Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2006.00034
ZL.2006.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 25. April 2008
in Sachen
1.   Erben der B.___, gestorben am 17. November 2005
wohnhaft gewesen: Kranken- und Pflegeheim F.___, nämlich:

2.   E.___
 

3.   W.___
 

4.   M.___


Beschwerdeführende

Beschwerdeführende 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen

gegen

Gemeindeverwaltung Schönenberg
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Kirchrain 2, Postfach, 8824 Schönenberg ZH
Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

sowie

Bezirksrat Horgen
Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen



Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1918, bezog ab dem 1. Januar 2002 Zusatzleistungen zur AHV in Form von Ergänzungsleistungen in unterschiedlichem Umfang (Urk. 5/8/9). Dabei berücksichtigte die Durchführungsstelle unter anderem ein Verzichtsvermögen von Fr. 112'500.-- per 31. Dezember 2001, was einem Anteil von einem Viertel des Verkaufserlöses des Wohnhauses unter Berücksichtigung der Amortisation entspricht, und ging zudem davon aus, dass B.___ von den landwirtschaftlichen Grundstücken K.___ ein Viertel von Fr. 50'000.--, also ein Betrag von Fr. 12'500.-- zustehe (Urk. 5/8/18, Urk. 5/8/22, Urk. 5/8/24, Urk. 5/8/27, vgl. auch Urk. 5/8/8/5).
         Am 17. November 2005 verstarb B.___. Mit Verfügung vom 22. November 2005 (Urk. 5/8/10/2) forderte die Durchführungsstelle von ihren Erben die gesamten in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. November 2005 bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 90'643.-- zurück, wobei sie der Neuberechnung ein Vermögen von Fr. 106'600.-- respektive Fr. 117'775.-- anstatt Fr. 12'500.-- für die landwirtschaftlichen Grundstücke zugrunde legte, das Verzichtsvermögen per 31. Dezember 2001 mit Fr. 135'000.-- statt wie bis anhin mit Fr. 112'500.-- bezifferte und bei den Einnahmen Nachzahlungen der Krankenkasse berücksichtigte (Urk. 5/8/10/1/1-4). An dieser Beurteilung wurde auf Einsprache hin (Urk. 5/8/11) festgehalten (Einspracheentscheid vom 16. März 2006; Urk. 5/4/2). Auf die dagegen am 13. April 2006 (Urk. 5/8/14) erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 26. April 2006 (Urk. 5/4) nicht ein, da noch kein bezirksrätlicher Beschluss vorlag. Der Bezirksrat Horgen, an den die Akten nach Rechtskraft zur Beurteilung überwiesen worden waren, bestätigte in der Folge den vorinstanzlichen Entscheid mit Beschluss vom 14. August 2006 (Urk. 2).

2.         Dagegen liessen die Erben der Verstorbenen, E.___, W.___ und M.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi (Urk. 5/8/11/1), mit Eingabe vom 13. September 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1.  In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, 8824 Schönenberg, über die Rückerstattung von Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 90'643.-- vom 22. November 2005 aufzuheben.
 2.   Den Beschwerdeführern sei eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen."
         Im Überweisungsschreiben vom 19. September 2006 (Urk. 4) verzichtete der Bezirksrat unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2006 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler (Urk. 5/5/1), die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 13. Dezember 2006 (Urk. 15) hielten die Beschwerdeführenden an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Nachdem auch die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 30. Januar 2007 (Urk. 18) an ihrem früheren Standpunkt festgehalten hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Januar 2007 (Urk. 19) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) im Ergänzungsleistungsbereich grundsätzlich anwendbaren Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Vor dem In-Krafttreten des ATSG waren unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben auf Grund von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) zurückzuerstatten (Satz 1). Für die Rückerstattung solcher Leistungen oder den Erlass der Rückforderung erklärte Art. 27 Abs. 1 Satz 2 ELV die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) als sinngemäss anwendbar. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG waren unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten.
         Mit dem Tod der rückerstattungspflichtigen Person geht die Rückerstattungsschuld - falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde - auf die Erben über (BGE 105 V 82 Erw. 3, 96 V 73 f. Erw. 1), und zwar auch dann, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der rückerstattungspflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde (ZAK 1959 S. 439 Erw. 2 mit Hinweis).
1.2     Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Eine weitgehende gleichlautende Regelung war vor dem Inkrafttreten des ATSG in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG statuiert.
1.3     Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mit der prozessualen Revision wird auf eine rechtskräftige Verfügung zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter Tatsachen unrichtig ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a).

