ZL.2006.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Stadt A.___

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat B.___




unter Hinweis darauf,
dass das Sozialversicherungsamt der Stadt A.___, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle) mit Verfügung vom 27. November 2005 den Anspruch von M.___ auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2006 neu festsetzte, wobei es in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Einspracheerhebung bei der Durchführungsstelle hinwies (Urk. 9/11 S. 2 Ziff. 4),
dass M.___ hiergegen am 7. April 2006 (Eingangsstempel) mit Eingabe vom 21. Februar 2006 datierter Einsprache beim Bezirksrat B.___ erhob (Urk. 9/10),
dass der Bezirksrat mit Beschluss vom 13. April 2006 (versandt am 25. April 2006) auf die Eingabe vom 7. April 2006 nicht eintrat, weil die Durchführungsstelle in dieser Sache noch kein Einspracheverfahren durchgeführt hatte und ein Einspracheentscheid der Durchführungsstelle damit noch nicht ergangen war (Urk. 5), und die Sache an die Durchführungsstelle zur Behandlung als Einsprache überwies (Urk. 2 = Urk. 9/9),
dass M.___ dagegen am 26. Mai 2006 beim hiesigen Gericht Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien ihm höhere Zusatzleistungen zuzusprechen, und ausserdem sinngemäss um Erlass der Gerichtskosten ersuchte (Urk. 1),

in Erwägung,
         dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, so auch im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (ELG) sowie in der zugehörigen Verordnung (ELV),
dass neu für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen wurde (Art. 52 ATSG),
dass gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG die formellen Bestimmungen des ATSG (Art. 27 bis Art. 62 ATSG) sofort, d.h. per 1. Januar 2003, in Kraft getreten sind, und eine Anwendung von Art. 82 Abs. 2 ATSG, wonach die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen haben und bis dahin die bisherigen kantonalen Vorschriften gelten, auf das Einspracheverfahren ausser Betracht fällt, weil letzteres nicht zum Rechtspflege-, sondern zum Verwaltungsverfahren zählt,
dass das Einspracheverfahren im Anschluss an den Erlass einer Verfügung zwingend durchzuführen ist und Einspracheinstanz dabei die verfügende Verwaltungsbehörde sein muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2005 in Sachen B., C 219/04, vgl. auch Urteil in Sachen C. vom 29. März 2006, Erw. 4.1), 
dass damit der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht bildet, was sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bezirksrat zu gelten hat,     
dass der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss vom 13. April 2006 zu Recht nicht auf die Eingabe des 7. April 2006 eingetreten ist, da ein Einspracheentscheid der Durchführungsstelle in dieser Sache noch nicht ergangen war und es deshalb an einem Anfechtungsgegenstand fehlte,
dass die Beschwerde damit abzuweisen ist,
dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten angesichts der Kostenlosigkeit dieses Verfahrens als gegenstandslos erweist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Stadt A.___
- Bezirksrat B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.