ZL.2006.00043

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. Februar 2008

In Sachen

G.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Gemeinde I.___


Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

sowie

Bezirksrat O.___


Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich



Sachverhalt:
1.       Die 1925 geborene B.___, deren Ehemann am 8. September 1986 verstorben war, stellte am 3. Juni 2005 bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde I.___ ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 6/4/3/9). Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 und Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen, da ein erheblicher Einnahmenüberschuss vorliege (Urk. 6/4/3/8, Urk. 6/4/3/4). Dagegen liess die Versicherte am 5. Juli 2006 Einsprache beim Bezirksrat erheben (Urk. 6/4/2). Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 hob der Bezirksrat O.___ in Gutheissung der Einsprache den Entscheid der Durchführungsstelle vom 7. Juni 2006 auf und stellte fest, dass die Versicherte Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 4'705.-- habe (Dispositiv Ziffer I des Beschlusses, Urk. 2). Zudem sprach er ihr eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu (Dispositiv IV des Beschlusses).

2.       Dagegen liess die Durchführungsstelle am 27. November 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Beschluss (Dispositiv Ziffern I und IV) aufzuheben und festzustellen, dass B.___ über ein anrechenbares Vermögen von Fr. 371'099.-- verfüge und keinen Anspruch auf Zusatzleistungen habe (Urk. 1). Zudem sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Überweisungsschreiben vom 6. Dezember 2006 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2007 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 10. April 2007 zog die Durchführungsstelle ihren Antrag auf Zusprache einer Parteientschädigung zurück und hielt im Übrigen an ihrer Beschwerde fest (Urk. 14). In der Duplik vom 11. Juni 2007 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 18). Am 12. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, denen eine Rente der AHV oder IV zusteht, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
         Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand des Verzichts ist erfüllt, wenn die versicherte Person auf Teile ihres Einkommens oder Vermögens verzichtet hat, ohne hiezu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein oder eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben (BGE 131 V 329, ZAK 1990 S. 441).
         Gemäss Art. 17 Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend. Gemäss Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10'000 Franken vermindert. 
1.2     Der vorliegend massgebende Erbfall hat sich 1986 ereignet. Damit richtet sich die güterrechtliche und erbrechtliche Auseinandersetzung nach dem damals gültig gewesenen Recht. Die Eheleute B.___ lebten unter dem Güterstand der Güterverbindung. Wurde eine solche Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst und ergab sich nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein Vorschlag, so gehörte dieser gemäss alt Art. 214 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu einem Drittel der Ehefrau und im Übrigen dem Ehemann. Nach alt Art. 214 Abs. 3 ZGB waren die Ehegatten jedoch befugt, durch Ehevertrag eine andere Beteiligung am Vorschlag zu verabreden. Insbesondere konnten die Ehegatten vereinbaren, dass der gesamte Vorschlag bei Vorabsterben des einen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten zufalle. Nach der unter dem alten Recht ergangenen Rechtsprechung wurde die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Vorschlagszuteilung an den überlebenden Ehegatten als Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 des Obligationenrechtes (OR) behandelt. Diese unterlag wie eine Verfügung von Todes wegen der Herabsetzung nach Art. 522 ZGB, soweit sie die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzte (BGE 102 II 313). Geschützt waren dabei auch die Pflichtteile der gemeinsamen Nachkommen - dies im Gegensatz zum heutigen Recht, das nurmehr die Pflichtteile der nicht gemeinsamen Nachkommen schützt. 
         Nach alt Art. 462 ZGB erhielt der überlebende Ehegatte neben Nachkommen des Erblassers einen Viertel des Nachlasses zu Eigentum. Der Pflichtteil der Kinder betrug gemäss alt Art. 471 ZGB - wie heute - 3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs.
        
2.       Streitig und zu prüfen ist, inwieweit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft in I.___ (Grundregisterblatt 830, vgl. Urk. 6/4/3/20) an den Sohn im Jahr 1994 ein Vermögensverzicht anzurechnen ist.

