Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 29. Juni 2006
in Sachen
Gemeinde X.___
Beschwerdeführerin
gegen
M.___
Beschwerdegegner
sowie
Bezirksrat Y.___
Unter Hinweis darauf,
dass M.___, geboren 1935, am 19. Juli 2004 bei der Gemeinde X.___ ein Gesuch um Zusatzleistungen zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, Urk. 5/8/10) eingereicht hat (vgl. Urk. 5/8/13-21),
dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde X.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) mit Verfügung vom 19. Januar 2005 (Urk. 5/8/20) das Gesuch abwies, da ein Einnahmenüberschuss bestehe,
dass der Leistungsansprecher dagegen am 10. Februar 2005 (Urk. 5/8/23/3) Einsprache erhob und im Wesentlichen die Anrechnung von Schulden und Krankheitskosten als Ausgaben verlangte,
dass M.___ in der Folge gegen den abschlägigen Entscheid der Durchführungsstelle vom 30. März 2005 (Urk. 5/1) am 18. April 2005 (Urk. 5/2) beim Bezirksrat Y.___ Einsprache erhob und eine Neubeurteilung des Zusatzleistungsgesuchs beantragte,
dass der Bezirksrat Y.___ die Einsprache mit Beschluss vom 13. Juli 2005 (Urk. 2) in dem Sinne teilweise gutgeheissen hat, als er die Sache unter Nichtanrechnung der Haushaltsbeiträge zur Neuberechnung und zum Neuentscheid an die Durchführungsstelle zurückwies, und die Einsprache im Übrigen abwies,
dass die Durchführungsstelle dagegen mit Eingabe vom 6. Oktober 2005 für den Fall, dass das beim Bezirksrat Y.___ am 5. Oktober 2005 (Urk. 5/12) eingereichte Wiedererwägungsgesuch abgelehnt werde, vorsorglich Beschwerde erhob und die Anrechnung der Haushaltsführungskosten neuerdings als "Erwerbseinkunft" in privilegierter Form beantragte (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 21),
dass der Bezirksrat Y.___ mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (Urk. 4) nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintrat und die Beschwerde dem hiesigen Gericht zur Behandlung überwies,
dass M.___ in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2006 (Urk. 10) gestützt auf den bezirksrätlichen Beschluss vom 13. Juli 2005 (Urk. 2) die Nichtanrechnung eines Haushaltsbeitrages und die Neubeurteilung des Gesuchs um Auszahlung von Zusatzleistungen beantragte,
dass im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels sowohl die Durchführungsstelle als auch M.___ an ihren bisherigen Standpunkten festhielten (Urk. 14, Urk. 17),
in Erwägung,
dass Anspruch auf Zusatzleistungen unter anderem besteht, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes über Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG),
dass die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ELG anrechenbaren Einnahmen nach Massgabe des Art. 3c ELG zu bestimmen sind,
dass die Durchführungsstelle in der Verfügung vom 19. Januar 2005 (Urk. 5/8/20) bei den Einnahmen unter dem Titel "familienrechtliche Unterhaltsansprüche" einen hypothetischen Haushaltsbeitrag von jährlich Fr. 7'300.-- angerechnet hat,
dass M.___ gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 20. Juni 1996 (Urk. 5/8/6) keine Unterhaltsbeitrage von seiner Ex-Frau zugesprochen wurden und ihm diesbezüglich auch kein einklagbarer Anspruch zusteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 25. Juli 2002, P 4/02),
dass somit die Anrechnung eines familienrechtlichen Unterhaltsbeitrags im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG ausser Betracht fällt,
dass die Durchführungsstelle im Wiedererwägungsgesuch neuerdings zum Schluss kam, dass beim Leistungsansprecher Fr. 6'533.-- als "Erwerbseinkünfte" gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG zu berücksichtigen seien (Urk. 5/12, Urk. 21),
dass im Folgenden zu prüfen ist, ob eine Anrechnung unter diesem Titel zulässig ist,
dass unbestritten und belegt ist, dass M.___ mit seiner Ex-Frau A.___ in einer gemeinsamen Wohnung lebt (Urk. 5/15, Urk. 5/8/6),
dass aktenkundig ist, dass die Lebenspartnerin des Leistungsansprechers für die Mietkosten aufkommt (Urk. 5/8/8), was nicht ausschliesst, dass sie zusätzlich auch die Haushaltskosten ganz oder teilweise trägt,
dass demgegenüber der Einwand des Leistungsansprechers, seine Lebenspartnerin komme nicht für den Unterhalt auf (Urk. 10), nicht näher dargetan wurde,
dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Naturalleistungen in Form von Kost und Logis und ein allenfalls zusätzlich ausgerichtetes Taschengeld, welche eine im Konkubinat lebende Person ihrer Partnerin oder ihrem Partner als Ausgleich für die Führung des gemeinsamen Haushaltes zukommen lässt, im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu den anrechenbaren Einnahmen zu zählen sind (BGE 127 V 245 f. Erw. 2b),
dass demnach die Berücksichtigung eines Naturallohnes bei den Einnahmen grundsätzlich berechtigt scheint, wobei der angerechnete Betrag von Fr. 6'533.-- (Urk. 21) korrekt berechnet ist (vgl. Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [WEL] in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung, Rz 2067; Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG),
dass für die Anrechnung eines Naturallohnes jedoch zusätzlich vorausgesetzt wird, dass diejenige Person, von der man annimmt, dass sie Unterhaltsleistungen erbringt, wirtschaftlich dazu in der Lage ist, eine entsprechende Entschädigung zu leisten, was jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Mann und eine Frau ungenügende oder zumindest bescheidene Einkünfte zusammenlegen, um sie zu ergänzen (BGE 127 V 245 f. Erw. 2b; WEL Rz 2077),
dass das Gemeindesteueramt X.___ bei A.___ in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils ein steuerbares Einkommen von Fr. 29'700.-- und ein Vermögen von Fr. 57'000.-- angenommen hat (Urk. 5/8/2), was jedoch nicht hinreichend über ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Aufschluss gibt, zumal es sich hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 lediglich um provisorische Einschätzungen handelt,
dass auch aus dem Umstand, dass sie die gesamte Miete bezahlt (Urk. 5/8/8), nicht ohne weiteres auf ihre finanziellen Verhältnisse geschlossen werden kann, ist sie doch AHV-Rentnerin und bezieht sie gemäss den Angaben des Leistungsansprechers lediglich eine kleine Rente (Urk. 10),
dass sich gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von A.___ nicht abschliessend beurteilen lässt,
dass die Sache daher in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Urk. 2) an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen vornehme, indem sie insbesondere die Steuerakten von A.___ beizieht, und hernach - allenfalls unter Anrechnung eines Naturallohnes - über den Zusatzleistungsanspruch von M.___ neu verfüge,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 13. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde X.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen für AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Zusatzleistungen von M.___ neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde X.___
- M.___ unter Beilage von Urk. 21
- Bezirksrat Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).