ZL.2006.00024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. September 2007
in Sachen
P.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer
Dorfstrasse 94, 8706 Meilen

gegen

Gemeinde S.___


Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat E.___




Sachverhalt:
1.       Der 1970 geborene P.___ bezieht Zusatzleistungen zur Invalidenrente (vgl. Urk. 5/4/14). Am 28. Januar 2005 heiratete er die 1970 geborene L.___, die vor der Heirat in R.___ wohnhaft gewesen war (Urk. 5/4/2). L.___ hat fünf nichteheliche Kinder, geboren 1988, 1990, 1992, 1994, 1997, die in R.___ bei den Grosseltern leben (Urk. 5/2/8). Ab 1. April 2005 arbeitete sie im Umfang von 50 % als Küchenhilfe im Restaurationsbetrieb ihrer Schwiegermutter (Urk. 1 S. 6, Urk. 2, Urk. 5/4/2). Gemäss ihren eigenen Angaben bezahlt L.___ ihren Kindern in R.___ seit April 2005 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'013.-- (Urk. 1 S. 4, Urk. 5/2/4 S. 3).
         Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde S.___ setzte die Zusatzleistungen für den Versicherten infolge der Heirat ab 1. Februar 2005 neu fest. Dabei nahm sie die Anspruchsberechnung für ein Ehepaar vor. Mit Verfügungen vom 26. April 2005 und 19. Mai 2005 setzte sie die Zusatzleistungen für die Monate Februar und März 2005 ohne Einkommen der Ehefrau auf Fr. 3'356.-- pro Monat fest, ab April 2005 unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Nettoerwerbseinkommens der Ehefrau (Jahresverdienst von Fr. 18'296.-- bei einem 50%-Pensum) auf Fr. 2'083.-- und ab 1. Dezember 2005, in der Annahme, der Ehefrau sei es ab diesem Zeitpunkt zuzumuten, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen, unter Berücksichtigung eines hypothetischen Nettoerwerbseinkommens (Jahresverdienst von Fr. 36'592.-- bei einem 100%-Pensum) auf Fr. 1'066.-- (Urk. 5/2/1, Urk. 5/2/4). Der vom Versicherten für die Zeit ab 1. April 2005 verlangte Abzug der Unterhaltszahlungen an die Kinder in R.___ wurde nicht bewilligt (vgl. Urk. 5/2/4 S. 3). Dagegen erhob der Versicherte am 24. Mai 2005 Einsprache und beantragte, es seien die monatlichen Zusatzleistungen ab Februar 2005 und bis auf weiteres auf Fr. 3'356.-- festzulegen und zwar aufgeteilt in Ergänzungsleistungen von Fr. 2'625.--, Beihilfen von Fr. 303.-- und Gemeindezuschuss von Fr. 428.-- (Urk. 5/2/4). Er machte geltend, die Anrechnung des tatsächlich bei einem Pensum von 50 % erzielten Erwerbseinkommens ab 1. April 2005 sei korrekt. Dagegen sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Umfang einer Vollzeitstelle ab 1. Dezember 2005 nicht zulässig. Im Weiteren seien die seit April 2005 geleisteten Unterhaltsbeiträge an die Kinder in R.___ zu Unrecht nicht als Ausgaben berücksichtigt worden (Urk. 5/2/4 S. 3). Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. August 2005 - abgesehen von einem nicht mehr zur Diskussion stehenden Betrag von monatlich Fr. 185.--, den sie als zulässigen Abzug anerkannte - ab (Urk. 5/4/2, vgl. Urk. 5/8-9). Dagegen erhob der Versicherte am 22. September 2005 Einsprache beim Bezirksrat E.___ und erneuerte seinen vor der Durchführungsstelle gestellten Antrag (Urk. 5/1). Mit Beschluss vom 25. April 2006 trat der Bezirksrat auf die Einsprache hinsichtlich des Gemeindezuschusses mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 2). Soweit die Einsprache sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau für eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ab 1. Dezember 2005 richtete, hiess er die Einsprache in dem Sinne gut, als die Sache zur Neubeurteilung an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wurde. Soweit mit der Einsprache die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge gerügt wurde, stellte der Bezirksrat fest, die Unterhaltsbeiträge seien zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden, da sie nicht in Erfüllung einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht erbracht worden seien, und wies die Einsprache insoweit ab.
 
