Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2006.00027
ZL.2006.00027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 30. April 2007
in Sachen
S.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt U.___

Beschwerdegegnerin


sowie


Bezirksrat U.___


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1921, reichte am 5. April 2005 ein Gesuch um Zusatzleistungen ein (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 8. April 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 9. Juli 2005 verneinte die Stadt U.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, nachfolgend U.___, einen Anspruch ab 1. Januar 2005, da die Einnahmen infolge Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens die Ausgaben überstiegen (Urk. 4/1, Urk. 6/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. August 2005 (Urk. 4/2) wurde vom Bezirksrat U.___ mit Beschluss vom 8. Juni 2006 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob S.___ am 1. Juli 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von Zusatzleistungen (Urk. 1). In seinem Überweisungsschreiben vom 5. Juli 2006 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 3). Das U.___ schloss in seiner Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (Urk. 10). Am 17. Juli 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
         Auf die Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 3a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Das anrechenbare Einkommen wird nach Art. 3c ELG berechnet. Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. b und lit. c sind Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie bei Alleinstehenden ein Zehntel des Reinvermögens anzurechnen, soweit es Fr. 25'000.-- übersteigt.
         Ferner sind als Einkommen nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Vermögensverzichts dabei erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329).
         Gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

2.       Der Beschwerdeführer erbte von seiner 1999 verstorbenen Schwester ein Vermögen von Fr. 144'435.--, welches ihm im Jahr 2000 ausbezahlt wurde (Urk. 7/15a). Von diesem Vermögen war am 1. Januar 2005 nichts mehr vorhanden (Urk. 7/15b, Urk. 7/26).
         Gemäss seinen eigenen unterschriftlich bestätigten Angaben gab der Beschwerdeführer die ganze Erbschaft von rund Fr. 140'000.-- für seine in M.___ wohnhafte Freundin aus (Urk. 7/26). Die letzte Zahlung an seine Freundin sei im April 2003 erfolgt (Urk. 7/28). Aus den vorgelegten Quittungen der W.____ geht denn auch hervor, dass er seiner Freundin in M.___ Geldbeträge von Fr. 52'000.-- im Jahr 2000, von Fr. 39'360.-- im Jahr 2001, von Fr. 4'510.-- im Jahr 2002 und von Fr. 100.-- im 2003 zukommen liess. Insgesamt sind damit Zahlungen von Fr. 95'970.-- direkt dokumentiert (Urk. 7/30a).
         Der Bezirksrat ging im angefochtenen Beschluss davon aus, dass der Beschwerdeführer vom geerbten Vermögen insgesamt Fr. 110'000.-- seiner Freundin überwiesen und den Rest von Fr. 34'000.-- für sich selbst verwendet hat (Urk. 2, vgl. Urk. 4/1, Urk. 5/1). Die Zahlung von Fr. 110'000.-- an die Freundin sei als Schenkung zu betrachten. Damit sei von einem Verzichtsvermögen im Jahr 2001 von Fr. 110'000.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- ergebe dies im Jahr 2005 einen Betrag von Fr. 70'000.--. Bei einem anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 70'000.-- resultiere aus der Berechnung von Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2005 ein Einnahmenüberschuss, weshalb ein Anspruch auf Zusatzleistungen ausgeschlossen sei.
         Der Beschwerdeführer wendete in der Beschwerde ein, das geerbte Vermögen sei heute tatsächlich nicht mehr vorhanden. Damit könne es ihm auch nicht angerechnet werden (Urk. 1). 

3. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistungen seiner Freundin in M.___ einen Betrag von mindestens Fr. 110'000.-- ausbezahlt hat (Urk. 7/26, Urk. 7/30a). Darin liegt ein Verzicht auf Vermögenswerte im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vor, weshalb das entsprechende Vermögen und der darauf entfallende Ertrag bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen sind. Zuvor ist jedoch der Betrag von Fr. 110'000.--, auf den verzichtet worden ist, nach Art. 17a ELV zu vermindern. Da der Verzicht in der Zeit zwischen Juni 2000 bis Dezember 2002 erfolgte, ist ab dem 1. Januar 2001 eine jährliche Amortisation gemäss Art. 17a ELV zu berücksichtigen, womit sich per 1. Januar 2005 ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 70'000.-- (2001-2004: 4 Jahre, 4 x Fr. 10'000.--) ergibt.
         Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Vermögen effektiv nicht mehr vorhanden ist, ändert am Ergebnis nichts. Denn Vermögenswerte, die ohne entsprechende Gegenleistung hingegeben wurden, sind nach Gesetz und Rechtsprechung gleich wie nicht entäussertes Vermögen anzurechnen. 
         Die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2005 ist damit in Anlehnung an die Berechnung der Durchführungsstelle vom 8. April 2005 wie folgt vornehmen (Urk. 5/1):
         Einnahmenseitig ist ein Reinvermögen von Fr. 76'981.-- zu berücksichtigen, welches sich nebst dem Verzichtsvermögen von Fr. 70'000.-- aus Sparguthaben von Fr. 6'981.-- zusammensetzt (Urk. 6/1). Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 25'000.-- verbleiben Fr. 51'981.--, wovon ein Zehntel, das heisst Fr. 5'198.-- in die Berechnung miteinzubeziehen ist. Neben dem genannten Vermögensverzehr (Fr. 5'198.--) ist auch der hypothetische Vermögensertrag (0.5 % von Fr. 70'000.--) von Fr. 350.-- zu berücksichtigen. Zusammen mit den übrigen Einkünften, welche unbestrittenermassen Fr. 33'168.-- betragen (AHV-Rente: Fr. 25'800.--, Pension: Fr. 6'588.--, individuelle Prämienverbilligung der Krankenversicherung: Fr. 780.--) führt dies zu anrechenbaren Einnahmen von gesamthaft Fr. 38'716.--. Diesen Einnahmen sind die anerkannten Ausgaben gegenüberzustellen, welche sich unbestrittenermassen auf Fr. 34'860.-- belaufen (Lebensbedarf: Fr. 17'640.--, Pauschale für obligatorische Krankenversicherung: Fr. 4'020.--, Miete: Fr. 13'200.--). Daraus resultiert ein Einnahmenüberschuss von Fr. 3'856.--. Angesichts dessen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2005 zu verneinen, wie der Bezirksrat und das U.___ zu Recht erkannt haben.
         Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 8. Juni 2006 erweist sich damit als gesetzeskonform. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Stadt U.___
- Bezirksrat U.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).