ZL.2006.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 24. Dezember 2007
in Sachen
K.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen

gegen


Gemeinde A.___

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat H.___



Sachverhalt:
1.       Die 1924 geborene K.___ wurde mit Urteil vom 10. Juni 1977 vom 1940 geborenen L.___ geschieden (Urk. 6/3/33/4). Der geschiedene Ehemann wurde dabei verpflichtet, K.___ eine lebenslängliche, indexgebundene Unterhaltsrente von monatlich Fr. 2'000.--, abzüglich einer allfälligen künftigen AHV-Rente, zu leisten.
         Mit Vereinbarung vom 14. Juni 1994 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils verzichtete K.___ auf die Unterhaltsrente (Urk. 6/3/34).
         Mit am 15. Juni 1994 unterzeichnetem Gesuch, welchem das Scheidungsurteil und die Vereinbarung vom 14. Juni 1994 beigelegt waren, ersuchte K.___ die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde L.___ um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV. Mit Verfügung vom 15. Juni 1995 sprach die Durchführungsstelle, vertreten durch ihren damaligen Leiter J.___, K.___ ab 1. Juli 1994 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen zu (Urk. 6/3/33/1, Urk. 6/3/33/2, Urk. 6/3/33/4, Urk. 6/3/34). In der Einkommensberechnung waren dabei als Einnahmen die AHV-Rente sowie ein geringer Vermögensertrag angerechnet, die Unterhaltsrente dagegen nicht berücksichtigt worden (Urk. 6/3/33/2).
         In der Folge wurden K.___ weiterhin Zusatzleistungen ausgerichtet, welche stets ohne Anrechnung der Unterhaltsrente festgesetzt wurden, letztmals mit Verfügung vom 9. März 2005 (Urk. 6/3/11).
         Im Oktober 2005 führte das kantonale Sozialamt eine Revision bei der Durchführungsstelle durch und stellte dabei fest, dass die bisher an K.___ ausgerichteten Zusatzleistungen zu Unrecht ohne Anrechnung der Unterhaltsrente festgesetzt worden seien (Urk. 6/3/8/0). 
         Mit Verfügung vom 3. November 2005 setzte die Durchführungsstelle daraufhin die Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. November 2005 neu unter Anrechnung der Unterhaltsrente fest (Urk. 6/3/8/1). Dadurch reduzierte sich die bisher ausgerichtete Ergänzungsleistung von Fr. 18'516.-- im Jahr (gemäss Verfügung vom 9. März 2005) per 1. November 2005 auf Fr. 8'808.-- im Jahr, die Beihilfen und Gemeindezuschüsse blieben dagegen unverändert (Urk. 6/3/11, Urk. 6/3/8/1). Die gegen die Verfügung vom 3. November 2005 erhobene Einsprache vom 2. Dezember 2005 wurde mit Entscheid vom 6. Januar 2006 sinngemäss abgewiesen (Urk. 6/3/1, Urk. 6/3/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Februar 2006 wurde mit Beschluss des Bezirksrates H.___ vom 18. April 2006 ebenfalls abgewiesen (Urk. 2, Urk. 6/1).
2.       Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, am 23. Mai 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1/2):
"1. Der Einspracheentscheid des Bezirksrates H.___ vom 18. April 2006 sei aufzuheben.
2.  Der Beschwerdeführerin seien die jährlichen Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Verzichtseinkommens zu berechnen und auszurichten.
3.  Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
4.  Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und der Unterzeichnete sei als Beistand zu bewilligen."
         Mit Überweisungsschreiben vom 7. Juni 2006 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 5). Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dieter Studer als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 7). Nachdem die Durchführungsstelle innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 7. Juli 2006 geschlossen (Urk. 10, vgl. Urk. 8/2).
         Mit Schreiben vom 10. September 2007 unterbreitete das Gericht dem damaligen Leiter der Durchführungsstelle, J.___, verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vertrauensschutz, welche er am 24. September 2007 beantwortete (Urk. 11, Urk. 13). Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 19. November 2007 Stellung dazu, während die Durchführungsstelle sich nicht vernehmen liess (Urk. 17, vgl. Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG sind als Einnahmen unter anderem Einkünfte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.
         Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich die geschiedene Frau nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge des früheren Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind (ZAK 1992 S. 257 Erw. 2a mit Hinweisen). Von dieser Regel kann abgewichen und Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde oder des Betreibungsamtes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442).
1.2     Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 3a Abs. 2 ELG und Art. 23 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV) erkannt, in Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung könne eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistung ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 21. März 2002, P 45/01). 

