ZL.2006.00005
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 28. Juni 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Eltern A.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max P. Oesch
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Gemeinde L.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene K.___ ist behindert und bezieht Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung, bestehend aus Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe. Ebenso gelangt eine Hilflosenentschädigung zur Auszahlung (Urk. 2/7-11). Der Versicherte hält sich von Montag bis Freitag tagsüber im Behindertenheim "B.___" in C.___ auf und nimmt dort auch das Mittagessen ein (Urk. 7/7). Gestützt auf die Anfrage und die Antwort der Fürsorgedirektion vom 29. Juni 1989 (Urk. 7/1) wurde die Hilflosenentschädigung (mittleren Grades; vgl. Beilage zu Urk. 7/13) für die Tage des Heimaufenthaltes (durchschnittlich 200 Tage im Jahr) bei der Bemessung der Zusatzleistungen als Einkommen berücksichtigt (vgl. die Verfügungen betreffend die Jahre 2000-2004; Urk. 2/7-11 = Urk. 5/10-13).
Im Hinblick auf die Neuberechnung der Leistungen per 2005 holte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde L.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) verschiedene Unterlagen ein (Urk. 7/5). Gestützt auf diese stellte sie fest, dass offensichtlich seit dem 1. Januar 2004 eine betragsmässig höhere Hilflosenentschädigung als bis anhin ausbezahlt worden ist, worauf sie die für das Jahr 2004 festgelegten Zusatzleistungen in Wiedererwägung zog und den neuen Sachverhalt auch der Berechnung für das Jahr 2005 zugrunde legte (Urk. 6 S. 3 und Urk. 7/6+7). Da die Eltern des Versicherten damit nicht einverstanden waren und nun beanstandeten, die Hilflosenentschädigung habe bei der Berechnung der Zusatzleistungen auf der Seite der Einkünfte gänzlich unberücksichtigt zu bleiben, hob die Durchführungsstelle die Entscheide am 1. Februar 2005 - nach Rückfrage bei der Direktion für Soziales und Sicherheit - auf, setzte die Zusatzleistungen für die Jahre 2004 und 2005, unter Ausserachtlassung der Hilflosenentschädigung beim Einkommen, neu fest und erbrachte die entsprechenden Nachzahlungen (Urk. 7/8 und 7/9). Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheide wurde nicht ergriffen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 (Urk. 2/3) wiesen die Eltern von K.___ darauf hin, dass die während Jahren praktizierte Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkommen nicht korrekt sei, verlangten eine rückwirkende Korrektur der Berechnungen für die Jahre 2003 und früher sowie die Nachzahlung der zu wenig ausgerichteten Leistungen. Die Durchführungsstelle lehnte mit Schreiben vom 20. Januar 2006 ein Rückkommen auf die Berechnungen der Zusatzleistungen der vergangenen Jahre ab (Urk. 2/4). Mit Zuschrift vom 23. Januar 2006 (Urk. 2/5) beharrten die Eltern von K.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Oesch, auf einer Wiedererwägung der für die Jahre 1989 bis 2003 festgesetzten Zusatzleistungen und ersuchten die Durchführungsstelle um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Diese lehnte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 7. Februar 2006 ab (Urk. 2/6), worauf der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2006 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen liess (Urk. 1 S. 1):
"1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihre Entscheide von 1989 bis 2003 eventuell für die letzten 5 Jahre (1999-2003), betreffend Zusatzleistungen an K.___ unter Weglassung der jeweiligen Hilflosenentschädigung bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen zu korrigieren und
2. die entsprechenden Differenzen an den Berechtigten K.___ nachzuzahlen;
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 21. März 2006 (Urk. 6) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen der Kantone nach dem 1a. Abschnitt (Art. 1a-9b) anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Auch hinsichtlich der kantonalen Beihilfen finden diese Verfahrensgrundsätze seit der Inkraftsetzung des ATSG auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung (§ 32 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zusatzleistungsgesetz [ZLG]).
1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen diese kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache an die verfügende Behörde und hernach binnen 30 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an Einsprache an den Bezirksrat erhoben werden kann (Art. 7 ELG in Verbindung mit §§ 4 und 30 Abs. 1 ZLG). Eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates kann innert 30 Tagen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben werden (§ 30 Abs. 2 ZLG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Die am 17. Februar 2006 erhobene Beschwerde, mit welcher sowohl materielle als auch formelle Anträge im Sinne einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gestellt werden (Urk. 1), richtet sich gegen das Schreiben der Durchführungsstelle vom 20. Januar 2006 (Urk. 2/4).
2.2 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2006 (Urk. 2/4) eine anfechtbare Verfügung darstellt. Massgebend ist dabei die Definition von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche auch nach Inkrafttreten des ATSG - in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung - weiterhin Gültigkeit hat (BGE 130 V 388 Erw. 2.3; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 2 zu Art. 49 ATSG). Demnach hat eine Verfügung unter anderem die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand (Art. 5 lit. c VwVG). Obwohl das Schreiben vom 20. Januar 2006 weder als "Verfügung" betitelt ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, muss es vom Inhalt her als Verfügung qualifiziert werden, denn die Beschwerdegegnerin hat sich geweigert, ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide betreffend Berechnung der Zusatzleistungen in Wiedererwägung zu ziehen mit der Begründung, es lägen keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 ATSG vor (Urk. 2/4). An der Qualifikation des Schreibens vom 20. Januar 2006 als Verfügung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer darauf mit Schreiben vom 23. Januar 2006 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen liess. Die Beschwerdegegnerin legte ihren Standpunkt, wonach sie nicht mehr auf die Berechnungen der Zusatzleistungen zurückkommen werde, mit Schreiben vom 7. Februar 2006 (Urk. 2/6) unmissverständlich dar. In diesem Verhalten ist denn auch eine Rechtsverweigerung zu erblicken, welche der Beschwerdeführer zu Recht rügen lässt (Urk. 1 S. 3; sodann Kieser, a.a.O., Rz 10 ff. zu Art. 56 ATSG).
2.3 Zusammenfassend ergibt sich nach der gegenwärtigen Aktenlage, dass das Schreiben vom 20. Januar 2006 zwar als Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu betrachten ist, jedoch das zwingend vorgeschriebene Einspracheverfahren noch nicht durchgeführt worden ist. Dementsprechend ist die (Rechtsverweigerungs)Beschwerde gutzuheissen, und die Beschwerde vom 17. Februar 2006 ist als Einsprache samt den Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
3. Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zu. Die Entschädigung ist nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und gestützt auf diese Kriterien auf Fr. 1'300.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Eingabe vom 17. Februar 2006 als Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Januar 2006 zu behandeln und einen Einspracheentscheid zu erlassen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Max P. Oesch
- Gemeinde L.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.