Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2006.00033
ZL.2006.00033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
B.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

1.   Stadt Adliswil
Durchführungsstelle für, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Zürichstrasse 19,

2.   Bezirksrat Horgen
Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen

Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Am 1. November 2004 ersuchte B.___, geboren 1917, um Zusatzleistungen der AHV/IV ab November 2004. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 wies die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Adliswil (Durchführungsstelle) das Gesuch ab. Daran hielt die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 mit der Begründung fest, die markante Vermögensverminderung sei nicht rechtsgenüglich dargelegt, weshalb ein Verzichtsvermögen in der Berechnung berücksichtigt worden sei, so dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. Auf Grund einer Sachverhaltsänderung, B.___ siedelte am 15. Dezember 2005 in ein Alters- und Pflegeheim über, wurde am 24. Januar 2006 ein neues Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen gestellt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 und Einspracheentscheid vom 14. März 2006 wurde der Anspruch verneint. Mit Beschlüssen vom 27. Juni 2006 des Bezirksrats Horgen wurden die Einspracheentscheide der Durchführungsstelle bestätigt (Urk. 2/1, 2/2).

2.       Gegen diese Beschlüsse liess die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben und die Rechtsbegehren stellen, es seien die Beschlüsse vom 27. Juni 2006 des Bezirksrats Horgen, die Einspracheentscheide vom 31. Januar und vom 14. März 2006 und die zugrunde liegenden Verfügungen vom 16. Dezember 2005 und vom 13. Februar 2006 aufzuheben, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Mit Schreiben vom 4. September 2006 verzichtete der Bezirksrat Horgen auf Vernehmlassung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. September 2006 des Sozialversicherungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (Urk. 9). Im Schreiben vom 25. September 2006 beantragte die Durchführungsstelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 27. September 2006 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 27. November 2006 an ihren Anträgen festgehalten und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 18), schloss das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 den Schriftenwechsel (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Anspruch auf Zusatzleistungen besteht unter anderem, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG).
1.2     Gemäss Art. 23 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1).
1.3     Bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen sind grundsätzlich nur tatsächlich vorhandene Einnahmen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt für Tatbestände, die als Vermögensverzicht zu werten sind; diesfalls erfolgt auch eine Anrechnung nicht mehr vorhandener Vermögenswerte (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, § 15 ZLG). Ein Verzichtstatbestand ist anzunehmen, wenn eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt ist.
Dass die Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, ist dabei als anspruchsbegründende Tatsache vom Leistungsansprecher zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist. Vermag die leistungsansprechende Person dies nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen anrechnen lassen (BGE 121 V 208 Erw. 6a; AHI 1995 S. 167 Erw. 2b).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen. Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren zur Hauptsache mit der Begründung abgelehnt, Abklärungen hätten ergeben, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin von Fr. 433'212.80 im Jahre 1990 auf Fr. 51'635.- (Stand 31. Dezember 2003) respektive auf Fr. 18'565.- (Stand 31. Dezember 2005) reduziert habe. Nach Anrechnung eines Vermögens per 1. November 2004 in der Höhe von Fr. 281'324.15 (Urk. 2/1) bzw. per 31. Dezember 2005 von Fr. 259'647.- (Urk. 2/2) liege kein Ausgabenüberschuss vor.
2.2     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es lägen folgende Vermögensverzichte aus dem Jahr 2001 zu Gunsten ihrer Söhne im Umfang von Fr. 21'000.- und Fr. 16'000.- vor. Fraglich sei, ob die verschiedenen Darlehen an ihre Enkelin ebenfalls als Vermögensverzicht zu qualifizieren seien. Zwischen 1987 und Dezember 2003 habe sie rund Fr. 400'000.- verbraucht. Bei einer AHV-Rente von Fr. 26'000.- im Jahr, einem ausgewiesenem Bedarf von Fr. 38'000.- jährlich und einem demnach resultierenden Ausgabenüberschuss von durchschnittlich Fr. 12'000.- sowie einem „erlaubten“ Vermögensverzicht von weiteren Fr. 10'000.- jährlich sei die Vermögensabnahme von Fr. 400'000.- schlüssig erklärt.

