ZL.2006.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___ bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/32) und seit dem 1. Januar 2000 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen (Urk. 6/85 und 6/87). Bei einer Überprüfung des Anspruchs wurde festgestellt, dass die dem Versicherten von seiner Pensionskasse ausgerichtete Rente (Urk. 6/80) bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt worden war. Demzufolge setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als gestützt auf § 7a des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV des Kantons Zürich (ZLG) für die Gemeinde A.___ zuständige Durchführungsstelle die Zusatzleistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2000 neu fest und sprach M.___ ab diesem Zeitpunkt zwar niedrigere Ergänzungsleistungen, dafür neu zusätzlich kantonale Beihilfen in der Höhe von Fr. 303.-- zu (Urk. 6/85, Urk. 6/86 und Urk. 6/89). Mit Verfügung vom 18. August 2005 forderte sie den aus der Differenz der bereits ausbezahlten und der neu berechneten Zusatzleistungen resultierenden Betrag von Fr. 22'801.-- zurück (Urk. 8/87) und ordnete die Verrechnung in der Höhe von monatlich Fr. 303.-- mit dem laufenden Beihilfeanspruch an. Sodann entzog sie einer allfälligen Einsprache beziehungsweise Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/87 S. 2).
         Je mit Eingaben vom 22. September 2005 liess der Versicherte, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, ein Erlassgesuch stellen sowie Einsprache erheben (Urk. 6/96 und 6/97). Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/105). Ausserdem wies sie darauf hin, das Erlassgesuch werde nach rechtskräftiger Erledigung der Rückerstattung behandelt (Urk. 2 S. 2).
2.       Mit Eingabe vom 14. März 2006 liess M.___ Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides beantragen (Urk. 1). Die Sozialversicherungsanstalt schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.2     Nach Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Diese Bestimmung findet auch auf die kantonalen Beihilfen Anwendung (§ 15 ZLG).

2.       Der Beschwerdeführer lässt der an ihn gerichteten Forderung entgegenhalten (Urk. 1 und 6/97), er trage nicht die alleinige Schuld an der falschen Berechnung; er habe im guten Glauben gehandelt. Im Weiteren ist er mit der angeordneten Verrechnung nicht einverstanden, da er ohnehin seinen Lebensbedarf, insbesondere Auslagen für Medikamente, kaum zu bestreiten vermöge.
         Die Beschwerdegegnerin hingegen beruft sich hinsichtlich der Berechtigung der Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit laufenden Leistungen auf die gesetzlichen Bestimmungen und weist sodann darauf hin, die angeordnete Verrechnung beziehe sich ausschliesslich auf die laufenden kantonalen Beihilfen, weshalb das Existenzminimum nicht tangiert werde (Urk. 2 S. 2 und 5).

3. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006. In diesem Entscheid hat die Beschwerdegegnerin über die Frage des Erlasses der Rückforderung nicht befunden, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dieser Entscheid werde nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückerstattung getroffen (Urk. 2 S. 2 und 5). Gegenstand des Einspracheverfahrens und des Entscheides vom 13. Februar 2006 bildeten einzig die Fragen der Rückerstattung und der Verrechnung. Der Beschwerdeführer hat denn auch ein separates Erlassgesuch gestellt (Urk. 6/96), über welches - wie erwähnt - noch nicht entschieden worden ist. Erst im Verfahren um den Erlass wird die Frage des guten Glaubens zu prüfen sein. Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 14. März 2006 auch um den Erlass der Forderung nachsuchen wollte, ist darauf nicht einzutreten.
         Unbestritten ist, dass der Versicherte zuviel Leistungen bezogen hat, und diese zurückzuerstatten sind (Urk. 1 S. 2). Demnach ist die Rückforderung an sich nicht streitig.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung zu Recht mit laufenden Leistungen verrechnet. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind die Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 342 Erw. 2a mit Hinweisen). Da Art. 27 ELV die Verrechnung von Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen ausdrücklich vorsieht, und diese Bestimmung auch auf die kantonalen Beihilfen anwendbar ist, hat die Beschwerdegegnerin die Verrechnung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen mit den laufenden Beihilfen grundsätzlich zu Recht angeordnet. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe hohe Medikamentenkosten zu bestreiten, und es sollten auch die gesundheitlichen Aspekte berücksichtigt werden (Urk.1), vermag an der klaren Rechtslage nichts zu ändern.
4.2    
4.2.1   Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, trotz des hängigen Erlassgesuchs die sofortige Verrechnung und damit die Vollstreckung der Rückforderung anzuordnen und der Einsprache und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 6/87).
