Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2006.00042[8C_414/2007]
ZL.2006.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
S.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1934, meldete sich am 3. Juli 2006 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 10. August 2006 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Juli 2006, da die anrechenbaren Ausgaben die anerkannten Einnahmen um Fr. 15'521.-- im Jahr überstiegen (Urk. 9/16/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. September 2006 wies sie mit Entscheid vom 7. November 2006 ab (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob S.___ am 5. Dezember 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid aufzuheben und sein Leistungsgesuch gutzuheissen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2007 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 8. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG).
         Die Ergänzungsleistungen bestehen aus (Art. 3 Abs. 1 ELG):
         a. der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird;
         b. der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).
         Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die im eigenen Haushalt wohnen, unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 3b Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum Maximalbetrag von Fr. 13'200.-- bei Alleinstehenden, Fr. 15'000.-- bei Ehepaaren (Art. 3b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG).
         Als Einnahmen anzurechnen sind insbesondere Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG) sowie bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG).
         Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sowie für die Bewertung des entsprechenden Vermögens sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV], Art. 17 ELV).
         Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 ELV). Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft selbst bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 ELV). Die Pauschale beträgt pro Jahr Fr. 1'680.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV). Die Begrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG ist zu beachten (Art. 16 Abs. 4 ELV).
         Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, ELV).
1.3         Personen, die eine jährliche Ergänzungsleistung beziehen, haben zusätzlich Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten, u.a. auf Vergütung der Beteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt (Art. 3d Abs. 1 ELG). Die Kosten werden nur vergütet, wenn sie innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden (Art. 2 lit. a der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; ELKV).
         Bei Personen, die infolge Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, können ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten trotzdem vergütet werden. Die Vergütung entspricht dem Betrag, um den die ausgewiesenen Kosten den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 3d Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 19a ELV).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2006 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. 
         Die Beschwerdegegnerin hat die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers wegen Vorliegens eines Einnahmenüberschusses von Fr. 15'521.-- verneint (Urk. 2, Urk. 9/16/5-6). Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf Ergänzungsleistungen und machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben nicht korrekt ermittelt (Urk. 1).
2.2
2.2.1         Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin angerechneten Einnahmen brachte der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe den Eigenmietwert der selbstbewohnten Eigentumswohnung mit Fr. 17'200.-- zu hoch festgesetzt (vgl. Urk. 9/16/6).
         Gemäss Weisung des Regierungsrates vom 19. März 2003 wurden die Eigenmiet- und Vermögenswerte gestützt auf § 21 des Zürcher Steuergesetzes im ganzen Kanton Zürich neu festgesetzt. Die Weisung ist ab der Steuerperiode 2003 gültig. Aufgrund dieser Neubewertung wurde der Verkehrswert der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers auf Fr. 363'000.--, der Eigenmietwert auf Fr. 17'200.-- festgelegt (Urk. 9/11/9-10, vgl. Urk. 9/11/1-4).
         Die Beschwerdegegnerin hat für den Eigenmietwert damit zu Recht einen Betrag von Fr. 17'200.-- eingesetzt. 
2.2.2         Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Ausgaben brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe völlig ignoriert, dass er für die Eigentumswohnung alljährliche Verwaltungskosten inkl. Erneuerungsfonds von ca. Fr. 5'000.-- zu bezahlen habe. Als Beleg legte er eine Aufstellung seiner Hausverwaltung über das Budget 2006 betreffend Nebenkosten und Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft vor (Urk. 3/5). Danach hat der Beschwerdeführer Betriebskosten von Fr. 4'500.-- zu bezahlen sowie eine Einlage in den Erneuerungsfonds von Fr. 621.-- zu leisten. Die Zusammensetzung der Betriebskosten ist aus dem Budget nicht zu erkennen. Erfahrungsgemäss bestehen solche Kosten bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft aus echten Betriebskosten (Heizung, Warmwasser, Hauswartung usw.) und kleineren Reparaturen und Unterhaltsarbeiten.
        
         Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft auf Fr. 3'440.-- festgesetzt, was dem in § 30 des Zürcher Steuergesetzes vorgesehenen Pauschalabzug von 20 % des Bruttomietwertes der Liegenschaft entspricht und korrekt ist (Urk. 9/16/6). Für die Nebenkosten hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 16a ELV eine Pauschale von Fr. 1'680.-- eingesetzt (Urk. 9/16/6). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit Kosten von Fr. 5'120.-- berücksichtigt, was den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen entspricht. Eine Erörterung der Aufteilung in Betriebskosten und Unterhaltskosten erübrigt sich damit. 
         Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht abgelehnt, die von ihm selbst bezahlten Krankheitskosten als Ausgaben anzuerkennen (Urk. 1). Diese hätten beispielsweise im Jahr 2005 Fr. 6'617.70 betragen.
         Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Anspruch auf eine jährliche monatlich auszuzahlende Ergänzungsleistung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG. Im Rahmen dies jährlichen Ergänzungsleistung können Krankheitskosten nicht als Ausgaben berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Abzug der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheitskosten damit zu Recht abgelehnt.
         Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten Krankheitskosten im Sinne von Art. 3d ELG darstellen und ihm damit gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG separat zu vergüten sind, war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, so dass darauf nicht einzugehen ist. Immerhin kann angemerkt werden, dass ein Anspruch auf eine solche Vergütung gemäss Art. 19a ELV ausser Betracht fällt, wenn der Einnahmenüberschuss die Krankheitskosten übersteigt, was beim Beschwerdeführer der Fall sein dürfte.   
2.2.3         Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe die von ihm geltend gemachten, per 31. Dezember 2006 fälligen Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 13'953.50 zu Unrecht nicht als Schulden zum Abzug zugelassen (Urk. 3/6).   
         Für die Bemessung des streitigen Anspruchs auf Zusatzleistungen ab 1. Juli 2006 ist das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres und damit am 1. Januar 2006 massgebend (Art. 23 Abs. 1 ELV). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulden per 31. Dezember 2006 sind im vorliegenden Verfahren, für welches praxisgemäss der Einspracheentscheid vom 7. November 2006 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, damit nicht zu berücksichtigen. 
         Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulden von Fr. 13'953.50 zu berücksichtigen wären, was nicht zutrifft, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Das anrechenbare Reinvermögen beliefe sich dann auf Fr. 44'960.50 statt - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - auf Fr. 58'914.--. Der als Einnahme anrechenbare Vermögensverzehr (1/10 davon) wäre damit auf Fr. 4'496.-- statt auf Fr. 5'891.-- festzusetzen (Differenz Fr. 1'395.--). Damit ergäbe sich ein entsprechend geringerer Einnahmenüberschuss von Fr. 14'126.-- statt - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - von Fr. 15'521.--. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wäre damit weiterhin zu verneinen. 
2.3     Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2006 korrekt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).