2.      
2.1         Vorweg stellt sich die Frage, ob die Rückerstattungsverfügung vom 22. November 2005 (Urk. 5/8/10/2) hinreichend begründet wurde, was die Beschwerdeführenden bestreiten (Urk. 1 S. 4).
2.2         Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht, welche sich für Verfügungen aus Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG ergibt. Für die Ermittlung des Bedeutungsgehalts ist mangels näherer gesetzlicher Umschreibung und einschlägiger Materialien von den durch die Judikatur zu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelten Grundsätzen auszugehen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweisen, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 Erw. 3.2). Danach soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachlich anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begründung lassen sich insbesondere nicht allgemein bestimmen. Wie einlässlich eine Begründung sein muss, hängt vielmehr von der konkreten materiell-, beweis- und verfahrensrechtlichen Lage ab (SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92).
2.3     Der Rückerstattungsverfügung vom 22. November 2005 lässt sich der der Rückerstattung unterliegende Gesamtbetrag und der Zeitraum, für welchen die Leistungen wegen unrechtmässigen Bezugs zurückgefordert werden, entnehmen. Für den Rückforderungstitel wird auf die durchgeführten Revisionen verwiesen. Gemäss den gleichentags erlassenen Revisionsverfügungen (Urk. 5/8/10/1-4) wurde die Neubeurteilung infolge einer Anpassung beim Vermögen (Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke, Vermögensverzicht aus dem Hausverkauf) und bei den Einnahmen (Nachzahlung der Krankenkasse) vorgenommen, wobei sich jeweils ein Einnahmenüberschuss ergab. In Anbetracht dessen, dass sich die Rückforderung auf die gesamten der Bezügerin in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. November 2005 ausgerichteten Ergänzungsleistungen bezieht, erübrigen sich nähere Angaben zur Bemessung des Rückforderungsbetrages. Unter den gegebenen Umständen erweist sich die Rückerstattungsverfügung (Urk. 5/8/10/2) als genügend begründet, so dass eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses infolge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausser Betracht fällt.