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob per 1. November 2004 zur Recht ein Vermögen von Fr. 281'324.15 angerechnet wurde, bzw. per 31. Dezember 2005 ein Vermögen von Fr. 259'647.-. Dabei ging die Durchführungsstelle von einem unbestrittenen Vermögen von Fr. 433'212.80 per 1. Januar 1990 aus (Urk. 2). Nicht strittig ist der Vermögensverzicht zu Gunsten der Söhne von insgesamt Fr. 37'000.- (Urk. 7/3/21/2). Auch das Darlehen an A.___ in Höhe von Fr. 21'082.- (Urk. 7/3/28/1, 7/3/4) ist als Vermögensverzicht zu qualifizieren, da in der Beschwerdebegründung Abstand von einem Betreibungsverfahren genommen wird, da die Enkelin A.___ und ihr Ehemann Fürsorgeempfänger seien (Urk. 2; BGE 121 V 209). Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung im November 2004 über ein Vermögen von Fr. 51'635.- verfügte (Stand 31. Dezember 2003) und im Dezember 2005 über ein Vermögen von Fr. 18'565.-. Während die Beschwerdeführerin eine Vermögensabnahme von Fr. 374'000.- während 17 Jahren als schlüssig erachtete, anerkannte die Durchführungsstelle lediglich eine Verminderung von Fr. 10'000.- pro Jahr, weshalb sie von 1991 bis 2003 eine Verminderung von Fr. 130'000.- berücksichtigte, bzw. bis 2005 von Fr. 150'000.-.
3.2     In der Stellungnahme vom 24. März 2006 zum Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 vertrat die Durchführungsstelle die Auffassung, es könne nicht von einem sukzessiven Vermögensabbau über die 15 Jahre gesprochen werden. In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2005 liege eine Vermögensabnahme von Fr. 205'887.- vor, während ein markanter Rückgang des Vermögens in der Zeit vom 23. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1993 von insgesamt Fr. 332'263.- zu verzeichnen gewesen sei (Urk. 12/4/3/4). Aus dem undatierten Rekurs (Urk. 7/1) und den Steuerunterlagen (Urk. 7/3/16 sowie Urk. 7/1/1/51) ergibt sich hingegen, dass ab 1995, nach erfolgter Erbschaftsteilung vom 16. September 1994, lediglich noch das Vermögen der Beschwerdeführerin in die Steuererklärungen einfloss. Es verwundert demnach auch nicht, dass der Beschluss vom 27. Juni 2006 sich zur Fehlinterpretation der Durchführungsstelle ausschweigt.

