ZL.2006.00037

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen

gegen

Gemeinde Winkel
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
Schulhausstrasse 8, Postfach 2070, 8600 Dübendorf 2

sowie

Bezirksrat Bülach
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach


Sachverhalt:
1.       Die 1957 geborene P.___ bezog mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente (Urk. 12/8/1/1 Anhang), welche in der Folge per 1. Januar 2004 auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 5/5/5) und mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2005 (Urk. 5/3/3) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 wieder auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde.
         P.___ bezieht zudem seit dem 1. Januar 2000 Zusatzleistungen in verschiedenen Formen (vgl. Urk. 12/8/1/1-14). Im Rahmen der jährlichen Revision setzte die Gemeinde Winkel, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), die Zusatzleistungen unter Anrechnung eines jährlichen Erwerbseinkommens von Fr. 17'640.-- mit Verfügung vom 23. Januar 2006 (Urk. 5/5/3) ab 1. Januar 2006 auf insgesamt Fr. 1'071.-- pro Monat (Ergänzungsleistungen Fr. 869.--, Beihilfen Fr. 202.--) fest. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/8/2/2, Urk. 12/8/2/4) wurde mit Entscheid der Durchführungsstelle vom 6. März 2006 (Urk. 12/8/2/7) abgewiesen. Der Bezirksrat Bülach bestätigte diesen Einspracheentscheid mit Beschluss vom 12. Juli 2006 (Urk. 2).

2.       Dagegen liess P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer (Urk. 3), mit Eingabe vom 14. September 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1.     Der Bezirksratsbeschluss vom 12. Juli 2006 sei aufzuheben.
          2.      Der Beschwerdeführerin seien die jährlichen Zusatzleistungen ohne An-   rechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 17'640.-- zu berech-      nen.
          3.      Eventualiter seien der Beschwerdeführerin die jährlichen Zusatzleistun-   gen unter Anrechung eines angemessenen herabgesetzten hypothetischen Erwerbseinkommens zu berechnen.
          4.      Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzu- sprechen.
          5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-       gegnerin.
          6.      Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechts-   verbeiständung zu gewähren.
          7.      Die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche ihr bzw. ihrer Vorinstanz         vorliegenden Akten dem Versicherungsgericht einzureichen, und dem   Unterzeichneten sei Einsicht in diese Akten und danach eine angemes-     sene Nachfrist zur allfälligen ergänzenden Begründung zu gewähren."
         Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2006 (Urk. 4) hielt der Bezirksrat Bülach an seinem Entscheid fest. In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2006 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. Januar 2007 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Am 29. Januar 2007 reichte sie das ihr bereits mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 (Urk. 9) zugestellte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" einschliesslich Beilagen ein (Urk. 20, Urk. 21, Urk. 22/1-3). Nachdem die Beschwerdegegnerin, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen (Urk. 24, Urk. 25), in der Duplik vom 7. Mai 2007 (Urk. 28) erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Juni 2007 (Urk. 30) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG).
         Nach Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG regelt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat er in Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass bei diesen Personen grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1).
         Für noch nicht sechzigjährige Versicherte gelten gemäss Abs. 2 jedoch folgende anzurechnende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). Ausgenommen hievon sind Nichterwerbstätige, deren Invalidität aufgrund von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt wurde, und Invalide, die in einer geschützten Werkstätte im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) arbeiten (Abs. 3).
         Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es der teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (ZAK 1989 S. 572 Erw. 3c). Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die leistungsansprechende Person auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihr jedoch verunmöglichen, ihre theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 156 Erw. 2c mit Hinweisen, vgl. auch BGE 117 V 202 ff.). Dazu gehören sämtliche objektiven und subjektiven Besonderheiten wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, konkrete Arbeitsmarktlage sowie eine allfällige Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 117 V 290 Erw. 3a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b mit Hinweisen).