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2005. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob die Durchführungsstelle die Unterhaltsrente, auf welche die Beschwerdeführerin am 14. Juni 1994 vertraglich verzichtet hat, zu Recht gestützt auf Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG als Einkommen angerechnet hat. Diese Frage ist nachfolgend zu prüfen. 
2.2     Der Bezirksrat führte im angefochtenen Beschluss vom 18. April 2006 aus, in Abänderung des Scheidungsurteils habe die Beschwerdeführerin am 14. Juni 1994 mit ihrem geschiedenen Ehemann vereinbart, dass die Unterhaltsrente mit sofortiger Wirkung dahinfalle und künftig nicht mehr geschuldet sei. Als Grund für den Verzicht sei in der Vereinbarung eine dauernde und massive Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenverpflichteten erwähnt worden. Den Akten der Durchführungsstelle könne nun aber kein einziger Beleg über seine damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse entnommen werden. Die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsrente sei damit nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin habe damit ohne Not auf die Unterhaltsrente verzichtet. Infolgedessen habe die Durchführungsstelle die Unterhaltsrente zu Recht als Einkommen angerechnet (Urk. 2). 
         Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, es sei erstellt, dass der geschiedene Ehemann seit dem Zeitpunkt der Unterzeichung der Verzichtsvereinbarung im Juni 1994 bis heute nicht in der Lage gewesen sei, die Unterhaltsrente zu bezahlen (Urk. 1, Urk. 17). Bei der erstmaligen Zusprechung der Zusatzleistungen im Juni 1994 sei die Durchführungsstelle nicht nur im Besitz des Scheidungsurteils und der Verzichtsvereinbarung vom 14. Juni 1994, sondern auch im Besitz der für den Nachweis der Uneinbringlichkeit der Unterhaltsrente nötigen Unterlagen gewesen (Urk. 1 S. 6). Wenn diese Belege über die damalige Uneinbringlichkeit heute nicht mehr vorhanden seien, dürfe ihr daraus kein Nachteil erwachsen. Im Übrigen gehe auch aus ihren im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen, nämlich dem Schreiben des geschiedenen Ehemannes vom 26. Oktober 2007 sowie dem Auszug aus der AHV-Rentenverfügung bzw. der darin aufgeführten Berechnung seiner AHV-Rente hervor, dass er seit 1994 bis heute tatsächlich ausserstande gewesen sei, die Unterhaltsrente zu bezahlen (Urk. 17, Urk. 18/1-2). 
2.3     Die Durchführungsstelle hat die Zusatzleistungen erst ab 1. November 2005 und somit ex nunc gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 3a Abs. 2 ELG und Art. 23 ELV neu und daher ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) festgelegt, wobei sie dies nach dem Gesagten (Erwägung 1.2 oben) ohne Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe tun konnte.
         Gemäss der ebenfalls oben (Erwägung 1.1) zitierten Rechtsprechung hatte die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt, also 1994, als sie um Ausrichtung von Zusatzleistungen ersuchte, die objektive Uneinbringlichkeit der ihr 17 Jahre vorher zugesprochenen und bis dahin auch bezahlten Unterhaltsrente des geschiedenen Ehemannes zu behaupten. Die Prüfung, ob diese Uneinbringlichkeit tatsächlich gegeben war, oblag demgegenüber der Durchführungsstelle. Sie hatte abzuklären, ob tatsächlich eine "dauernde und massive Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenverpflichteten" eingetreten und der Abschluss der fraglichen Vereinbarung gerechtfertigt war. Der Regelfall, in dem erst die Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge angenommen werden kann, nämlich wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind, fällt hier ausser Betracht. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge konnte aber ausnahmsweise - bei Fehlen rechtlicher Schritte - auch angenommen werden, wenn klar ausgewiesen war, dass der frühere Ehemann der Versicherten nicht in der Lage war, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (Erwägung 1.1 oben). Diese Prüfung hat die Durchführungsstelle seinerzeit anhand des Scheidungsurteils und der Abänderungsvereinbarung augenscheinlich vorgenommen, wie es deren damaliger Leiter, J.___, gegenüber dem Gericht ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Ferner hat J.___ klar ausgeführt, es müsse so gewesen sein, dass er die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsrente als gegeben erachtet habe (Urk. 13 S. 3 f.).
         Offensichtlich stufte die Durchführungsstelle die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsrente nicht nur im damaligen Zeitpunkt als gegeben ein, denn sie verzichtete in den nachfolgenden Jahren weiterhin, die Rente im Sinne eines Verzichtseinkommens anzurechnen. Erst die Intervention des kantonalen Sozialamtes führte die Durchführungsstelle ab 1. November 2005 zu einer solchen Anrechnung. Daraus ist zusammenfassend zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin 1994 die ihr vorgelegte Vereinbarung über den Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Unterhaltsrente geprüft und es als klar ausgewiesen erachtet hat, dass der Unterhaltspflichtige damals und weiterhin nicht in der Lage war, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (Erwägung 1.1 oben).