4.
4.1         Ausgehend vom unbestrittenen Vermögen von Fr. 433'212.80 per 1. Januar 1990 ist festzustellen, ob die bis zum 31. Dezember 2003 bzw. bis 31. Dezember 2005 erfolgte Vermögensabnahme als Verzichtsvermögen zu qualifizieren ist, und demnach der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. Dabei ist dieses Vermögen um Fr. 51'635.- (Vermögen zum Zeitpunkt der Anmeldung) bzw. um Fr. 18'565.- (Neuanmeldung) zu reduzieren. Demnach ergibt sich ein Betrag von Fr. 381'577.80 respektive von Fr. 414'647.80. Ferner hat die Durchführungsstelle eine jährliche Verminderung von Fr. 10'000.- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ab 1. Januar 1990 vorgenommen (13 x Fr. 10'000.- bzw. 15 x Fr. 10'000.-; gemäss Art. 17a ELV ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern). Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 251'577.80 und von Fr. 264'647.80, wovon Fr. 58'082.- als Vermögensverzicht (Schenkungen und Darlehen) ausgewiesen sind. Strittig ist demnach, ob der Restbetrag von Fr. 193'495.80 bzw. von Fr. 206'565.80 ebenfalls als Vermögensverzicht zu qualifizieren ist.
4.2         Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ein nachgewiesener Ausgabenüberschuss pro Jahr mit der pauschalen Verminderung gemäss Art. 17a ELV nicht kumulierbar (BGE 118 V 150). Demgegenüber ist der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass nicht bereits der Umstand, dass eine Versicherte ihren Vermögensverbrauch nicht mit Quittungen über die getätigten Ausgaben belegen kann, die Vermutung zu begründen vermag, wonach sie freiwillig und ohne adäquate Gegenleistung ihr Vermögen entäusserte. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründet und dass die Ergänzungsleistung um so höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim - ganzen oder teilweisen - Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (ZAK 1989 S. 410 Erw. 3b). Demnach hätte die Beschwerdeführerin die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen anrechnen lassen müsste (AHI 1995 S. 168 Erw. 3b). Diese Beweislastverteilung wird von den Verfahrensbeteiligten zu Recht nicht in Frage gestellt. Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich des Beweismasses. Folglich stellt sich die Frage, ob die Verwaltung wegen mangelnden Beweismitteln zu Recht „nur“ Fr. 130'000.- bzw. Fr. 150'000.- in Abzug brachte, anstatt die tatsächlichen Umstände und die entsprechenden eingereichten Belege zu würdigen, welche zu einem Vermögensverzehr geführt haben.
4.3     Geht man von Fr. 193'495.80 aus und teilt diesen Betrag durch 14 Jahre (1. Januar 1990 bis 31. Dezember 2003) resultiert ein jährlicher Betrag von Fr. 13'822.-. Bei Fr. 206'565.80 ergibt dies geteilt durch 16 Jahre Fr. 12'910.35. Stellt man anhand der eingereichten Unterlagen und Belege exemplarisch eine jährliche Ausgabenseite zusammen, ergibt sich folgendes:
                                                                        Monat          Jahr
         Miete (Urk. 7/1/1/13)                                  Fr. 733.-         Fr. 8'796.-
         Gebrauchsgegenstände                                                   Fr. 800.-
         (Beispielsweise TV, Urk. 7/1/1/16/2)
         Krankenkasse (Urk. 7/1/1/A2)                         Fr. 214.-         Fr. 2'570.-
         Steuern (Urk. 7/1/1/A3, A9)                                     Fr. 1'300.-
         Ferien/Spitex/öffentlicher Verkehr/etc.                             Fr. 1’500.-
         Zeitungen (Urk. 7/1/1/A8 f.)                                        Fr.    270.-
         Telefon (Urk. 7/1/1/A11 ff.)                                     Fr. 1'000.-
         Zahnarzt (Urk. 7/1/1/A12)                                                  Fr.    500.-
         Grabbepflanzung (Urk. 7/1/1/A13)                                Fr.    300.-
         Nahrungsmittel/Bekleidung/Schuhe                  Fr. 500.-         Fr. 6'000.-
         (gemäss Bundesamt für Statistik 2005)
         Total                                                                          Fr. 23'036.-
         Daraus resultieren Ausgaben im Jahr von rund Fr. 23'036.-. Aus dieser Aufstellung, welche sich an den Eingaben und Belegen der Beschwerdeführerin orientiert, sind die Ausgaben ausschliesslich mit den Einnahmen aus Renten in Höhe von Fr. 26'000.- bezahlbar. Doch selbst, wenn die Angaben des Bundesamtes für Statistik durch die in der Rekursschrift geltend gemachten Lebensunterhaltskosten von Fr. 18'000.- ersetzt werden und somit klar der Grundsatz, wonach keine „Lebensführungskontrolle“ stattzufinden hat (BGE 121 V 206 Erw. 4b), respektiert wird, betragen die jährlichen Ausgaben dennoch lediglich Fr. 35'000.-. Bei einer Jahresrente von Fr. 26'000.- und unter Berücksichtigung der Pauschale von Fr. 10'000.- gemäss Art. 17a ELV, ist demnach ein weiterer jährlicher Vermögensverzehr von mindestens Fr. 13'000.- nach wie vor nicht erklärbar und nachvollziehbar. Zwar würde bei einer qualifizierten Beweisanforderung des vollen Beweises die Verwirklichung des bundesrechtlichen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen in unzulässiger Weise erschwert oder gar vereitelt, jedoch ist vorliegend der Durchführungsstelle beizupflichten, dass auf bloss glaubhaft gemachte Sachbehauptungen nicht abgestellt werden kann. Ein solches Abweichen vom sozialversicherungsrechtlichen Regelbeweismass ist nur ausnahmsweise ausdrücklich im Gesetz vorgesehen (vgl. Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV). Dass eine versicherte Person Beweismittel zufällig nicht greifbar hat, rechtfertigt nicht die Herabsetzung der Beweisanforderungen auf blosses Glaubhaftmachen (BGE 121 V 204 Erw. 6b S. 209). Gestützt darauf kann die Beschwerdeführerin nicht im genügenden Masse den Beweis antreten, dass es sich vorliegend um einen Vermögensverzehr handelt, welcher nicht in die Berechnung des Anspruchs einzufliessen hat. Vielmehr ist der Vorgehensweise der Durchführungsstelle zu folgen und gemäss Art. 17a ELV Fr. 130’000.- respektive Fr. 150'000.- in Abzug zu bringen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Jahre später die Beweisabnahme, gerade für alltägliche Ausgaben, obwohl sie der anspruchsstellenden Person durchaus zustehen, erschwert ist. Daraus resultiert nach Korrektur der dazugehörenden Zinsen per 1. November 2004 ein Vermögen von Fr. 281'324.15 und per 31. Dezember 2005 ein Vermögen von Fr. 259'647.-, weshalb in der Berechnung bei der Einnahmenseite 1/5 des Vermögens zu berücksichtigen ist. Gestützt selbst auf die Berechnung vom 6. Februar 2006, bei welcher die Ausgabenseite auf Grund der Übersiedlung ins Alters- und Pflegeheim deutlich höher ausfällt, übersteigt die Einnahmenseite die Ausgabenseite, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Stadt Adliswil
- Bezirksrat Horgen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).