2.      
2.1     Zu prüfen ist die Höhe des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2006, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. September 2006 (Urk. 12/8/1/14) rückwirkend per 1. September 2006 wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet hat (Urk. 29/1). Im Folgenden stellt sich daher die Frage, ob der Versicherten im strittigen Zeitraum zu Recht ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV angerechnet worden ist.
2.2     Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einem Status nach Knietotalprothese am 7. Juni 2004, an einer morbiden Adipositas, an einem Diabetes mellitus, an chronischen Schulterschmerzen links und an einem Reizsyndrom des Plexus brachialis beidseits rechtsbetont leidet (Urk. 8/9, Urk. 8/11-13). Gemäss Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, sind ihr ab dem 13. Oktober 2004 behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeiten ohne dauerndes Stehen, ohne Heben und regelmässiges Treppensteigen noch zu 50 % möglich und zumutbar (Urk. 8/10). Gestützt auf diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hat die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt (Urk. 5/3/3). Obwohl die Beschwerdeführerin gehalten war, im Rahmen dieser Zumutbarkeitsbeurteilung ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen, hat sie keine entsprechenden Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Auch wenn es als Teilinvalide unbestrittenermassen schwieriger ist, eine Stelle zu finden, kann es nicht als unmöglich bezeichnet werden, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, zumal die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in der massgebenden Zeit nicht angespannt waren. Aus der geringen Schulbildung (Besuch der Primarschule) und der fehlenden Berufsausbildung ergeben sich sicherlich ebenfalls gewisse Schwierigkeiten bei der Stellensuche. Leichte Hilfsarbeiten werden dadurch aber - zumindest nach einer gewissen Anlernzeit - nicht verunmöglicht. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während vieler Jahre nicht erwerbstätig war (vgl. Urk. 8/16 S. 2 f.), stellt kein unüberwindbares Hindernis für eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt dar, zumal sie deutscher Muttersprache ist und damit beispielsweise auch Tätigkeiten im Telefondienst in Frage kommen. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, die Gemeinde Winkel habe die Sozialhilfe seinerzeit im Hinblick auf den Bezug einer Invalidenrente erbracht (vgl. die Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vom 18. Januar 2000, Urk. 8/17), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
         Nach dem Gesagten fehlt es an stichhaltigen Gründen, welche die gesetzliche Vermutung einer praktischen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit umzustossen vermögen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens auch bei nicht ausgeglichener Arbeitsmarktlage möglich wäre, eine leichte Hilfsarbeit zu finden.
2.3     Was die Höhe des damit erzielbaren hypothetischen Einkommens anbelangt, ist bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 5/3/3) das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG festgesetzte hypothetische Einkommen von Fr. 17'640.-- nicht zu beanstanden. Denn die im Sinne einer Plausibilitätsprüfung herangezogenen Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 ergeben selbst mit dem Maximalabzug von 25 % ein höheres Einkommen. So beträgt der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Frauen monatlich Fr. 3'893.-- brutto (inklusive 13. Monatslohn; Tabelle TA 1 S. 53), was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 9/2007, Tabelle B9.2 S. 98) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B10.3 S. 99: Nominallohnindex Frauen 2004: 2360 Punkte, 2006: 2417 Punkte) zu einem Einkommen von gerundet Fr. 49'880.-- führt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, reduziert sich dieser Betrag auf Fr. 24'940.--, was unter Anrechnung des Maximalabzugs Fr. 18'705.-- ergibt. Unter diesen Umständen kann auf weitere Abklärungen zur Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens verzichtet werden.

3.      
3.1     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hat. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Diese Voraussetzungen sind erfüllt, so dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stattzugeben ist.
3.2     Rechtsanwalt Studer macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 22. Oktober 2007 (Urk. 33) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 21,5 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 161.25 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend, was angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und des Umfangs der relevanten Akten als zu hoch erscheint. Dabei ist insbesondere der für die Redaktion der Beschwerdeschrift sowie für das Revisionsgesuch und ein Schreiben an die Beschwerdeführerin aufgeführte Aufwand von insgesamt 7 Stunden und 15 Minuten als überhöht zu betrachten, zumal angesichts der klaren rechtlichen Grundlagen kürzere Ausführungen genügt hätten. Ferner erscheint der für das Aktenstudium und das Verfassen der Replik veranschlagte Zeitbedarf von 4 Stunden und 30 Minuten ebenfalls als zu hoch, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Akten der Sozialhilfe im Hinblick auf die strittige Frage relevante Angaben enthalten. Zudem wiederholt die Replik hauptsächlich die bereits in der Beschwerde dargestellte Argumentation.
         Nach dem Gesagten ist ermessensweise von einem berechtigten Aufwand für die Instruktion durch die Klientin von 1,5 Stunden, für das Aktenstudium von 2,5 Stunden, für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung von 4 Stunden, für das Abfassen der Replik von 2 Stunden und damit von gesamthaft 10 Stunden auszugehen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der angeführten Barauslagen im Umfang von 161.25 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2'325.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.
3.3     Angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.




Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 14. September 2006 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dieter Studer, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dieter Studer, wird mit Fr. 2'325.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Bezirksrat Bülach
- Rechtsanwalt Dieter Studer
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
sowie an:
-   die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).