2.4     Nun wurde zwar festgehalten, dass die Durchführungsstelle an ihren seinerzeitigen ersten Entscheid und die nachfolgenden Verfügungen, mit denen die Unterhaltsrente nicht berücksichtigt worden war, nicht gebunden war. Der im Zivilrecht ausdrücklich und im öffentlichen Recht analog geltende Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 2 Zivilgesetzbuch; ZGB) verbietet indessen Handlungen, die zwar im Einklang mit der entsprechenden gesetzlichen Norm oder einer privatautonomen Vertragsbestimmung stehen, aber objektiv eine Verletzung des Redlichkeitsstandards darstellen und damit das Vertrauen der Rechtsgenossen auf redliches und sachangemessenes Verhalten enttäuschen. Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs erfasst Art. 2 Abs. 2 ZGB auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium). Setzt sich jemand, und dies kann auch eine Behörde sein, zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht wird. Die vertrauende Person muss aufgrund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich nun als nachteilig auswirken. Sie nimmt zum Beispiel Handlungen vor, die sie ohne den vom Partner oder von der Behörde geschaffenen Vertrauenstatbestand so nicht vorgenommen hätte (BGE 126 V 313 Erwägung 3 mit Hinweis auf BGE 125 III 159 Erw. 2a).
         Am 13. Juni 1994 reichte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (Urk. 6/3/33/2). Ein Tag danach, am 14. Juni 1994, vereinbarten die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann unter anderem die zukünftige Aufhebung der Unterhaltsrente. Darin haben die Vertragsparteien klar festgehalten, die Rente falle mit sofortiger Wirkung vollumfänglich dahin und sei künftig nicht mehr geschuldet (Urk. 6/3/34 S. 2). Wiederum nur einen Tag danach, am 15. Juni 1994, erfolgte bereits die Zusprache von Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der Unterhaltsrente (Urk. 6/3/33/1). Aufgrund dieses zeitlichen Ablaufes liegt es auf der Hand, dass die fragliche Vereinbarung mit dem Gesuch um Zusatzleistungen im Zusammenhang stand, ja gewissermassen gekoppelt war, auch wenn sie nicht unter aktiver Mitwirkung des damaligen Leiters der Durchführungsstelle abgeschlossen worden war, sondern gemäss Auskunft des früheren Ehemannes der Versicherten mit Hilfe seines Rechtsanwaltes (Urk. 18/1 Ziff. 1). Klar ist indessen: Ohne Vereinbarung gab es keine Zusatzleistungen und ohne Zusatzleistungen wäre der Abschluss der Vereinbarung - jedenfalls in Bezug auf die Unterhaltsrente und gerade in jenem Zeitpunkt - nicht nötig gewesen. Denn dann hätte ein stillschweigender Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Ausrichtung der geschuldeten Unterhaltsleistungen genügt. Es kann deshalb als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass die Durchführungsstelle insoweit mit der Beschwerdeführerin übereinstimmend handelte, als der Rentenverzicht als Voraussetzung für die Zusprache von Zusatzleistungen galt, sofern die entsprechende Vereinbarung als gerechtfertigt erachtet würde. Damit hat die Durchführungsstelle einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Versicherte von einer finanziellen Unterstützung durch Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung der Unterhaltsrente als tatsächliches oder fiktives Einkommen rechnen durfte. Diesem Vertrauenstatbestand hat die Beschwerdegegnerin sodann über zehn Jahre nachgelebt und sie ist erst auf Anstoss des kantonalen Sozialamtes darauf zurückgekommen, ohne dass diesem Meinungsumschwung konkrete Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des früheren Ehemannes der Versicherten vorausgegangen wären. Angesichts dieser Umstände ist jedoch die Versicherte in ihrem Vertrauen zu schützen, zumal dieses über einen derart langen Zeitraum aufrechterhalten wurde. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass auf die finanziellen Verhältnisse des früheren Ehemannes des Versicherten bzw. deren Entwicklung seit 1994 näher eingegangen werden muss. Immerhin gilt es abschliessend festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte gegeben, die bezogen auf den Zeitpunkt vom November 2005 eine andere Einschätzung nahe legen würden, als sie die Durchführungsstelle 1994 vorgenommen hatte.

3.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dieter Studer, hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 30. November 2007 (Urk. 20) zeitliche Aufwendungen von pauschal 14,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 108.75 (ohne Mehrwertsteuer) gehabt. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem für eine gehörige Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin gebotenen Aufwand nicht ganz angemessen. Auf die Einreichung einer detaillierten Kostennote hat Rechtsanwalt Dieter Studer auf telefonische Anfrage hin verzichtet (Urk. 21). Im Rahmen des gerichtlichen Ermessens ist die ihm zustehende Entschädigung daher in Anlehnung an in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Bezirksrates H.__ vom 18. April 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Zusatzleistungen ab 1. November 2005 im Sinne der Erwägungen neu berechne.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dieter Studer, Kreuzlingen, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde A.___
- Bezirksrat H.___
- Rechtsanwalt Dieter Studer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).