ZL.2005.00022
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. April 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch H.___ und I.___
gegen
Gemeinde R.___
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat L.___
Sachverhalt:
1. Die 1936 geborene M.___ meldete sich am 27. Januar 2003 bei der Gemeinde R.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/3/V/13). Mit Verfügungen vom 29. Juni 2004 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2003, da die Einnahmen die Ausgaben überstiegen (Urk. 6/3/V/21-23). Dagegen erhob M.___, vertreten durch ihre Tochter I.___ und deren Ehemann H.___, am 27. August 2004 Einsprache, wobei sie präzisierend feststellte, dass sie erst für die Zeit ab 23. Mai 2003, dem Zeitpunkt ihres Übertrittes in ein Altersheim, Zusatzleistungen beanspruche (Urk. 6/6/2, vgl. Urk. 6/3/V/20/2, Urk. 6/3/I/V, Urk. 6/6/3). Mit Entscheid vom 3. März 2005 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 6/6/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. April 2005 wurde vom Bezirksrat L.___ mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 abgewiesen (Urk. 2, Urk. 5/1).
2. Dagegen liess M.___ am 29. November 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, den Beschluss aufgrund ihrer Angaben zu überprüfen (Urk. 1). Der Bezirksrat beantragte im Überweisungsschreiben vom 8. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Die Durchführungsstelle verzichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2006 auf eine Vernehmlassung (Urk. 9). Am 27. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Bezirksrat hat die rechtlichen Grundlagen des strittigen Anspruchs auf Zusatzleistungen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, §§ 8, 15 und 20 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG), die Vorschrift und die Rechtsprechung bezüglich Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 121 V 205 f. Erw. 4 mit Hinweisen), sowie die Vorschrift über die Amortisation von Verzichtsvermögens (Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV) in seinem Entscheid korrekt wiedergegeben (Urk. 2). Darauf wird verwiesen.
Ergänzend bleibt festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts der Tatbestand des Vermögensverzichtes gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG erfüllt ist, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329, 121 V 205). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat hierbei in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass in der Geldhingabe für Lebenshaltung, Anschaffung von Konsumgütern, Tilgung von Schulden, Ferien etc. kein Vermögensverzicht erblickt werden kann. Vielmehr ist auch eine solche Geldhingabe als Vermögenshingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung zu betrachten (BGE 115 V 352, AHI Praxis 1994 S. 214, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 11. März 2003, P 85/02).
2. In tatsächlicher Hinsicht ist Folgendes festzustellen:
Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am 5. August 1992 und hinterliess als gesetzliche Erben die Beschwerdeführerin und die zwei Kinder, I.___ und E.___ (Urk. 5/8/4, Urk. 6/3/IV/9l). Der Nachlass bestand zur Hauptsache aus Wertschriften und einem Anteil von 1/6 der Liegenschaft Kat. Nr. ___ (Wohnhaus mit Garage) in R.___ (Urk. 5/8/4, Urk. 6/3/IV/9h-9). Gemäss Erbschaftsteuer-Veranlagung des kantonalen Steueramtes U.___, welche auf einem Verfügungsentwurf vom 20. März 1995 basierte, erbte die Beschwerdeführerin gemäss gesetzlicher Erbfolge (Art. 462 ZGB) die Hälfte des Nachlasses und damit ein Vermögen von Fr. 458'375.-- (Urk. 5/8/3, Urk. 5/8/4, vgl. Urk. 5/10). Die Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 5/10).
Mit als "Partielle Erbteilung" bezeichnetem Vertrag vom 18. Juli 1994 und Grundbucheintrag gleichentags schenkte die Beschwerdeführerin ihren Anteil an der Liegenschaft ihren beiden Kindern (Urk. 6/3/IV/11). Dieser Anteil setzte sich aus dem ihr infolge der Erbschaft 1992 zugefallenen Anteil von 1/12 der Liegenschaft (1/2 des Anteils des verstorbenen Ehemannes von einem 1/6, also 1/2 x 1/6) sowie aus dem bereits durch eine frühere Erbschaft zugefallenen Anteil an derselben Liegenschaft von 1/6 zusammen und belief sich damit insgesamt auf einen Viertel der Liegenschaft (Urk. 6/3/IV/9h, Urk. 6/3/IV/11).
