ZL.2006.00009
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch M.
gegen
Stadt U.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat U.___
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1980, lebt mit seinen Eltern in einer Vierzimmerwohnung (Urk. 7/0, Urk. 7/24). Seit Juni 1998 erhält er eine ausserordentliche Invalidenrente (Urk. 5/A). Von Juni 1998 bis Januar 2004 wurden ihm vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt U.___, nachfolgend U.___, ausserdem Zusatzleistungen ausgerichtet, die sich aus Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen zusammensetzten (Urk. 6/1, Urk. 2 S. 5). Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 wurde ein Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2004 verneint, da er infolge Taggelder der Invalidenversicherung über genügend Einkommen verfüge (Urk. 5/72, Urk. 5/74). Nachdem er ab 1. April 2004 keine IV-Taggelder mehr erhielt, erhob er wieder Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 5/83, Urk. 5/89, Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 31. August 2004 sprach ihm das U.___ daraufhin ab 1. April 2004 Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu. Die Ausrichtung von Gemeindezuschüssen verweigerte es dagegen, weil er in Haushaltgemeinschaft mit seinen Eltern wohne und deshalb den Gemeindezuschuss für den Unterhalt nicht benötige (Urk. 6/24). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache mit dem Antrag, es seien ihm auch die Gemeindezuschüsse auszurichten. Mit Entscheid vom 29. Juni 2005 wies das U.___ die Einsprache ab (Urk. 6/28). Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom Bezirksrat U.___ mit Beschluss vom 23. Februar 2006 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Vater, am 28. Februar 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm Gemeindezuschüsse auszurichten. Mit Überweisungsschreiben vom 2. März 2006 verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2006 schloss das U.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zusatzleistungen umfassen Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse. Ausgegangen wird dabei von einem Lebensbedarf für Alleinstehende von Fr. 23'320.-- pro Jahr (Stand 2004). Dieser Lebensbedarf wird wie folgt aufgeteilt: Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen werden Fr. 17'300.-- berücksichtigt, für die Berechnung der Beihilfen zusätzlich Fr. 2'420.--, für die Berechnung der Gemeindezuschüsse der Stadt Zürich zusätzlich Fr. 3'600.-- (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; Art. 1 der Verordnung 03 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in Verbindung mit § 1 lit. a der kantonalen Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; § 16 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG; Art. 3 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen, VVO-ZLG). Für Ehepaare wird für die Berechnung der Zusatzleistungen von einem Lebensbedarf von Fr. 34'980.-- ausgegangen. Die Beträge zeigen sich im einzelnen wie folgt:
Betrag für allgemeinen Lebensbedarf (Stand 2004)
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In der Stadt Zürich können die Gemeindezuschüsse gemäss Art. 5 VVO-ZLG gekürzt oder verweigert werden, wenn die berechtigte Person die für sie ermittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt.
Nach der Praxis des U.___ werden Alleinstehenden, die in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen zusammenleben, Gemeindezuschüsse verweigert, da sie infolge des gemeinsamen Wirtschaftens tiefere Lebenshaltungskosten haben, ähnlich wie verheiratete Personen, denen ein geringerer Lebensbedarf zugestanden wird. Gemäss Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts ist diese Praxis gerechtfertigt, wenn der in Haushaltgemeinschaft lebenden Person mit Ergänzungsleistungen und Beihilfen ein höherer Betrag für den Lebensbedarf zur Verfügung steht als einer verheirateten Person, die - zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen und Beihilfen - auch Gemeindezuschüsse erhält (Urteile des Sozialversicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. August 2003, ZL.2003.00008, und in Sachen R. vom 14. September 2004, ZL.2004.00012).
2.
