ZL.2006.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 13. Juni 2006
in Sachen
H.___

 
Beschwerdeführerin



Gemeinde A.___


Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat N.___




unter Hinweis darauf,
dass H.___ am 5. Oktober 2005 bei der Gemeinde A.___ ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente einreichte (Urk. 4/5/9),
dass der Gemeinderat A.___ das Gesuch mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 abwies, wobei er in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit hinwies, gegen diesen Entscheid innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an Einsprache an den Bezirksrat N.___ zu erheben (Urk. 4/3),
dass H.___ hiergegen mit Eingabe vom 10. Januar 2006 beim Bezirksrat N.___ vorsorglich Einsprache erheben liess mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und den Gemeinderat anzuweisen, die beantragten Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 4/1),
dass der Bezirksrat mit Beschluss vom 23. März 2006 auf die Eingabe vom 10. Januar 2006 eingetreten ist mit der Feststellung, es wäre überspitzt formalistisch, die Eingabe an den Gemeinderat zurückzuweisen mit der Auflage, vorerst das verwaltungsinterne Einspracheverfahren durchzuführen, die Sache in materieller Hinsicht geprüft und die Einsprache abgewiesen hat (Urk. 2),
dass H.___ am 2. Mai 2006 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid aufzuheben und den Gemeinderat anzuweisen, die beantragten Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1),

in Erwägung,
         dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, so auch im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (ELG) sowie in der zugehörigen Verordnung (ELV),
dass neu für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen wurde (Art. 52 ATSG),
dass gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG die formellen Bestimmungen des ATSG (Art. 27 bis Art. 62 ATSG) sofort, d.h. per 1. Januar 2003 in Kraft getreten sind, und eine Anwendung von Art. 82 Abs. 2 ATSG, wonach die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen haben und bis dahin die bisherigen kantonalen Vorschriften gelten, auf das Einspracheverfahren ausser Betracht fällt, weil letzteres nicht zum Rechtspflege-, sondern zum Verwaltungsverfahren zählt,
dass das Einspracheverfahren im Anschluss an den Erlass einer Verfügung zwingend durchzuführen ist und Einspracheinstanz dabei die verfügende Verwaltungsbehörde sein muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2005 in Sachen B., C 219/04, 
dass damit der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht bildet, was sinngemäss auch für das Rechtmittelverfahren vor dem Bezirksrat zu gelten hat,     
dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 20. Dezember 2005 aufgrund des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung mit Eingabe vom 10. Januar 2006 beim Bezirksrat Einsprache erhoben hat, 
dass der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss vom 23. März 2006 auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2006 eingetreten ist, obwohl der Gemeinderat kein Einspracheverfahren durchgeführt und keinen Einspracheentscheid erlassen hat,   
dass der Bezirksrat mangels Anfechtungsgegenstandes auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2006 nicht hätte eintreten und über den Anspruch auf Zusatzleistungen nicht hätte entscheiden dürfen, sondern die Eingabe zur Behandlung als Einsprache an den Gemeinderat hätte überweisen müssen,
dass die Feststellung des Bezirksrates, eine Rückweisung an den Gemeinderat hätte einen überspitzten Formalismus bedeutet, unbegründet ist, da in der Beachtung zwingender öffentlich-rechtlicher Verfahrensvorschriften kein überspitzter Formalismus gesehen werden kann (BGE 116 V 353 Erw. 3b), 
         dass dies - ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) - zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrates vom 23. März 2006 führt mit der Feststellung, auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2006 hätte nicht eingetreten werden dürfen, dass die Akten an den Gemeinderat zur Behandlung der Eingabe als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG zu überweisen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Bezirksrats N.___ vom 23. März 2006 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2006 nicht hätte eingetreten werden dürfen.
2.         Die Sache wird an den Gemeinderat A.___ zur Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Gemeinde A.___
- Bezirksrat N.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).