3.      
3.1     Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung innerhalb der einjährigen relativen Verjährungsfrist geltend gemacht hat. Es fragt sich also, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte feststellen müssen, dass B.___ zu Unrecht Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden sind.
3.2     Für den Beginn der Verwirkungsfrist ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt. Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem oder einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 181 Erw. 4a mit Hinweisen).
         Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwenden, damit ihre allenfalls noch ungenügende Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält. Wenn die Verwaltung nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu erhalten, so darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zu Ungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre vollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird (BGE 112 V 182 Erw. 4b).
3.3     Was die landwirtschaftlichen Grundstücke K.___ betrifft, ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Steuererklärung 2000 (Urk. 5/8/33/7) von einem Wert von Fr. 50'000.-- ausging und der Bezügerin in der Folge während Jahren einen Viertel davon, somit Fr. 12'500.--, angerechnet hat (Urk. 5/8/18, Urk. 5/8/22, Urk. 5/8/24, Urk. 5/8/26-29).
         Diese Liegenschaften wurden im Januar 2004 für Fr. 472'360.-- verkauft (Urk. 3/5). Für die Veräusserung ersuchte der Vertretungsbeistand von B.___ im Namen seines Mündels beim Gemeinderat Schönenberg als Vormundschaftsbehörde um eine Genehmigung, welche am 27. Januar 2004 (Urk. 5/4/3) erteilt wurde. Dieser Beschluss wurde unter anderem der zuständigen Verwaltungssekretärin der Durchführungsstelle mittels Protokollauszug mitgeteilt (vgl. Dispositiv-Ziffer 5). Mit dessen Zustellung war die Beschwerdegegnerin über den Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke K.___ und den Verkaufspreis von insgesamt Fr. 472'360.-- informiert, so dass die einjährige Verwirkungsfrist spätestens Anfang Februar 2004 zu laufen begann. Da die Beschwerdegegnerin jedoch in der Folge untätig blieb und erst aufgrund einer Revision durch die Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich am 26. Mai 2005 (Urk. 5/8/4) weitere Unterlagen von den Erben einverlangte, handelte sie nicht rechtzeitig innert der einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit der Folge, dass die Rückerstattungsforderung, soweit sie auf der Änderung des Wertes der landwirtschaftlichen Grundstücke K.___ basiert, verwirkt ist.
3.4     Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass in den Revisionsverfügungen das Verzichtsvermögen, das in den ursprünglichen Verfügungen ausgehend von einem Viertel des Verkaufserlöses des Wohnhauses mit Fr. 142'500.-- (Urk. 5/8/29, vgl. auch Urk. 5/8/8/5), respektive mit Fr. 112'500.-- per 31. Dezember 2001 bewertet worden war (Urk. 5/8/27), neuerdings mit Fr. 135'000.-- per 31. Dezember 2001 angerechnet wurde (Urk. 5/8/10/1/1). In den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu finden, und es wurde auch von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan, wie und gestützt auf welche Unterlagen dieser Wert ermittelt wurde. Da diese abweichende Beurteilung nicht nachvollziehbar ist, lässt sich gestützt darauf keine Rückforderung begründen.
Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache auch aus den nachstehenden Gründen (Erw. 3.5) zurückzuweisen ist, wird daher, sofern sie an einer (teilweisen) Rückforderung der ausgerichteten Ergänzungsleistungen wegen einer Erhöhung des Verzichtsvermögens festhält, genau darzulegen haben, weshalb und gestützt auf welche Akten sie zur Auffassung gelangte, der per 31. Dezember 2001 anzurechnende Verkaufserlös betrage nicht Fr. 112'500.--, sondern Fr. 135'000.--. Ferner wird sie darzutun haben, wann und aufgrund welcher Umstände sie den Irrtum bemerkte. Nur wenn die Rückforderungsverfügung vom 22. November 2005 vor Ablauf eines Jahres nach der Entdeckung des allfälligen Fehlers bei der ursprünglichen Ergänzungsleistungsberechnung erging, kann sie gegebenenfalls eine Rückforderung aufgrund der Neuberechnung des Verzichtsvermögens geltend machen.
3.5     Im Weiteren ist aktenkundig, dass die Bezügerin am 15. April 2005 von der Krankenkasse noch Nachzahlungen für die Zeit vom 4. Juli 2001 bis 28. Februar 2005 erhalten hat (Urk. 5/8/3). Diese als Einnahmen zu berücksichtigenden Leistungen führen zu einer Anpassung des Ergänzungsleistungsanspruchs und allenfalls zu einer Rückforderung. Darüber wird die Beschwerdegegnerin noch zu befinden haben. Da sie von den Nachzahlungen erst mit Schreiben vom 15. April 2005 (Urk. 5/8/3) erfahren hat, wurde diesbezüglich die relative Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 22. November 2005 (Urk. 5/8/10/2) gewahrt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionsverfügung Nr. 11 für das Jahr 2005 (Urk. 5/8/10/1/4), in welcher Leistungen der Krankenkasse von total Fr. 46'647.-- als Einnahmen angerechnet wurden, mangels einer ursprünglichen Berechnung der Ergänzungsleistungen für dieses Jahr nicht überprüft und nachvollzogen werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb zu erläutern haben, welche Leistungen der Krankenkasse der Bezügerin bei der Berechnung des früheren Ergänzungsleistungsanspruchs angerechnet wurden und zu welcher Einnahmendifferenz die am 15. April 2005 erfolgte Nachzahlung führte. Ebenfalls wird sie durch Rücksprache mit der Krankenkasse zu verifizieren haben, ob die für das Jahr 2005 angerechneten Fr. 1'180.-- (vgl. Urk. 8 S. 4) auch tatsächlich dieses Jahr betreffen und nicht wie im Schreiben der Helsana vom 15. April 2005 (Urk. 5/8/3) ausgeführt, das Jahr 2004.

4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Nach der Rechtsprechung besteht bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 57 Erw. 3a, ZAK 1980 S. 124 Erw. 5). Allerdings rechtfertigt der Umstand, dass die Nachzahlungen der Krankenkasse und allenfalls die Neuberechnung des Verzichtsvermögens zu einer Rückforderung führen, keine Reduktion der Parteientschädigung, zumal es sich auf jeden Fall um einen im Verhältnis zur Gesamtforderung von Fr. 90'643.-- unbedeutenden Rückforderungsbetrag handeln dürfte. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Prozessentschädigung daher auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 14. August 2006 und die Verfügung der Gemeindeverwaltung Schönenberg, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 22. November 2005 aufgehoben werden mit der Feststellung, dass die Rückforderung, soweit sie auf der Erhöhung des Wertes der landwirtschaftlichen Grundstücke K.___ basiert, verwirkt ist. Im Übrigen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Ergänzungsleistungsanspruch von B.___ im Sinne der Erwägungen neu berechne und gestützt darauf über eine allfällige Rückforderung neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Bezirksrat Horgen
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).