Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
1. K.___
2. A.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich
gegen
Gemeinde Z.___
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat B.___
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1941, lebte von 1982 bis Oktober 2000 auf den C.___ (Urk. 5/6/9). Er bezieht seit dem 1. Mai 2004 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Seine 1973 geborene Ehefrau A.___, welche am 5. Oktober 2000 (19/3 S. 1) in die Schweiz eingereist war, leidet seit Geburt an essentieller palmoplantarer Hyperhidrose. Das Gesuch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. August 2004 wegen fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen abgelehnt (Urk. 5/2/7). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
K.___ hatte sich am 13. Februar 2004 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente angemeldet (Urk. 5/6/1 in Verbindung mit Urk. 5/6/10). Am 28. Mai 2004 fand eine Besprechung mit dem Sozialsekretär der Gemeinde Z.___ statt, an welcher die Ehegatten K.___ darüber orientiert wurden, dass nach Einräumung einer Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2004 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau angerechnet werden müsse (Urk. 5/6/13). Mit Verfügung vom 29. Mai 2004 sprach die Durchführungsstelle zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ K.___ mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 Ergänzungsleistungen zu und setzte diese - vorerst ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Ehefrau - auf Fr. 2'340.-- pro Monat fest (Urk. 5/6/14). Im Rahmen einer Überprüfung des Anspruchs erhöhte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juli 2005 auf monatlich Fr. 2'374.-- (vgl. Verfügung vom 23. Juli 2005; Urk. 5/6/19).
Schliesslich ging die Durchführungsstelle - wie anlässlich der Besprechung vom 28. Mai 2004 in Aussicht gestellt (Urk. 5/6/13) - neu von einem von der Ehefrau erzielbaren hypothetischen jährlichen Erwerbseinkommen von Fr. 20'060.-- aus und setzte den monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen revisionsweise mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 auf Fr. 702.-- herab (vgl. Verfügung vom 28. November 2005; Urk. 5/6/20). Gegen den Entscheid erhoben die Versicherten zunächst eine Aufsichtsbeschwerde an die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, welche diese abwies (Urk. 5/6/26), und mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 auch Einsprache (Urk. 5/6/21). Sie machten geltend, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei der Ehefrau infolge einer Erbkrankheit nicht möglich. Am 27. Januar 2006 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 5/6/27). Hiergegen erhoben die Ehegatten K.___ beim Bezirksrat Einsprache, welche dieser mit Beschluss vom 25. August 2006 abwies (Urk. 2 = Urk. 5/21).
2. Mit Eingabe vom 12. September 2006 erhoben die Versicherten Beschwerde und ersuchten um Aufhebung des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses (Urk. 1). Im Überweisungsschreiben vom 21. September 2006 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 4). Das Sozialversicherungsgericht setzte der Durchführungsstelle Frist zur Stellungnahme an (vgl. Gerichtsverfügung vom 26. September 2006; Urk. 6). Am 13. Oktober 2006 reichte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, unter Hinweis auf die mit der Gemeinde Z.___ am 18. Januar 2006 getroffene Anschlussvereinbarung die Beschwerdeantwort ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2. November 2006 hielt das Gericht fest, dass die Anschlussvereinbarung erst auf den 1. Juli 2006 in Kraft getreten sei, sich somit das Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 27. Januar 2006 noch nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV (ZLG) gerichtet habe, weshalb die Durchführungsstelle Partei bleibe, und setzte ihr nochmals Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (Urk. 10). Mit Schreiben vom 2. November 2006 (Urk. 11) teilte Rechtsanwältin Yolanda Schweri mit, dass sie die Interessenwahrung der Versicherten übernommen habe (vgl. Vollmacht vom 21. Oktober 2006, Urk. 12) und ersuchte um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). In der Replik vom 15. Januar 2007 liessen die Versicherten folgende Anträge stellen (Urk. 18 S. 2):
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2005 beziehungsweise der Entscheid der Vorinstanz vom 25. August 2006 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2005 Zusatzleistungen in ursprünglicher Höhe (gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2004) auszurichten.
3. Unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Durchführungsstelle hielt in der Duplik vom 20. März 2007 an ihrem Standpunkt fest (Urk. 23), worauf der Schriftenwechsel am 21. März 2007 geschlossen wurde (Urk. 24).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; §§ 8, 15 und 20 ZLG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Dabei ist nach der Rechtsprechung unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten der leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern jene auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 4. April 2005, P 6/04, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.3 Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen: Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach langer Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist (AHI 2001 S. 133 f. Erw. 1b mit Hinweisen). Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nicht rentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 122).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Dezember 2005 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 3c Abs. 2 ELG anzurechnen ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat gingen davon aus (Urk. 2 S. 6 ff. und 5/6/27), dass gemäss den Arztberichten eine vollständige oder auch nur teilweise Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 wegen ihrer Krankheit nicht nachgewiesen sei. Sie wiesen insbesondere auch darauf hin, dass jegliche Behandlungen zur Linderung der Beschwerden seitens der Versicherten abgelehnt würden, weshalb sie die Schadenminderungspflicht verletze.
2.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen vorgebracht (Urk. 1), die von den Ärzten vorgeschlagenen Behandlungen seien mit unzumutbaren Nebenwirkungen verbunden. Das hochsensible Nervensystem zwinge die Schweissdrüsen zu steter Schweissausscheidung verbunden mit entsprechenden Erschöpfungszuständen, weshalb sich die Beschwerdeführerin 2 mehrmals täglich hinlegen müsse. Das extreme Schwitzen bewirke stets kalte Füsse und wegen der nassen Socken bestehe Erkältungsgefahr. Selbst wenn die Krankheit geheilt werden könnte, sei es fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2 eine Arbeitsstelle finden könnte. Sie habe sich vor 2004 intensiv telefonisch um einen Arbeitsplatz bemüht, doch bestehe einem potentiellen Arbeitgeber gegenüber eine Aufklärungspflicht, was die Krankheit anbelange. Daher habe sie keine Chance, auf dem Arbeitsmarkt überhaupt eine Stelle zu finden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 2 leidet seit ihrer Kindheit an einer gesteigerten Schweisssekretion an Händen und Füssen einschliesslich Hand- und Fussrücken. Es handelt sich hierbei um eine von cholinergen Fasern des Sympathikus gesteuerte Absonderung von Schweiss aus ekkrinen Drüsen. Die Schweissabsonderung besteht dabei praktisch ausschliesslich aus Wasser (R. Böni, Schwitzen und Hyperhidrose in Swiss Medical Forum 2001 Nr. 18 S. 464 ff.). Zur Behandlung der nicht heilbaren Krankheit stehen verschiedene Therapien zur Verfügung (R. Böni, a.a.O., S. 465). Bei der Iontophorese wird mittels Wasserbädern Gleichstrom durch die betroffenen Körperstellen geleitet, wobei zur Linderung der Beschwerden fünf bis zehn Behandlungen notwendig sind, welche jeweils 20 bis 30 Minuten dauern. Die Wirkung der Behandlung hält Tage bis Wochen an, muss jedoch in regelmässigen Abständen wiederholt werden. Als weitere Behandlungsmöglichkeiten kann in die betroffenen Körperstellen Botox injiziert oder eine Sympathektomie durchgeführt werden (R. Böni, a.a.O., S. 466).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist wegen ihres Leidens seit dem 29. März 2004 bei med. prakt. D.___ in Behandlung, der ihr mit Wirkung ab dem 23. März bis 31. Dezember 2004 vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Beilagen zu Urk. 3/5 sowie Urk. 5/2/4). Die Dermatologin Dr. med. E.___, an welche med. prakt. D.___ die Beschwerdeführerin 2 überwies, schlug als Massnahme die Durchführung einer Iontophorese vor (vgl. den Bericht vom 16. Juni 2004; Urk. 5/2/5). Eine solche Behandlung führte die Beschwerdeführerin 2 jedoch nicht durch (vgl. Bericht von med. prakt. D.___ zuhanden der IV-Stelle vom 10. August 2004; Urk. 5/13/2).
An der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals F.___ wurde die Versicherte am 20. März 2006 abgeklärt, wobei dem Bericht vom 22. März 2006 (Urk. 5/13/1) zu entnehmen ist, dass die leitende Ärztin, Dr. med. G.___, die Beschwerdeführenden über die Notwendigkeit der Durchführung einer Therapie mittels Leitungswasseriontophorese orientiert hat. Erst nach Durchführung einer adäquaten Therapie könne auf die Frage der Arbeitsfähigkeit eingegangen werden.
