ZL.2006.00030
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 25. September 2007
in Sachen
1. W.___
2. M.___
Beschwerdeführende
gegen
Gemeinde Affoltern am Albis
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Zürichstrasse 100, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Affoltern
Bezirksgebäude
Im Grund 15, Postfach 121, 8910 Affoltern am Albis
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1940 und verheiratet mit W.___, geboren 1947, bezieht seit 1. September 2003 eine ordentliche Altersrente (Urk. 9/A). Am 30. Mai 2005 meldete sie sich bei der Gemeinde Affoltern am Albis, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 9/Aa). Mit Verfügung vom 5. September 2005 (Urk. 9/45) wurde das Leistungsbegehren mit Wirkung ab 1. Mai 2005 abgewiesen, wobei der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen von W.___ von Fr. 48'000.-- zugrunde gelegt wurde. Davon zog die Verwaltung den Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab und rechnete vom verbleibenden Betrag zwei Drittel an, was zu einem hypothetischen Einkommen von Fr. 31'000.--- führte, welches sie in die EL-Berechnung einbezog. Bei Ausgaben von Fr. 47'820.-- und Einnahmen von Fr. 56'064.-- ergab sich somit ein Einnahmenüberschuss von Fr. 8'244.--. An dieser Beurteilung hielt die Gemeinde Affoltern am Albis auf Einsprache hin (Urk. 9/47) mit Entscheid vom 9. Januar 2006 (Urk. 9/48) fest.
Dagegen erhoben M.___ und W.___ am 9. Februar 2006 (Urk. 9/49) Einsprache beim Bezirksrat Affoltern und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Mit Beschluss vom 25. Juli 2006 (Urk. 2) wies der Bezirksrat die Einsprache ab.
2. Gegen diesen Beschluss erhoben M.___ und W.___ mit Eingabe vom 9. August 2006 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Im Überweisungsschreiben vom 15. August 2006 (Urk. 4) verzichtete der Bezirksrat Affoltern auf eine Vernehmlassung. In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2006 (Urk. 8) hielt die Gemeinde Affoltern am Albis an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Mit Verfügung vom 15. September 2006 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wobei letztere zusätzlich eine der Voraussetzungen nach den Art. 2 Abs. 2 lit. a bis c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen müssen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Dabei ist nach der Rechtsprechung unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten der leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern jene auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 4. April 2005, P 6/04, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Die für die Ergänzungsleistungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfen nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 15 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV; ZLG). Die Gemeinden können ferner Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.3 Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen: Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach langer Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist (AHI 2001 S. 133 f. Erw. 1b mit Hinweisen). Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 122).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführende 2 ab 1. Mai 2005 Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV hat. Dabei stellt sich die Frage, ob der EL-Berechnung ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführenden 1 im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zugrunde zu legen ist.
2.2 Der Bezirksrat Affoltern führte zur Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 25. Juli 2006 (Urk. 2) zusammengefasst aus, der Beschwerdeführende 1 habe sich nicht ernsthaft um die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bemüht, höchstens um Teilzeitbeschäftigungen mit Kleinpensen, sondern sich vollumfänglich auf sein Projekt, für welches er 1999 seine langjährige Tätigkeit bei der X.___ freiwillig aufgegeben habe, konzentriert. Den Nachweis, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von 59 Jahren keine Stelle mehr zu finden, habe er damit nicht erbracht. Zudem sei der altersbedingten erschwerten Stellensuche dadurch Rechnung getragen worden, dass ihm trotz seiner sehr guten Ausbildung lediglich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 48'000.-- pro Jahr angerechnet worden sei. Dieser Betrag erscheine angemessen, zumal dem Beschwerdeführenden 1 damit auch die Möglichkeit offen stehe, weniger qualifizierte Stellen oder Teilzeitbeschäftigungen anzunehmen.
2.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht (Urk. 1, Urk. 3/2), der Beschwerdeführende 1 habe sich nach dem Verlust der Stelle bei der X.___ im Jahre 1999 mit der Gründung der C.___ GmbH um den Aufbau einer Existenz bemüht und zahlreiche Bewerbungen in den verschiedensten Bereichen unternommen. Jedoch sei es bei der heutigen Stellenmarktsituation angesichts seines fortgeschrittenen Alters aussichtslos, eine Anstellung zu finden. Daher sei von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen, und der Beschwerdeführenden 2 seien die ihr zustehenden Ergänzungsleistungen auszurichten.
