Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2006.00011[8C_493/2007]
ZL.2006.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 26. Juli 2007
in Sachen
G.___

Beschwerdeführer

gegen

Stadt A.___

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat B.___






Sachverhalt:
1.       Der 1952 geborene G.___ bezieht seit 1. März 2002 Zusatzleistungen zur Invalidenrente in Form von Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen (Urk. 7/1, Urk. 8/A). Aufgrund einer periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen Anfang 2005 stellte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt A.___, nachfolgend A.___, fest, dass sich der Versicherte im Jahr 2004 während rund vier Monaten, vom 1. Januar bis 25. Februar und 4. November bis 31. Dezember, sowie im Jahr 2005 vom 1. Januar bis 23. Februar im Ausland aufgehalten hatte (Urk. 7/9, Urk. 8/48-49, Urk. 8/53, Urk. 8/61a).
         Das A.___ erliess daraufhin am 29. März 2005 zwei Verfügungen, mit denen es einerseits den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Monate Dezember 2004 und März/April 2005 neu berechnete (Urk. 7/6) und anderseits den Versicherten zur Rückerstattung von zu viel bezogenen Zusatzleistungen von Fr. 1'340.-- verpflichtete (Urk. 7/7). Diese Verfügungen wurden vom A.___ am 26. April 2005 wiedererwägungsweise aufgehoben, nachdem der Versicherte am 22. April 2005 dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/65a, Urk. 8/67).
         Mit Schreiben ebenfalls vom 29. März 2005 teilte das A.___ dem Versicherten mit, zukünftig würden die Zusatzleistungen ab 1. Mai 2005 per Postanweisung zugestellt (Urk. 8/61a). Er habe das Geld persönlich am Postschalter in Empfang zu nehmen und eigenhändig dafür zu quittieren. Die Quittungen würden kontrolliert. Bei Missachtung der Auflage könnten unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen zurückgefordert werden und die Auszahlung der Beihilfen und Gemeindezuschüsse ganz eingestellt werden. Mit Einsprache vom 8. April 2005 beantragte der Versicherte, die Auflage sowie die Androhung der Folgen für den Fall der Missachtung dieser Auflage seien aufzuheben (Urk. 8/61). Mit Entscheid vom 25. August 2005 wies das A.___ die Einsprache ab (Urk. 3/I). Dagegen erhob der Versicherte am 5. September 2005 Einsprache beim Bezirksrat B.___, wobei er seine im Verfahren vor dem A.___ gestellten Anträge erneuerte (Urk. 5/2). Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 wies der Bezirksrat die Einsprache ab (Urk. 2).
2.          Dagegen erhob der Versicherte am 3. März 2006 Beschwerde und erneuerte seine im Verfahren vor dem Bezirksrat und dem A.___ gestellten Anträge (Urk. 1). Mit Überweisungsschreiben vom 8. März 2006 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 17. März 2006 beantragte das A.___, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12). Der Schriftenwechsel wurde am 21. März 2006 abgeschlossen (Urk. 13).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Anspruch auf Zusatzleistungen setzt unter anderem den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
         Die Verwaltungspraxis lässt während der Dauer des Bezuges von Zusatzleistungen Auslandaufenthalte bis zu drei Monaten im Jahr zu, ohne dass dadurch die Leistungen unterbrochen würden (vgl. Randziffer 2009 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL). 
1.2.         Nebenbestimmungen, wie Auflagen und Bedingungen, ermöglichen die durch Gesetz und Verfügung begründeten verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechte entsprechend den konkreten Umständen auszugestalten. Nebenbestimmungen müssen gesetzmässig sein. Soweit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt, muss die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck hervorgehen.
         Nebenbestimmungen haben zudem verhältnismässig zu sein. Sie müssen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Betroffenen auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2006, Rz. 910 ff.).