2.       Gegen den Beschluss des Bezirksrats erhob der Versicherte am 29. Mai 2006 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1): "Es sei der Entscheid des Bezirksrats E.___ vom 25. April 2006, soweit darin festgestellt wird, dass die geleisteten Unterhaltsbeiträge als nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen zu qualifizieren sind, aufzuheben. Die Akten seien zur Berechnung der korrekten Zusatzleistungen der Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Im Überweisungsschreiben vom 31. Mai 2006 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 4). Die Durchführungsstelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 15. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen [....]. Gemäss Art. 287 ZGB bedürfen Unterhaltsverträge der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde oder durch das Gericht.
         Nach der zum Unterhaltsanspruch des Kindes ergangenen bundesgerichtlichen Praxis sind die Unterhaltsbeiträge der Familie des Unterhaltsschuldners so festzusetzen, dass diesem noch derjenige Teil seines Einkommens bleibt, den er zur Deckung des Existenzminimums braucht. Das Existenzminimum muss dem Unterhaltsschuldner auch dann belassen werden, wenn Kinderunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind. Fehlt ein Überschuss, kann kein Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden (BGE 127 III 68, 123 III 1).
1.2     Gemäss Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, die im gleichen Haushalt leben, zusammenzurechnen.
         Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG sind als Einnahmen unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.  
         Gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG sind geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anzuerkennen. Mit familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen sind insbesondere die im ZGB in den Art. 163, 276, 285 geregelten Unterhaltsbeiträge gemeint. Unter welchen Vorausssetzungen Anspruch auf familienrechtliche Unterhaltsbeiträge besteht, bestimmt sich somit nach ZGB. Sind die Unterhaltsbeiträge nicht von der Zivilbehörde (Zivilrichter, Vormundschaftsbehörde) festgelegt worden, hat die Durchführungsstelle vorfrageweise darüber zu befinden (Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band 14, 2. Auflage, 2007, S 1742 Rz 157). 
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Hinblick auf Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG im Urteil in Sachen M. vom 14. September 2005 (P 12/04) - in Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das unveröffentlichte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004 (EL 2003/36) - ausgeführt, aus dem in Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG verankerten Gedanken der Unbeachtlichkeit des Einkommensverzichts sei abzuleiten, dass entgegen der zu engen Formulierung nicht nur Einkünfte, auf die ohne Rechtspflicht oder ohne zwingenden Grund verzichtet werde, anzurechnen seien, sondern auch übersetzte Ausgaben, die ohne Rechtspflicht oder ohne zwingenden Grund getätigt würden, nicht anzuerkennen seien. Mit Bezug auf die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG bedeute dies, dass nur diejenigen geleisteten Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anzuerkennen seien, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht erbracht würden. Freiwillige über diese familienrechtliche Pflicht hinaus geleistete Unterhaltsleistungen seien dagegen nicht als Ausgaben anzuerkennen. Von solcherart freiwillig geleisteten Unterhaltszahlungen sei insbesondere dann auszugehen, wenn der dem Grundsatz nach Unterhaltspflichtige unter dem Existenzminimum lebe und demnach zivilrechtlich gar nicht verpflichtet werden könne, Unterhaltszahlungen an Ehegatten oder Kinder zu leisten.

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die in R.___ verbliebenen Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht nicht als Ausgaben gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG berücksichtigt wurden. 
         Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau habe mindestens seit April 2005 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'013.-- an die nichtehelichen Kinder in R.___ geleistet (Urk. 1 S. 4). Die Kinder lebten bei den Grosseltern und seien auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen, da der leibliche Vater seit zwei Jahren nichts mehr zu deren Unterhalt beitrage. Die Unterhaltszahlungen seien aufgrund der vorgelegten Zahlungsbelege nachgewiesen und damit als Ausgaben zu berücksichtigen. Ein gerichtlicher Entscheid bezüglich der Unterhaltsverpflichtung sei nie ergangen (Urk. 1 S. 4, S. 5).
         Der Bezirksrat begründete seinen Entscheid unter Berufung auf das in Erw. 1.2 zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. September 2005 damit, dass die Einkünfte der Ehefrau unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lägen, weshalb von freiwilligen, nicht abzugsfähigen Unterhaltsleistungen auszugehen sei (Urk. 2). Es komme hinzu, dass die Unterhaltszahlungen nicht rechtsgenügend belegt seien.    
2.2     Wie der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat, ist die Ehefrau des Beschwerdeführers für ihre in R.___ lebenden Kinder dem Grundsatz nach unterhaltspflichtig. Für die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind die Einnahmen und Ausgaben beider Ehegatten, also auch diejenigen der Ehefrau zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die Kinder sind nach der in Erw. 1.2 zitierten Rechtsprechung nur dann als Ausgaben anzuerkennen, wenn sie in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht erbracht werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Einkünfte des dem Grundsatz nach unterhaltspflichtigen Elternteils das Existenzminimum nicht erreichen. Denn die Schranke jeglicher familienrechtlicher Unterhaltspflicht bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners.
         Zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über Einkünfte (ohne Einbezug der Zusatzleistungen) verfügen, die über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen. Für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs vom 23. Mai 2001 massgebend (ZR 100 Nr. 46). Danach ist für den Lebensbedarf des Ehepaars ein Betrag von Fr. 1'550.-- im Monat bzw. von Fr. 18'600.-- im Jahr einzusetzen. Für die Mietkosten ist ein Betrag von Fr. 15'000.-- und für die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung ein Betrag von Fr. 6'792.-- zu berücksichtigen (vgl. Urk. 5/2/1). Die streitigen Unterhaltsbeiträge sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 III 68 Erw. 2b). Damit beläuft sich der Notbedarf des Ehepaars auf Fr. 40'392.-- im Jahr. Diesem Notbedarf stehen Einnahmen der Ehegatten von Fr. 35'492.-- im Jahr gegenüber (Invalidenrente des Beschwerdeführers von Fr. 17'196.--, Nettoverdienst der Ehefrau von Fr. 18'296.-- aufgrund der 50%igen Tätigkeit, Urk. 5/4/1 S. 4). Daraus resultiert ein Ausgabenüberschuss von Fr. 4'900.--. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erreichen mit ihren Einkünften damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht. Die Ehefrau dürfte durch den Zivilrichter mithin nicht verpflichtet werden, Unterhaltszahlungen an die Kinder zu leisten. Die geltend gemachten Unterhaltszahlungen sind deshalb als freiwillig erbrachte, nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen zu qualifizieren. Eine Berücksichtigung als Ausgaben im Sinne von Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG ist demnach ausgeschlossen, wie der Bezirksrat zu Recht erkannt hat. Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob die geltend gemachten Unterhaltszahlungen überhaupt rechtsgenügend nachgewiesen sind, offen bleiben. 
         Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Beschluss des Bezirksrats vom 25. April 2006 als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde S.___
- Bezirksrat E.___
- Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
           Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.