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführende 1 von Beruf Physiker ist und sich zudem in Amerika im Bereich "Finance" weitergebildet hat. In der Folge arbeitete er während 18 Jahren bei der X.___, wobei er grösstenteils im Investment/Research/Finanzanalyse tätig war. Im Jahr 1999 nahm er zusammen mit weiteren Partnern eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, deren Zweck in der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung in den Bereichen neue silikatische Systeme und Nanoteilchen liegt (Urk. 2 S. 4, Urk. 3/2). Ein existenzsicherndes Einkommen kann der Beschwerdeführende 1 damit gemäss eigenen Angaben auch gegenwärtig noch nicht erzielen (Urk. 9/49). Unter diesen Umständen war er im Rahmen der EL-Berechnung in Übereinstimmung mit Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) insofern zur Aufgabe dieser unrentablen Tätigkeit verpflichtet, als im Unterlassungsfall ein Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG anzunehmen ist (BGE 117 V 287; AHI 2001 S. 132).
Auch wenn das Finden einer Anstellung im Alter des Beschwerdeführenden 1 - im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides der Durchführungsstelle am 9. Januar 2006 (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen; Urk. 5/3) war er 58 Jahre alt - unbestrittenermassen nicht als einfach bezeichnet werden kann, durfte er sich nicht von Vornherein auf den Standpunkt stellen, aus diesem Grund auf dem heutigen Arbeitsmarkt chancenlos zu sein (Urk. 1). In Anbetracht seiner erschwerten Vermittelbarkeit wäre er dazu gehalten gewesen, sich umso aktiver um eine neue Stelle zu bemühen. Dies hat er jedoch nicht gemacht. Vielmehr lassen die Akten darauf schliessen, dass der Beschwerdeführende 1 gar nicht gewillt war, eine Anstellung zu finden, sondern seine Arbeitskraft vollumfänglich für das seiner Ansicht nach kurz vor dem Durchbruch stehende Projekt (Urk. 9/30) einsetzen wollte (Urk. 5/1). Zwar macht er geltend, zahlreiche Arbeitsbemühungen in den verschiedensten Bereichen unternommen zu haben (Urk. 1, Urk. 9/47). In den Akten sind jedoch weder Bewerbungsschreiben auf konkrete Stellenangebote noch Absagen von potentiellen Arbeitgebern zu finden, welche die ergebnislosen Anstrengungen belegen. Dass der Beschwerdeführende 1 als Babysitter tätig war und Gelegenheitsarbeiten im Handel, in der Beratung und Übersetzungsaufträge ausgeübt hat (Urk. 9/47), vermag ihn jedenfalls nicht zu entlasten, sind doch diese Beschäftigungen nicht dazu geeignet, darzutun, dass er sich ernsthaft um die Aufnahme einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit bemüht hat. Dabei ist aufgrund seiner Ausbildung und der langjährigen Berufserfahrung im Bankenwesen anzunehmen, dass die grössten Anstellungschancen im kaufmännischen Bereich bestehen. Dass es auch in diesem Bereich altersbedingt nicht möglich gewesen ist, eine Anstellung zu finden, vermag umso weniger einzuleuchten, als der Arbeitsmarkt in der massgebenden Zeit nicht angespannt war und damit davon auszugehen ist, dass die erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführenden 1 angesichts des grossen Stellenangebots nicht ein unüberwindbares Hindernis darstellte, zumal er über Jahre im Arbeitsprozess integriert war.
3.2 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Stellenlosigkeit des Beschwerdeführenden 1 auf seinen mangelnden Willen, eine Stelle zu finden, zurückzuführen ist. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in der EL-Berechnung für den Mai 2005 (Urk. 9/45) erweist sich demnach grundsätzlich als gerechtfertigt. Auch der von der Beschwerdegegnerin angenommene Betrag von Fr. 48'000.--, respektive die effektiv angerechneten Fr. 31'000.-- pro Jahr (Urk. 9/45, Urk. 5/3), sind in Anbetracht seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie seines Alters angemessen und diese hätten es ihm ermöglicht, eine teilzeitliche oder eine weniger qualifizierte Tätigkeit aufzunehmen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- A.___
- Gemeinde Affoltern am Albis
- Bezirksrat Affoltern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).