Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2006.00007
ZL.2006.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Der 1938 geborene S.___ und seine 1941 geborene Ehefrau V.__ meldeten sich am 9. April 2005 (Urk. 8/1/1-7) zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihren Altersrenten der AHV an. Nach Einholung verschiedener Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen (vgl. Urk. 8/3/1, Urk. 8/4/1) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), mit Verfügung vom 5. Juli 2005 (Urk. 8/24/1-2) einen Leistungsanspruch ab dem 1. Mai 2005, da ein jährlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 16'804.-- ausgewiesen sei. Auf Einsprache hin (Urk. 8/26/1-2) wurde die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 27. Januar 2006 (Urk. 2) bestätigt.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob S.___ mit Eingabe vom 22. Februar 2006 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprechung von Zusatzleistungen. In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2006 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. März 2006 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG).
         Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 3b Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG).
         Als Einnahmen anzurechnen sind insbesondere Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG) sowie bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG).
         Dabei sind für die Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, ELV).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2005 bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Januar 2006 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen), einen Anspruch auf Zusatzleistungen hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers wegen Vorliegens eines Einnahmenüberschusses verneint (Urk. 2, Urk. 8/24/1-3).
         Demgegenüber beanstandet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin anerkannten Ausgaben und den Umfang des angenommenen Vermögensverzehrs (Urk. 1, Urk. 3/3 [Berechnung vom 22. Februar 2006]).

3.      
3.1     In Bezug auf die Ausgaben divergieren die Angaben in der Beschwerde in drei Punkten.
3.1.1   Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, in Bezug auf die Krankenkassenprämien seien nicht nur die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Fr. 6'792.--, sondern die effektiven Ausgaben von Fr. 13'420.-- anzurechnen.
         Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung dem Pauschalbetrag der kantonalen Durchschnittsprämie zu entsprechen haben. Damit bleibt für die Anrechnung individueller, höherer Krankenkassenprämien kein Raum. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht von Fr. 6'792.-- ausgegangen (Urk. 11, vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz 3009 und Anhang I Tabelle 5, gültig für das Jahr 2005).
3.1.2   Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Mietkosten die Anrechnung im effektiven Umfang von Fr. 22'704.--, zumal das Finden einer billigeren (und auch kleineren) Wohnung bei den heutigen hohen Mieten fast ausgeschlossen sei.
         Der Betrag für die anrechenbaren Mietzinsausgaben (inklusive Nebenkosten) wird von den Kantonen egalitär festgesetzt. An diesen Betrag hat sich die Beschwerdegegnerin mit den in ihrer Berechnung (Urk. 8/24/3) eingesetzten Fr. 15'000.-- für zu Hause wohnende Ehepaare gehalten (WEL Rz 3019 und Anhang I Tabelle 3b, Stand 1. Januar 2003). Auf die individuelle Berechnung des Beschwerdeführers kann daher nicht abgestellt werden.
3.1.3   In Bezug auf den allgemeinen Lebensbedarf macht der Beschwerdeführer geltend, dass unter diesem Titel nicht nur Fr. 26'460.--, sondern Fr. 35'250.--, in die Berechnung einzubeziehen seien. Dabei handle es sich um den doppelten Ansatz für Alleinstehende. Die Anrechnung dieses Betrages sei angesichts der heutigen Lebenshaltungskosten notwendig. Zudem stelle seiner Meinung nach jede andere Regelung eine Diskriminierung der Verheirateten dar.
         Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG) mit Fr. 26'460.-- korrekt festgesetzt (WEL Rz 2025 und Anhang I Tabelle 1, Stand: 1. Januar 2005). Eine weitergehende Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Bedarfs ist von Gesetzes wegen nicht möglich, denn die Verwaltung und die Gerichte sind auch hier an die geltenden Bestimmungen und Ansätze gebunden.
3.1.4   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten anerkannten Ausgaben von insgesamt Fr. 48'252.-- (Urk. 8/24/3) den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
3.2    
3.2.1   Was die anrechenbaren Einnahmen anbelangt, ist unbestritten, dass das Ehepaar über ein Nettovermögen im Umfang von Fr. 278'564.--, das sich aus einem Sparguthaben von Fr. 272'724.-- und einem Fahrzeug im Wert von Fr. 5'840.-- (Urk. 8/1/55) zusammensetzt, verfügt (Urk. 8/24/3, Urk. 1, Urk. 3/3 [Berechnung vom 22. Februar 2006]). Nach Abzug des für Ehepaare geltenden Freibetrages von Fr. 40'000.-- (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG), ergibt sich somit ein anrechenbares Vermögen von Fr. 238'564.--, was ebenfalls unbestritten ist.
         Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von diesem Vermögen sei ein Vermögensverzehr von jährlich 1/16 bei den Einnahmen zu berücksichtigen, da von einer Lebenserwartung von mindestens 16 Jahren nach der Pensionierung mit 65 Jahren auszugehen sei (Urk. 1 S. 2), kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Wie im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt wurde (Urk. 2 S. 3), entspricht der von der Beschwerdegegnerin angenommene Wert von 1/10 der gesetzlichen Regelung in Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG. Unter diesen Umständen bleibt für eine abweichende Regelung kein Raum. Entsprechend der Berechnung der Beschwerdegegnerin ist daher von einem jährlichen Vermögensverzehr von Fr. 23'856.-- (1/10 von Fr. 238'564.--, Urk. 8/24/3) auszugehen. Im Weiteren sind unbestrittenermassen AHV-Rentenleistungen von Fr. 38'700.-- pro Jahr und Zinsen aus Sparguthaben im Betrag von Fr. 2'500.-- anzurechnen.
         Bei anrechenbaren Einnahmen von insgesamt Fr. 65'056.-- und Ausgaben von Fr. 48'252.-- (vgl. Erw. 3.1.4) resultiert somit ein Einnahmenüberschuss von Fr. 16'804.--.
3.2.2   Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006 (Urk. 2) zu Recht verneint wurde. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufene Grundsatz der Rechtsgleichheit vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, da das Gericht an den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag der Altersrente für Ehepaare gebunden ist (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) und eine Änderung dieser Regelung nur durch den Gesetzgeber erfolgen könnte.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).