Gemäss Angaben in der Steuererklärung 2002 belief sich das Reinvermögen der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2002 - ohne Berücksichtigung eines hier nicht interessierenden Wohnrechts - auf Fr. 19'316.--, bestehend aus Aktiven, zur Hauptsache Wertschriften, von insgesamt Fr. 49'316.-- und einer Darlehensschuld von Fr. 30'000.-- gegenüber der Tochter I.___ (Urk. 6/3/III/5b, vgl. Urk. 63/III/7g).
3. Der Bezirksrat stellte im angefochtenen Beschluss fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1992 eine Erbschaft von Fr. 458'375.-- angetreten habe, von welcher per 1. Januar 2003 nur noch ein geringer Teil vorhanden gewesen sei (Urk. 2). Damit sei das Vorliegen eines Vermögensverzichtes zu bejahen. Insbesondere stelle die Schenkung der Liegenschaft einen Vermögensverzicht dar. Ausgehend vom geerbten Vermögen von Fr. 458'375.-- könne eine Vermögensverminderung von insgesamt Fr. 230'000.-- akzeptiert werden, nämlich Fr. 100'000.-- infolge Amortisation gemäss Art. 17a ELV (1992 - 2002: 10 x Fr.10'000.--) sowie Fr. 130'000.-- wegen Börsenverlusten. Dies führe per 1. Januar 2003 - nach Abzug des Vermögens per 31. Dezember 2002, welches mit Fr. 49'316.-- anzunehmen sei - zu einem Vermögensverzicht von Fr. 179'000.-- (Fr. 458'375.-- - [Fr. 230'000.-- + Fr. 49'316.--]).
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde dagegen sinngemäss geltend, ein Vermögensverzicht liege nicht vor (Urk. 1, Urk. 5/1). Sie habe im Verfahren vor dem Bezirksrat wie bereits im Verfahren vor der Durchführungsstelle dargetan und mit entsprechenden Dokumenten belegt, dass sie das 1992 geerbte Vermögen über die Jahre für Steuern, Krankheitskosten, Schuldentilgung etc. verbraucht habe. Zudem seien die Börsenverluste noch höher gewesen als ursprünglich angegeben, nämlich Fr. 165'000.-- statt Fr. 130'000.--. Die Verminderung des ursprünglichen Vermögens von Fr. 458'375.-- auf den Vermögensstand per 1. Januar 2003 (Fr. 19'316.--) sei mit diesen Ausgaben und Verlusten erklärt. Der Vorwurf der Durchführungsstelle, sie habe die Vermögensverminderung nicht nachgewiesen, sei nicht verständlich.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) ein Vermögensverzicht vorliegt. Zunächst ist die Frage zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schenkung des Liegenschaftsanteils an die Kinder im Jahr 1994 ein Vermögen anzurechnen ist. Sodann ist die Frage hinsichtlich des im Jahr 1992 geerbten Vermögens zu prüfen, wobei der darin enthaltene Liegenschaftsanteil auszuscheiden ist.
4.2. Die Beschwerdeführerin hat - wie in Erw. 2 angeführt - am 18. Juli 1994 ihren Anteil von insgesamt einem Viertel der Liegenschaft ihren beiden Kindern geschenkt. Die Schenkung stellt eine Vermögenshingabe ohne adäquate Gegenleistung dar. Damit ist ein Verzichtstatbestand gegeben.
Der Bezirksrat wie auch die Durchführungsstelle haben die Frage, inwieweit der Beschwerdeführerin infolge dieser Schenkung ein Vermögensverzicht anzurechnen ist, nicht geprüft.
Gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend, wobei auf die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben, abzustellen ist (vgl. BGE 120 V 184 Erw. 4b). Vorliegend ist für die Ermittlung des Vermögensverzichts somit vom Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Schenkung vom 18. Juli 1994 auszugehen. Die vorliegenden Akten geben keine Auskunft über diesen Wert. Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die nötigen Abklärungen zu treffen und alsdann das Verzichtsvermögen nach Massgabe von Art. 17 und Art. 17a ELV zu ermitteln haben.
