einem Satz von 7 % (Basiszinssatz von 4,25 % und 2,75 % für Verwaltungskosten, Steuern, Rückstellungen etc.) und gelangte auf einen Wert von Fr. 497'142.-- (Urk. 9/83 S. 4). Geht man von der tatsächlichen Belastung der Liegenschaft mit Fr. 435'000.-- und der (Erfahrungs-)Tatsache aus, dass Belastungen in der Regel bis zu 80 % des Liegenschaftswertes zulässig und möglich sind, ergäbe dies sogar einen Verkehrswert von Fr. 543'750.--. Unter Beachtung des Einwandes der Beschwerdeführenden, wonach die Liegenschaft mit Fr. 435'000.-- zu hoch belehnt sei, ging der Bezirksrat von einer Belehnung von Fr. 400'000.-- aus, so dass ebenfalls ein Verkehrswert von Fr. 500'000.-- resultierte (Urk. 2 S. 10). Der für die Liegenschaft in dieser Höhe eingesetzte Verkehrswert ist damit nicht zu beanstanden.
Der Bruttoertragswert von Fr. 34'800.-- blieb - wie erwähnt - unbestritten. Nicht zulässig sind Abzüge für die Amortisation der zweiten Hypothek (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 90) und für Reinvestitionen.
4.5 Die Beschwerdeführenden haben bei E.___ ein Darlehen in der Höhe von Fr. 40'000.-- aufgenommen, welches in der Berechnung der Zusatzleistungen zu Unrecht nicht als Schuld berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 4). Nach der Darstellung in der Beschwerde vom 12. September 2005 diente das Darlehen der Führung eines Rechtsstreites im Zusammenhang mit der Kündigung der Geschäftsliegenschaft, dem Hotel F.___ (vgl. Beilage zu Urk. 9/41). Das zweckgebundene Darlehen (Urk. 5/2/1 und 9/39 S. 2) war im März 2004 noch vorhanden, weshalb es von der Beschwerdegegnerin weder als Bestandteil der Aktiven noch der Passiven in die Berechnung der Zusatzleistungen eingeflossen ist (Urk. 2 S. 8 und 9/83 S. 3). Da nur ausgewiesene Schulden zu berücksichtigen sind, das Darlehen aber im massgebenden Zeitraum bis Ende Januar 2004 noch vorhanden war (Urk. 9/39) und jederzeit hätte zurückbezahlt werden können und die von den Beschwerdeführenden zusätzlich als Schulden geltend gemachten offenen Steuern im Gegensatz zum Darlehen wegen eines Rechtsmittelverfahrens nicht bezifferbar waren, bleibt es bei der Ausserachtlassung dieser Positionen.
4.6 Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Anspruch auf kantonale Beihilfen in der Höhe von Fr. 3'947.-- bis Ende 2003 beziehungsweise von Fr. 1'287.-- ab Januar 2004 (Urk. 5/1a) und ging dabei von einem Höchstanspruch von Fr. 4'840.-- aus (Fr. 3'630.-- für ein Ehepaar und Fr. 1'210.-- für ein Kind). Dabei hat sie indes übersehen, dass der Ansatz von Fr. 1'210.-- lediglich bis 31. Dezember 2003 gegolten hat, hingegen seit dem 1. Januar 2004 für junge Erwachsene ein solcher von Fr. 2'420.-- zur Anwendung gelangt (§ 16 Abs. 1 ZLG). Nur insofern erweist sich die Verfügung vom 20. Juli 2004 soweit sie den Anspruch ab dem 1. Januar 2004 betrifft, als unzutreffend und ist durch die Beschwerdegegnerin entsprechend zu korrigieren. Diese wird den Anspruch auf kantonale Beihilfe für den Januar 2004 neu zu berechnen haben.
4.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Beachtung der ab 1. Januar 2004 gültigen Höchstansätze für die kantonalen Beihilfen neu zu berechnen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005, soweit er den Anspruch auf kantonale Beihilfe für den Januar 2004 betrifft aufgehoben wird, und diese von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Erwägung 4.6 neu festzusetzen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___ und A.___
- Z.___
- Bezirksrat B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).