2.         Einleitend stellt sich die Frage, ob es sich beim Schreiben des A.___ vom 29. März 2005 überhaupt um eine anfechtbare Verfügung handelt (vgl. Urk. 8/61a). Wenn nicht, hätte auf die Einsprachen nicht eingetreten werden dürfen. Die Frage kann aber - wie nachstehend gezeigt wird - offen bleiben, da sie für den Ausgang des Verfahrens nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vom 3. März 2006 beantragt, die vom A.___ im Scheiben vom 29. März vorgesehene Auflage, wonach er die ab 1. Mai 2005 per Post zugestellten Zusatzleistungen persönlich in Empfang zu nehmen habe, sei aufzuheben (Urk. 1). Im Weiteren sei auch die in diesem Schreiben des A.___ vorgesehene Androhung, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Auflagen unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen zurückgefordert und die Auszahlung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen verweigert werden könnten, aufzuheben.
3.2     Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zunächst an, diese Auflage des A.___ entbehre einer gesetzlichen Grundlage (Urk. 1).
         Wohnsitz und Aufenthalt sind Voraussetzung für den Bezug von Zusatzleistungen. Die Verwaltung hat die Einhaltung der Bezugsvoraussetzungen zu kontrollieren. Bei Rentnern, die sich während mehrerer Monate im Jahr im Ausland aufhalten, ist eine besondere Kontrolle erforderlich. Das A.___ richtet daher in solchen Fällen die monatlichen Geldleistungen per Postanweisung aus, verbunden mit der Auflage, dass der Berechtigte das Geld persönlich in Empfang zu nehmen hat (Urk. 7/9).
         Diese Auflage ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie stellt jedoch den gesetzeskonformen Vollzug des Gesetzes sicher, indem sie eine wirksame Kontrolle erlaubt, ob sich der Leistungsbezüger in der Schweiz aufhält. Damit dient sie dem Zweck des Gesetzes, welches Leistungen nur an Bezüger, die ihren Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz haben, vorsieht. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Auflage einer gesetzlichen Grundlage entbehre, ist damit widerlegt. 
3.3     Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, diese Auflage sei nicht verhältnismässig.
         Die Auflage, die Leistungen persönlich am Postschalter entgegen zu nehmen, dient nach dem Gesagten dem vom Gesetz verfolgten Zweck. Die Eignung der Massnahme ist damit gegeben.   
         Nachdem die periodische Überprüfung der Verhältnisse beim Beschwerdeführer Unregelmässigkeiten gezeigt hat, besteht Anlass für eine erhöhte Kontrolle seiner Anwesenheit. Die Auflage, die Geldleistungen persönlich in Empfang zu nehmen, ist damit erforderlich. Jede andere Art der Kontrolle seiner Anwesenheit, z.B. das Vorsprechen auf einem Amt, wäre im Übrigen mindestens so aufwendig.
         Schliesslich ist die Auflage, einmal im Monat am Postschalter vorzusprechen, auch zumutbar. Sie belastet den Beschwerdeführer kaum, gehört doch ein Besuch am Postschalter zu den üblichen Verrichtungen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, der Gang zur Post sei ihm zufolge körperlicher Beschwerden nicht zuzumuten.
         Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Auflage unverhältnismässig sei, ist damit nicht begründet.
3.4     Sodann führt der Beschwerdeführer an, die Auflage sei diskriminierend, da nur minderbemittelte Rentner davon betroffen seien.
         Die Voraussetzungen des Wohnsitzes und des Aufenthaltes gelten für alle Bezüger von Zusatzleistungen. Die Praxis des A.___, den Leistungsbezug mit der Auflage des persönlichen Abholens zu verbinden, gilt für alle Rentner, bei denen Anlass zu einer erhöhten Kontrolle dieser Anspruchsvoraussetzungen besteht. Das Rechtsgleichheitsgebot ist damit gewahrt. Die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen stellt keine Diskriminierung dar.
3.5     Weiter wirft der Beschwerdeführer dem A.___ vor, es habe mit dem Erlass dieser Auflage polizeiliche Gewalt ausgeübt und vormundschaftliche Massnahmen getroffen und damit seine Kompetenzen überschritten.
         Mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Auflage, die Zusatzleistungen persönlich entgegenzunehmen, ist keine Gewaltanwendung verbunden. Es wurden keine Zwangsmittel gegen ihn angewendet, weder gegen seine Person noch gegen seine Sachen. Damit kann davon, dass das A.___ mit dieser Auflage polizeiliche Gewalt ausgeübt habe, nicht die Rede sei. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, dass es mit dieser Auflage eine vormundschaftliche Massnahme getroffen habe, ist doch eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit nicht damit verbunden.
3.6     Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Androhungen und Einschüchterungen des A.___, dass bei Zuwiderhandlung der Auflage unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen zurückverlangt und die Ausrichtung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen eingestellt werden könnten, seien rechtswidrig.
         Die Androhung, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die Auflagen eine Rückforderung von Zusatzleistungen oder die Verweigerung der Beihilfen und Gemeindezuschüsse möglich ist, dient ebenfalls dem Zweck des Gesetzes. Eine Rückforderung oder Verweigerung wäre im Übrigen auch ohne diese Androhung möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Zusatzleistungen, z.B. der Aufenthalt in der Schweiz, nicht mehr erfüllt sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese Androhung unrechtmässig, geht damit fehl. 

4.       Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig. Die Auflage des A.___, wonach der Beschwerdeführer die Zusatzleistungen persönlich am Postschalter in Empfang zu nehmen hat, sowie die Androhung der gesetzlichen Folgen bei Nichteinhaltung dieser Auflage erweisen sich damit als rechtmässig. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 23. Februar 2006 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Stadt A.___
- Bezirksrat B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).