2.1 Unbestritten ist, dass der allgemeine Lebensbedarf des Beschwerdeführers, wenn er alleine leben würde, bei der Berechnung der Gemeindezuschüsse auf Fr. 23'320.-- festgesetzt würde, so dass er ungekürzte Gemeindezuschüsse erhielte. Da er jedoch mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt, ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Lebensbedarf dank der Einsparungen, welche ein gemeinsamer Haushalt ermöglicht, geringer ist. Dem wurde Rechnung getragen, indem der Lebensbedarf um Fr. 3'600.-- auf Fr. 19'720.-- gekürzt wurde, so dass keine Gemeindezuschüsse ausgerichtet werden. Damit steht ihm immer noch ein höherer Lebensbedarf zu als einem einzelnen Ehegatten, dem nur ein Lebensbedarf von Fr. 17'490.-- angerechnet wird. Diese Kürzung entspricht der in Erw. 1 zitierten Verwaltungspraxis und ist nach der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts nicht zu beanstanden.
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er führe nach Möglichkeit ein weit-gehend selbständiges Leben. Die Lebenshaltungskosten würden sich daher nicht in gleichem Masse wie bei einer quasi symbiotischen Familie reduzieren.
Die Kürzung des Gemeindezuschusses ist zulässig, wenn eine Haushaltgemeinschaft vorliegt. Der Beschwerdeführer nach Möglichkeit ein weitgehend selbständiges Leben führt, ist nicht massgeblich. Entscheidend ist, dass er mit den Eltern im gleichen Haushalt lebt und sich durch die gemeinsame Haushaltführung seine Lebenshaltungskosten senken.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er habe bis Januar 2004 Gemeindezuschüsse erhalten. An der finanziellen Situation habe sich seither nichts geändert, er lebe nach wie vor bei den Eltern und es würden weiterhin dieselben Lebenshaltungskosten anfallen.
Hier gilt es klarzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. April 2004 vom U.___ neu festgesetzt werden musste, nachdem ein Anspruch ab Januar 2004 verneint worden war. In diesem Rahmen hatte das U.___ die Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers neu festzusetzen und war insbesondere verpflichtet, die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechung, wonach Alleinstehenden in Mehrpersonenhaushalten keine Gemeindezuschüsse mehr auszurichten sind, auch beim Beschwerdeführer umzusetzen.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass er durch die Verweigerung der Gemeindezuschüsse gegenüber erwerbstätigen Bezügern benachteiligt werde, bei denen gemäss Art. 4 VV0-ZLG eine Kürzung des Gemeindezuschusses erst erfolge, wenn der nicht angerechnete Teil des Erwerbseinkommens den Betrag von Fr. 3'000.-- übersteige. Sie seien daher um Fr. 3'000.-- besser gestellt als er, der aus Unvermögen kein Erwerbseinkommen erzielen könne. Eine solche Regelung sei mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar.
Das Gleichbehandlungsgebot besagt, dass Fälle, die in tatsächlicher Hinsicht gleich sind, gleich zu behandeln sind, Fälle dagegen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden, ungleich zu behandeln sind. Dass erwerbstätige und nicht erwerbstätige Bezüger vom Gesetz nicht gleich behandelt werden, ist mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar, da es sich um unterschiedliche Fälle handelt. Solange der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, kann er deshalb keine Gleichbehandlung mit einem erwerbstätigen Bezüger beanspruchen.
Schliesslich führt der Beschwerdeführer an, dass er nur dank der Betreuung durch die Eltern zu Hause leben könne. Ohne deren Betreuung hätte er in den letzten 10 Jahren die meiste Zeit in psychiatrischen Kliniken verbringen müssen. Die Kosten dafür hätte der Staat tragen müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es im Wesen des Sozialstaats liegt, nur subsidiär Hilfe zu leisten, also dann, wenn Bedarf besteht und eine andere Hilfeleistung nicht verfügbar ist. Der Einsatz der Eltern für ihren Sohn ist anerkennenswert. Vorteile lassen sich aus diesem Umstand für den Beschwerdeführer jedoch keine ableiten.
2.3 Der Bezirksrat und das U.___ haben die Ausrichtung von Gemeindezuschüssen ab 1. April 2004 somit zu Recht verweigert. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 23. Februar 2006 erweist sich deshalb als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt U.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat U.___
- M.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).