Dr. H.___, Fachärztin für Neurologie, untersuchte die Versicherte im Auftrag von med. prakt. D.___ am 15. Mai 2006 neurologisch. Es fanden sich weder Anzeichen für einen auffälligen Neurostatus noch lagen Hinweise für eine zentrale oder periphere neurologische Erkrankung vor (vgl. den Bericht vom 17. Mai 2006; Urk. 5/17/3 S. 2). In Übereinstimmung mit Dres. E.___ und G.___ schlug die Neurologin ebenfalls die Durchführung einer Iontophorese vor, empfahl indes vorgängig eine quantitative Schweisssekretionsbestimmung, um einen allfälligen Therapieerfolg quantifizieren zu können.
Die Dermatologin Dr. E.___ führte am 23. Juni 2006 eine Iontophorese mit Leitungswasser durch. Ihrem Bericht (Urk. 5/19/1) ist zu entnehmen, dass zuerst der Beschwerdeführer 1 einen Versuch habe machen wollen, damit der Beschwerdeführerin 2 kein Schaden entstehe. Schon wenige Minuten nach Beginn der Behandlung habe er diese aber abgebrochen, weil er ein Engegefühl und Kreislaufprobleme festgestellt habe. Die Atemnot habe nicht objektiviert werden können; der Blutdruck von 130/80mmHg habe sich nach kurzer Zeit wieder erholt. Bei der Beschwerdeführerin 2 sei die Behandlung auch durchgeführt worden. Sie sei darüber orientiert gewesen, dass ein Kribbelgefühl und etwas unangenehme Sensationen entstehen könnten. Nach kurzer Zeit und bei einer sehr geringen Dosis habe sie die Behandlung selber abgebrochen, indem sie die Hände aus dem Wasser genommen habe. Die Versicherte habe auch angegeben, einen Stromstoss verspürt zu haben und während der Behandlung noch mehr zu schwitzen.
Im Bericht vom 10. Juli 2006 hielt med. prakt. D.___ zuhanden der IV-Stelle fest (Urk. 5/19/2), es habe sich an der Beschwerdesituation nichts geändert. Weitergehende Behandlungen (Botox, Sympathektomie) würden die Ehegatten ablehnen. Nach Auffassung des Arztes war die Versicherte unter den aktuellen Umständen nicht arbeitsfähig.
3.3 Übereinstimmend diagnostizierten die Ärzte bei der Versicherten eine ausgeprägte essentielle palmoplantare Hyperhidrose (Urk. 5/13/1, 5/13/2, 5/17/3, 5/19/1 und 5/19/2). Nachweislich haben die Beschwerden zugenommen, seit die Versicherte, eine gebürtige C.___, in der Schweiz lebt, denn hier ist sie im Gegensatz zu ihrem Heimatland klimatisch mit Kälte konfrontiert und muss sich deswegen zwangsläufig anders kleiden (z.B. Socken und geschlossene Schuhe tragen; Urk. 5/2/8 S. 1). Die Beschwerden der unheilbaren Krankheit können in Stufenfolge mit verschiedenen, unterschiedlich belastenden Therapien angegangen werden (vgl. Erw. 3.1). Die involvierten Ärzte haben übereinstimmend die Durchführung einer Iontophorese mit Leitungswasser vorgeschlagen, welche Behandlung zwar von der Beschwerdeführerin 2 in der Praxis von Dr. E.___ versucht, aber vorzeitig abgebrochen worden war. Diese und andere Behandlungen wie Botox oder Sympathektomie kommen wegen befürchteter Belastung und Nebenwirkungen aus Sicht der Beschwerdeführenden nicht in Frage (Urk. 5/17/3), ausser die behandelnden Ärzte würden schriftlich garantieren, dass keine Nebenwirkungen aufträten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdeführenden stellen sich in diesem Zusammenhang auch auf den Standpunkt, es könnten keine wirkungslosen Therapien, welche zudem mit Nebenwirkungen verbunden seien, erzwungen werden (Urk. 18 S. 5). Bevorzugt werde die Selbstheilung der Krankheit. Gerade dies ist aber bei diesem Leiden nicht möglich.
Da bislang keine Therapien durchgeführt worden sind, liegen zur Frage der Arbeitsfähigkeit keine Angaben vor (Urk. 5/13/1, 5/14 und 5/19/2). Dr. E.___ führte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2004 aus, die palmoplantare Hyperhidrose könne zu einer beträchtlichen sozialen Einschränkung führen. Auch die berufliche Tätigkeit könne dadurch erschwert sein, da es im Kontakt mit Metallen zu Korrosionen kommen könne. Jedoch sei dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht zum Vornherein ausgeschlossen (Urk. 5/2/5 S. 1). Eine Heilung der Krankheit ist zwar nicht möglich; es gibt jedoch Therapien unterschiedlicher Natur zur Linderung der konkreten Beschwerden.
