ZL.2006.00032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
O.___
Haus ___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt S.___

 

gegen

Gemeinde B.___

 
Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat D.___
 

Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Die 1947 geborene O.___ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und bezog sodann bis zum 31. Mai 2005 Zusatzleistungen.
         Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 lehnte die  Gemeinde B.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) einen weiteren Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 ab. Hiergegen ergriff die Versicherte kein Rechtsmittel, weshalb diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
         Am 20. Dezember 2005 stellte O.___ erneut ein Begehren um die Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 10/1). F.___ als damalige Vertreterin der Versicherten ersuchte sodann mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Mai 2005 und die rückwirkende Auszahlung respektive Nachzahlung der Leistungen ab dem 1. Juni 2005 (Urk. 10/2). Mit Verfügungen vom 18. Januar 2006 bejahte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Dezember 2005 und setzte die Leistungen auf Fr. 866.-- für den Monat Dezember 2005 und auf monatlich Fr. 879.-- ab dem 1. Januar 2006 fest (Urk. 3/1 und 3/2 = Urk. 10/4 und 10/6). Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 wies die Verwaltung das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2005 ab (Urk. 2 S. 2). Mit Eingabe vom 14. Februar 2006 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 10/8), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 (Urk. 6/1A = Urk. 10/9) abwies. Die am 28. März 2006 (Urk. 6/1) hiergegen erhobene Einsprache wies der Bezirksrat mit Entscheid vom 28. Juni 2006 (Urk. 2) ebenfalls ab.
2.       Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 erhob O.___, vertreten durch die Stadt S.___, beim Bezirksrat D.___ Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
"1.       Es sei der Beschluss des Bezirksrates D.___ vom 28. Juni 2006 in Wiedererwägung zu ziehen und die angefochtenen Verfügungen seien zu korrigieren. Es sei insbesondere auf den Einbezug der Überschussbeteiligung der Lebensversicherung beim anrechenbaren Einkommen zu verzichten.
 2.       Eventualiter sei das vorliegende Wiedererwägungsgesuch innert der Beschwerdefrist als Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einzureichen.
 3.       Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
Mit Schreiben vom 22. August 2006 überwies der Bezirksrat die Beschwerde dem Sozialversicherungsgericht und verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2006 verwies die Durchführungsstelle auf ihre bisherigen Ausführungen und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 5. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Anspruch auf Zusatzleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Invalidenrente der AHV beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG; §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes über Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG).
         Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, die Tagestaxe (Art. 3b Abs. 2 lit. a ELG), der Betrag für persönliche Auslagen (Art. 3b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c ELG) die Beiträge an die Sozialversicherungen sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. c und d ELG).
         Als Einnahmen anzurechnen sind insbesondere Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG).
         Als Vermögenswerte fallen sämtliche beweglichen und unbeweglichen im Eigentum der leistungsansprechenden Person stehenden Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte in Betracht; so sind beispielsweise Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und von Leibrenten mit Rückgewähr, Wertschriften, Erbschaften, Kapitalzahlungen von Versicherungen anzurechnen (vgl. AHI 2001 S. 188 und 290; Müller, Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen, 2. Auflage, Freiburg/Basel 2006, Rz 352 S. 112).
         Das anrechenbare Vermögen wird nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton ermittelt und bewertet (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
1.2     Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin erhält von der A.___ gestützt auf die unter der Policen-Nr. 6.536.319 abgeschlossene Versicherung eine Erwerbsausfallrente bis zum 30. Juni 2009 in der Höhe von Fr. 8'400.-- jährlich (Urk. 6/2/3 in Verbindung mit Urk. 6/2/1).
         In vermögensrechtlicher Hinsicht wies die abgeschlossene Versicherung per 31. Dezember 2004 einen Rückkaufswert von Fr. 18'939.-- (Urk. 3/6) und per 31. Dezember 2005 einen solchen von Fr. 20'521.-- (Urk. 6/2/2) auf. Dieser setzte sich je aus einer garantierten Versicherungssumme (31.12.2004: Fr. 12'954.--; 31.12.2005: Fr. 14'255.--) und einer Überschussbeteiligung (31.12.2004: Fr. 5'985.--: 31.12.2005: Fr. 6'266.--) zusammen.
2.2         Nachdem die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkennt, dass ein Anspruch auf Zusatzleistungen nicht rückwirkend ab dem 1. Juni 2005, sondern erst ab der Anmeldung, mithin ab dem 1. Dezember 2005, besteht (Urk. 1 S. 3), und sie im Weiteren auch nicht mehr in Frage stellt, dass die ausbezahlte Erwerbsausfallrente vollumfänglich als Einkommen anrechenbar ist, ist lediglich noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Überschussbeteiligung der Lebensversicherung als Einkommen mitberücksichtigt hat (Urk. 1 S. 3). Dabei ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Überschussbeteiligung im Rahmen des Rückkaufswerts der Lebensversicherung zwar als Vermögen, nicht jedoch als realisierbares Einkommen anzurechnen ist, da die Überschussbeteiligung nicht wie der Zins eines Banksparguthabens periodisch ausbezahlt, sondern beim Versicherer geäufnet wird und erst bei Ablauf des Vertrags zur Auszahlung gelangt (vgl. dazu AHI 2001 S. 188, 1993 S. 254).
