ZL.2006.00014
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeindeverwaltung A.___
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat B.___
Nachdem der Bezirksrat B.___ mit Beschluss vom 24. Februar 2006 den Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 20. Dezember 2005 (Urk. 4/5, vgl. Urk. 4/3/1) bestätigt hat, mit welchem R.___ mit Wirkung ab 1. November 2005 Zusatzleistungen zur AHV-Rente in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen zugesprochen worden waren (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. März 2006, innert Nachfrist ergänzt durch die Eingabe vom 11. April 2006, mit welcher R.___ sinngemäss beantragt, es seien ihm bereits ab 1. September 2004 Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1, Urk. 7), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Durchführungsstelle vom 19. April 2006 (Urk. 11) und die Stellungnahme des Bezirksrats vom 15. März 2006 (Urk. 3),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass gemäss Art. 20 und 21 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht wird und erstmals für den Monat besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
dass gemäss Art. 22 ELV in den Fällen, in denen die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht wird, der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung beginnt,
dass gemäss § 24 des züricherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV die kantonalen Beihilfen nur auf Gesuch hin gewährt werden und das Gesuch auf einem amtlichen Fragebogen, der wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen ist, einzureichen ist,
dass vorliegend einzig streitig ist, ob der Beschwerdeführer bereits ab 1. September 2004 Anspruch auf Zusatzleistungen hat oder erst seit 1. November 2005, wie der Bezirksrat und die Durchführungsstelle angenommen haben, die Höhe der Zusatzleistungen hingegen unbestritten ist,
dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, nachdem er seit 1. September 2004 eine AHV-Rente beziehe, stehe ihm ab diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Zusatzleistungen zu, und angibt, diese Angelegenheit mit einem Mitarbeiter des Sozialamtes der Gemeinde besprochen zu haben (Urk. 1, Urk. 7, vgl. Urk. 4/10/2),
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2004 eine AHV-Rente ab 1. September 2004 zugesprochen wurde (vgl. Urk. 4/5),
dass der Beschwerdeführer am 28. November 2005 ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV-Rente eingereicht und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt hat (Urk. 4/10/2),
dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen damit ab 1. November 2005 ausgewiesen ist,
dass eine Anwendung der in Art. 22 ELV vorgesehenen Ausnahmeregelung ausser Betracht fällt, da der Beschwerdeführer das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen am 28. November 2005 eingereicht hat und damit nicht innert sechs Monaten nach Zustellung der Verfügung über die AHV-Rente vom 12. Juli 2004, sondern erst mehr als ein Jahr später,
dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus Gründen des Vertrauensschutzes Anspruch auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung hat,
dass aus den Akten hervorgeht, dass das Sozialamt der Gemeinde A.___ dem Beschwerdeführer im Januar 2005 empfohlen hat, sich bei der Gemeindeverwaltung bzw. Durchführungsstelle zu melden, um die Frage zu klären, ob er Anspruch auf Zusatzleistungen habe, wobei es ihn gleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen habe (Urk. 4/22/12, vgl. Urk. 4/5),
dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zur Einreichung des Gesuchs vom 28. November 2005 schriftlich oder auch nur mündlich bei der Durchführungsstelle oder der Gemeindeverwaltung Zusatzleistungen beantragt hat,
dass damit auch ein Anspruch gestützt auf den Vertrauensschutz ausgeschlossen ist,
dass sich der angefochtene Beschluss des Bezirksrats vom 24. Februar 2006 damit als gesetzeskonform erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Gemeindeverwaltung A.___
- Bezirksrat B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.