4.2.2 Gestützt auf Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide vollstreckbar, wenn
a.    sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;
b.    sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c.    einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
         Gemäss Art. 9b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar, und es ist daher zulässig, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist.
4.3.2   In BGE 130 V 407 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, mit Art. 97 AHVG sei den Ausgleichskassen die Befugnis eingeräumt worden, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Damit habe der ordnungsgemässe Bezug der Beiträge der Selbständigerwerbenden und Arbeitgeber ermöglicht werden sollen. Die Möglichkeit, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, sei sodann auch für den Bereich der Renten bedeutsam (BGE 130 V 412 Erw. 3.3.1). Weiter stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, angesichts der Entstehungsgeschichte habe die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden sollen, dass einerseits Beitragsforderungen vollstreckt werden könnten, bevor darüber rechtskräftig entschieden sei, und anderseits bei Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente nicht bis zum Abschluss eines allfälligen Beschwerdeverfahrens weiter Leistungen ausgerichtet werden müssten. Den Materialien seien aber keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auch die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen habe miterfasst haben wollen. Das oberste Gericht führte schliesslich weiter aus, es fänden sich auch in den einschlägigen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung keine Hinweise, wonach Art. 97 AHVG bei Rückforderungen unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen angewendet werden solle. In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werde festgehalten, dass bei Herabsetzung oder Aufhebung von Ergänzungsleistungen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei; in Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen fehle jedoch eine entsprechende Weisung; sodann sei in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich ein Hinweis auf die Erlassmöglichkeit zu machen (BGE 130 V 413 Erw. 3.3.3). Das Gericht gelangte zum Schluss, da im gesamten Bundesverwaltungsrecht der Grundsatz gelte, dass Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die zu einer Geldleistung verpflichten würden, unabdingbar aufschiebende Wirkung zukomme, liessen sich nach dem Normzweck von Art. 97 AHVG, und insbesondere mit Blick auf das gesetzliche Institut des Erlasses, darunter nicht Verwaltungsakte über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen subsumieren, weshalb hiegegen erhobenen Einsprachen und Beschwerden von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (BGE 130 V 413 Erw. 3.4). Weiter führte es aus, es erscheine zumindest bei Ergänzungsleistungsbezügern, die weder Vermögen noch Erwerbseinkommen haben, wenig sinnvoll, vor dem rechtskräftigen Entscheid der Erlassfrage die Rückforderung zu vollstrecken. Es liesse sich sogar fragen, ob die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit nicht grundsätzlich die Vollstreckung einer verfügten Rückforderung von Ergänzungsleistungen hindere (BGE 130 V 412 Erw. 3.3.2).
4.2.4   Für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsforderung von Ergänzungsleistungen beginnt die Frist für die Durchsetzung der Rückerstattung und damit die Verwirkungsfrist im Falle eines rechtzeitig eingereichten Erlassgesuches erst nach dessen rechtskräftiger Abweisung zu laufen (BGE 117 V 211 Erw. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 17. September 2004, C 37/04).
         Daraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass es der Verwaltung in jenen Fällen, in denen ein Erlassgesuch anhängig gemacht wurde, verwehrt ist, die Vollstreckung einer verfügten Rückerstattung vor dem rechtskräftigen Entscheid über den Erlass durchzusetzen. Die Verrechnung der Rückerstattungsforderung von Ergänzungsleistungen mit laufenden Zusatzleistungen ist somit erst zulässig, wenn die Frage des Erlasses rechtskräftig entschieden ist.
4.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass angesichts des am 22. September 2005 gestellten Erlassgesuches (Urk. 6/96) weder die sofortige Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit dem laufenden Anspruch auf kantonale Beihilfen noch der Entzug der aufschiebenden Wirkung von Einsprache und Beschwerde zulässig waren. Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 ist daher insoweit aufzuheben, als damit die in der Verfügung vom 18. August 2005 angeordnete Verrechnung bestätigt wurde, und die in der Verfügung vom 18. August 2005 entzogene aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen. Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die seit dem Erlass der Verfügung vom 18. August 2005 mit der Rückforderung verrechneten kantonalen Beihilfen zurückzuzahlen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006, soweit er die in der Verfügung vom 18. August 2005 angeordnete Verrechnung bestätigt, aufgehoben wird.
2.       Die aufschiebende Wirkung, welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 18. August 2005 entzogen hat, wird wieder hergestellt, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die seit Erlass der Verfügung mit dem laufenden Anspruch auf kantonale Beihilfen verrechneten Beträge zurückzuzahlen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).