3.4 Im ganzen Sozialversicherungsrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61).
Demnach haben die versicherte Person und ihr Ehegatte alles ihnen Zumutbare selber vorzukehren, um Leistungen möglichst vermeiden oder mindern zu können, wobei von den betroffenen Personen nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht.
3.5 Aus medizinischer Sicht stehen verschiedene Behandlungsmöglichkeiten zur Linderung der Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 zur Verfügung (Urk. 19/4 und www.gesundheitssprechstunde.ch), welche diese aus Angst vor Nebenwirkungen aber allesamt ablehnt. In Betracht zu ziehen ist dabei wohl in erster Linie die von den Ärzten vorgeschlagene Iontophorese, welche als Behandlung namentlich von Händen und Füssen geeignet ist und durchaus als zumutbar bezeichnet werden kann. Im Gegensatz dazu stehen die Botox-Behandlungen, welche alle sechs Monate wiederholt werden müssen (Urk. 5/2/5), und die Sympathektomie, welche sich jedoch hauptsächlich zur Behandlung der Hyperhidrose im Bereich des Kopfes, der Hände und der Achseln eignet (www.stopschwitzen.ch/index.php/therapie/ets). Wenn die Beschwerdeführerin 2 darauf hinweisen lässt, selbst die Durchführung der Iontophorese sei ihr unzumutbar, weil bei ihrem Ehemann bei einem Versuch Kreislaufprobleme aufgetreten seien (Urk. 5/19/1), so ist dem entgegen zu halten, dass nicht jede Person gleich reagiert. Die Reaktion des 65jährigen Ehemannes kann nicht ohne weiteres auf die 33jährige Beschwerdeführerin 2 übertragen werden. Nach eigenen Angaben habe sie einen mittleren Stromstoss verspürt, als sie die Hände noch im Wasser gehalten habe (handschriftliche Anmerkung auf Urk. 5/19/1). Gemäss dem ärztlichen Bericht hat die Beschwerdeführerin 2 jedoch die Hände aus dem Wasser genommen, um die Behandlung selber abzubrechen und hierbei, was zu erwarten gewesen sei, einen kleinen, jedoch ungefährlichen Stromstoss verspürt (Urk. 5/19/1). Trotz des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich bei der Iontophorese um eine harmlose und damit durchaus zumutbare Behandlung, welche die Beschwerden der Hyperhidrose wenigstens zu lindern vermag.
Somit ist nicht auszuschliessen, dass bei einer konsequent durchgeführten Therapie eine gewisse Verbesserung des Zustandes erreicht werden könnte, was auch die Beschwerdeführenden eingestehen (Urk. 18 S. 5). Indem die Beschwerdeführerin 2 jedoch nicht bereit ist, sich wenigstens mittels der Iontophorese behandeln zu lassen, verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht. Insbesondere kann sie - wie das Beschwerdegegnerin und Bezirksrat zu Recht festhalten (Urk. 2 S. 8) - nicht nachweisen, dass sie trotz durchgeführter medizinischer Therapien vollständig arbeitsunfähig wäre. Im für das Gericht massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses lagen keine neue Tatsachen oder Beweismittel vor, welche die Darstellung der Beschwerdeführenden gestützt hätten (vgl. dazu auch die Ausführungen der Direktion für Soziales und Sicherheit; Urk. 5/6/26 S. 3).
Angesichts dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin 2 für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausgegangen ist.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem hypothetischen Einkommen der Beschwerdeführerin 2 die Einkommenssituation einer Putzfrau im Raum B.___ zugrunde gelegt und einen Betrag von Fr. 20'060.-- angerechnet (Urk. 5/4 S. 3). Angesichts der mangelnden Sprachkenntnisse, der fehlenden Berufsausbildung sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 2 noch nie erwerbstätig gewesen ist, kommen nur einfache Hilfsarbeiten, welche zudem unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes lediglich stundenweise verrichtet werden können, in Frage.