4.3 Im Weiteren ist die Frage zu prüfen, ob hinsichtlich des 1992 geerbten Vermögens - ohne den darin enthaltenen Liegenschaftsanteil - ein Verzichtstatbestand angenommen werden kann.
Die Beschwerdeführerin erbte infolge Ablebens ihres Ehemannes am 5. August 1992 ein Vermögen von Fr. 458'375.--, welches zur Hauptsache aus Wertschriften und dem ihr zustehenden Liegenschaftsanteil von 1/12 bestand (vgl. Erw. 2). Da dieser Liegenschaftsanteil bereits im Rahmen der in Erw. 4.1 behandelten Schenkung miterfasst wurde, ist er hier nicht mehr zu berücksichtigen. Aus den Akten ist nun aber nicht erkennbar, welcher Wertanteil des Erbschaftsvermögens auf den Liegenschaftsanteil im Zeitpunkt des Erbgangs entfiel. Damit lässt sich auch der Wertanteil des übrigen Erbschaftsvermögens, das aus Wertschriften bestand, nicht ermitteln. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb auch den Wert des Wertschriftenvermögens im Zeitpunkt des Erbgangs zu ermitteln haben. Steht dieser Wert fest, stellt sich anschliessend die Frage, ob die seither eingetretene Wertverminderung als Vermögenshingabe gegen entsprechende Gegenleistung betrachtet werden kann, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde, oder ob sie als Vermögensverzicht zu betrachten ist.
Die Verwaltung war aufgrund der Untersuchungsmaxime gehalten, dem Ausmass und den Gründen für die seit 1992 eingetretene Verminderung des Wertschriftenvermögens nachzugehen und von der Beschwerdeführerin entsprechende Auskünfte zu verlangen. Namentlich hatte sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgaben für Schuldentilgung, Steuern, Krankheitskosten etc. zu prüfen. Im Weiteren war sie gehalten, von der Beschwerdeführerin die detaillierten Bankauszüge für die Zeit von 1992 bis 2002 einzuverlangen, um die darin verbuchten Wertschriftentransaktionen und anderen Bewegungen bezüglich Hinweisen auf Verzichtshandlungen zu untersuchen sowie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Börsenverluste zu überprüfen.
Der Bezirksrat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei, müsse von der leistungsansprechenden Person bewiesen werden (Urk. 2 S. 4 2. Absatz). Dies trifft zwar grundsätzlich zu, gilt aber nicht absolut. Denn der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsverfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Hier zu beurteilen ist die Anrechnung eines hypothetischen, weil verzichteten Vermögens der Beschwerdeführerin. Dass die Leistungsansprecherin die ihr zugefallenen Vermögenswerte jedenfalls in grösserem Umfang benötigt hat, als ihr von der Durchführungsstelle zugebilligt worden ist, ist angesichts ihrer Einkommenssituation möglich und muss abgeklärt werden. Aufgrund der Untersuchungsmaxime wäre es Aufgabe der Durchführungsstelle gewesen, die diesbezüglichen konkreten Angaben der Beschwerdeführerin lückenlos zu überprüfen, und zwar durch eine Aufforderung an die Versicherte, unter Androhung der Säumnisfolgen die entsprechenden Kontenauszüge sowie übrigen Unterlagen, aus denen die Geldverschiebungen ersichtlich sind, zu erbringen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 21. August 2001, P 56/99). Dies ist demnach noch nachzuholen.
Die Beschwerdegegnerin wird demnach die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen und hernach die Frage zu prüfen haben, ob hinsichtlich des 1992 geerbten Vermögens von Fr. 458'375.-- (nach wertmässiger Ausscheidung des darin enthaltenen Anteils von 1/12 der Liegenschaft) Verzichtshandlungen vorliegen und bejahendenfalls, in welcher Höhe ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist.
4.4 Der angefochtene Beschluss vom 28. Oktober 2005 ist daher aufzuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 23. Mai 2003 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Beschluss vom 28. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- I.___
- Gemeinde R.___
- Bezirksrat L.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).