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ist bei der Berechnung der Zusatzleistungen von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 42'700.-- ausgegangen (Urk. 3/1, 3/2 und 3/7). Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkünften von Fr. 2'092.--, der laufenden Invalidenrente von Fr. 25'764.--, der Erwerbsausfallrente von Fr. 8'400.-- (Fr. 2'100.-- pro Quartal; Urk. 13/1), einem Vermögensertrag von Fr. 6'108.-- sowie dem Vermögensverzehr von Fr. 336.-- (1/15 des die Freigrenze übersteigenden Vermögens). In der Gegenüberstellung mit den unangefochten geblieben Ausgaben in der Höhe von Fr. 53'087.-- für das Jahr 2005 beziehungsweise Fr. 53'243.-- für das Jahr 2006 resultierten Fehlbeträge von Fr. 10'387.-- respektive Fr. 10'543.-- (Urk. 10/4 und 10/6, je S. 1).
         Dem Bezirksrat (Urk. 2 S. 4 f.) und der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass in den einzelnen Positionen des angerechneten Einkommens die Überschussbeteiligung aus der Lebensversicherung (Urk. 6/2/2 und Urk. 10/3) nicht aufgeführt ist.
         Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Überschussbeteiligung im Rahmen des Vermögensertrages dennoch Anrechnung beim Einkommen gefunden hat. Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl in der Revision Nr. 10 als auch in der Revision Nr. 11 einen Vermögensertrag im Umfang von Fr. 6'108.-- (Urk. 10/4 und 10/6). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Bruttozinsen der beiden Bankkonti bei der C.___ von Fr. 16.-- und der E.___ Kantonalbank von Fr. 7.-- (Urk. 13/1 und 13/5), dem Freizügigkeitskonto bei der F.___ Kantonalbank von Fr. 100.-- (Urk. 13/3) und der Überschussbeteiligung von Fr. 5'985.-- (Urk. 10/5 und 10/7 in Verbindung mit Urk. 10/3). Damit hat die Beschwerdegegnerin, entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und entgegen der Auffassung des Bezirksrats, die Überschussbeteiligung zum Einkommen gerechnet, was nach dem oben Gesagten nicht zulässig ist. Demnach ist per 31. Dezember 2004 von einem um Fr. 5'985.-- reduzierten Vermögensertrag von Fr. 123.-- auszugehen. Auch der dem Anspruch ab 2006 zugrunde gelegte Vermögensertrag erweist sich nach dem Gesagten als nicht korrekt und ist auf jeden Fall um den Betrag der Überschussbeteiligung zu reduzieren.
3.2     Was die Ermittlung und Anrechnung des massgebenden Vermögens anbelangt, ergibt sich folgendes: sowohl für den Ergänzungsleistungsanspruch für den Monat Dezember 2005 als auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2006 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen in der Höhe von Fr. 30'051.-- aus (Urk. 10/5 und 10/7). Dabei ist aber das jeweils am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (vgl. Erw. 1.2). Auf das Vermögen im Betrag von Fr. 30'051.-- (Wert 31. Dezember 2004; Urk. 10/3, 13/1, 13/3 und 13/5) abzustellen, erweist sich hinsichtlich des Anspruchs für den Monat Dezember 2005 als korrekt, nicht aber für den Anspruch ab dem 1. Januar 2006. Diesbezüglich ist das am 1. Januar 2006 vorhandene Vermögen massgebend.
         Da den Akten mit Bezug auf den Vermögensstand per 1. Januar 2006 respektive 31. Dezember 2005 einzig der Rückkaufswert der Lebensversicherung von Fr. 20'521.-- entnommen werden kann, jedoch die Saldi der Bankkonti und des Freizügigkeitskontos nicht bekannt sind, hat die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Abklärungen zu tätigen. Bei der Neuberechnung der Zusatzleistungen wird sie auch zu berücksichtigen haben, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung von Jahr zu Jahr variiert (Fr. 18'939.-- per 31. Dezember 2004 und Fr. 20'521.-- per 31. Dezember 2005; Urk. 10/3 und 6/2/2).
3.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Überschussbeteiligung keinen Vermögensertrag darstellt, weshalb er unberücksichtigt zu bleiben hat. Ausserdem ist dem Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2006 das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen zugrundezulegen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist in Aufhebung des Beschlusses vom 28. Juni 2006 zur Ermittlung des massgebenden Vermögens und dessen Ertrags sowie zur Neuberechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Dezember 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.       Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) steht den Gemeinwesen in der Regel keine Prozessentschädigung zu (BGE 126 V 11). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Zudem ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei einer Vertretung durch die Stadt S.___ die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gewährt wird (Urteil des Bundesgerichts, sozialrechtliche Abteilung, vom 25. Mai 2007 in Sachen K., I 419/06; Erw. 6). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Bezirksrats Dietikon vom 28. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 im Sinne der Erwägungen neu berechne.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt S.___
- Gemeinde B.___
- Bezirksrat D.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).