4.2 Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat festgehalten, dass bei der Ermittlung eines hypothetischen Verzichtseinkommens nicht auf schematische Werte, sondern auf die persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktsituation in der Region des Wohnortes abzustellen ist (Urteil in Sachen I. vom 4. April 2005, P 6/04, Erw.3.2.2, sowie AHI 2001 S. 133 und 136). Vom hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau sind - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) - gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 Erw. 3c).
Dementsprechend hat der Bezirksrat anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen "Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004" für den Gross-raum Zürich einen Lohn von monatlich Fr. 3'664.-- ermittelt (durchschnittliches Einkommen im privaten und öffentlichen Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten für Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung B), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 43'968.-- entspricht (Urk. 5/20a). Die Löhne nach Tätigkeiten aufgelistet, differieren mit Fr. 3'671.-- nur unwesentlich (vgl. TA7: "Reinigung und öffentliche Hygiene", einfache und repetitive Tätigkeiten von Frauen im privaten und öffentlichen Sektor; Urk. 5/20b). Wie im angefochtenen Bezirksratsbeschluss zu Recht festgehalten wird (Urk. 2 S. 9 f.), ergäbe sich bei Anwendung der Tabellenlöhne ein höheres anrechenbares Einkommen von Fr. 28'312.-- (auf der Basis von 12 x Fr. 3'664.--, d.h. Fr. 43'968.-- ¸ Fr. 1'500.-- : 3 x 2) respektive Fr. 28'368.-- (auf der Basis von 12 x Fr. 3'671.--, d.h. Fr. 44'052.-- ¸ Fr. 1'500.-- : 3 x 2). Wenn die Beschwerdegegnerin von einem erzielbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 20'060.-- im Jahr ausgegangen ist und diesen Betrag der Anspruchsberechnung zugrunde gelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Vielmehr wird dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen ist und eine Vollzeit-beschäftigung kaum möglich ist. Das angerechnete Einkommen entspricht dabei einem Verdienst von Fr. 1'671.-- im Monat (Fr. 20'060.-- : 12), bei durch-schnittlich 21,7 Arbeitstagen im Monat einem Tagesverdienst von Fr. 77.-- (Fr. 1'671.-- : 21,7), so dass bei einem üblichen Stundenansatz von Fr. 25.-- für Putzarbeiten ein Pensum von ungefähr drei Stunden pro Tag resultiert. Ein solches Teilzeitpensum ermöglicht es ihr, die notwendige Zeit für die Behandlung ihres Leidens und die erforderlichen Ruhephasen aufzubringen und trägt der persönlichen und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 2 ange-messen Rechnung.
4.3 Zu berücksichtigen ist, dass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode notwendig ist. Diese Rücksichtnahme kann bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen dadurch erfolgen, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird (AHI 2001 S. 134 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 2. Dezember 2003, P 38/03, Erw. 4.2).
Wohl weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführenden im Mai 2004 darauf hingewiesen worden seien, innerhalb einer bis Oktober 2004 angesetzten Übergangsfrist die Verhältnisse der Beschwerdeführerin 2 zu klären, andernfalls von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werde (Urk. 5/6/12 und 5/6/13). Die Beschwerdegegnerin hat diese Frist indes nie förmlich angesetzt und liess sie auch verstreichen, ohne Sanktionen zu treffen. Noch im Sommer 2005 hat sie den Anspruch revisionsweise geprüft und ohne Anrechnung eines Einkommens der Beschwerdeführerin 2 neu auf Fr. 2'374.-- festgesetzt (Urk. 5/6/19). Am 28. November 2005 setzte sie dann die Leistungen ohne Übergangsfrist per 1. Dezember 2005 herab. Mit diesem Vorgehen mussten die Beschwerdeführenden zu jenem Zeitpunkt jedoch nicht rechnen, weshalb es sich rechtfertigt, eine Anpassungsfrist einzuräumen. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV erscheint eine Übergangsfrist von sechs Monaten als angemessen. Demnach ist ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin 2 erst ab dem 1. Juni 2006 anzurechnen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Beschluss des Bezirksrats B.___ vom 25. August 2006 insoweit aufzuheben, als er eine Herabsetzung der Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 bestätigt hat.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise. Es steht ihnen daher eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche nach richterlichem Ermessen auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats B.___ vom 25. August 2006 insoweit aufgehoben, als er eine Herabsetzung der Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 bestätigt hat, und es wird festgestellt, dass ein hypothetisches Einkommen erst mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 anzurechnen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Z.___
- Bezirksrat B.___
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
sowie
an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, zur Kenntnisnahme
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).