3.       Zum Sachverhalt ist Folgendes festzustellen:
3.1     Die Eheleute lebten unter dem Güterstand der Güterverbindung. Mit Ehevertrag vom 23. Dezember 1974 vereinbarten sie, "dass beim Tode des einen Ehegatten der gesamte während der Ehe erzielte Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zufallen soll, unter Ausschliessung der Beteiligung der übrigen Erben" (Urk. 6/4/3/17).
         Am 8. September 1986 verstarb der Ehemann und hinterliess als gesetzliche Erben die Beschwerdegegnerin und ihre drei Kinder (vgl. Urk. 6/4/3/18).
         Am 22. Januar 1987 wurde das Steuerinventar über das am Todestag bestehende Vermögen des Verstorbenen und der Ehefrau aufgenommen (Urk. 6/4/3/19).
         Aus dem Steuerinventar geht hervor, dass sich das eheliche Vermögen auf der Aktivseite aus Wertschriften von Fr. 206'648.-- und der Liegenschaft in I.___ (Wohnhaus mit Garten) mit einem Steuerwert von Fr. 56'000.-- zusammensetzte und auf der Passivseite aus einer Hypothek auf der Liegenschaft von Fr. 18'000.--. Daraus resultierte ein eheliches Reinvermögen von Fr. 244'648.--.
         Gemäss dem zum Steuerinventar gehörigen Grundbuchauszug vom 22. September 1986 war der Verstorbene als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen (Urk. 6/4/3/20).
         Das Steuerinventar weist im Weiteren in Bezug auf die güterrechtlichen Verhältnisse ein Mannesgut von Fr. 6'000.-- aus, ein Frauengut dagegen nicht. 
         Aufgrund des Ehevertrages, wonach der gesamte eheliche Vorschlag beim Vorversterben des einen Ehegatten dem anderen zufallen sollte, war der gesamte Vorschlag der Beschwerdegegnerin kraft Güterrecht zu Alleineigentum zugefallen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod des Ehemanns stellte sich somit wie folgt dar: 
         Eheliches Reinvermögen                                           Fr.  244'648
         abzüglich Mannesgut                                              Fr.      6'000
         abzüglich Frauengut                                               Fr.           0
         ehelicher Vorschlag                                                 Fr.    238'648

         Anteil des verstorbenen Ehemannes am Vorschlag        Fr.           0
         zuzüglich Mannesgut                                              Fr.      6'000
         ./. Todesfallkosten                                                   Fr.    12'000
         Nachlassvermögen des verstorbenen Ehemannes          Fr.    - 6'000
        
         Vermögen der Ehefrau (gesamter Vorschlag)               Fr.    238'648
        
         Somit bildete das gesamte eheliche Vermögen Vorschlag. Aufgrund der ehevertraglichen Vorschlagsregelung fiel der Beschwerdegegnerin das ganze eheliche Vermögen, insbesondere die Liegenschaft, zu Alleineigentum zu.
         Ein Nachlassvermögen des verstorbenen Ehemannes bestand nicht. Seinen gesetzlichen Erben, insbesondere seinen Kindern, hinterliess der Verstorbene damit kein Vermögen.
         Durch die ehevertragliche Vorschlagszuteilung war der Pflichtteilsanspruch der Kinder (9/16 am väterlichen Vorschlagsanspruch) verletzt worden. Die Kinder hätten den Ehevertrag daher innert einem Jahr seit dem Tod des Vaters mit Herabsetzungsklage nach Art. 533 ZGB anfechten können. Eine solche Klage wurde nicht erhoben. Der Ehevertrag ist mithin unangefochten geblieben und hat damit volle Rechtswirkungen entfaltet.
         An dieser Stelle ist mit Bezug auf die Wertschriften, die nebst der Liegenschaft zum ehelichen Vorschlag gehörten, festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Wertschriften beim Tod des Ehemannes zu Alleineigentum übernommen hat (Urk. 18 S. 5). Die Kinder erhoben keine Ansprüche auf dieses Vermögen. Der Ehevertrag wurde damit in diesem Punkt vollzogen beziehungsweise von den Kindern anerkannt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen bildet daher nur noch Liegenschaft.
3.2     Am 31. Mai 1989 stellte das Bezirksgericht O.___ der Beschwerdegegnerin und ihren Kinder einen Erbschein aus und bescheinigte darin, dass sie die einzigen gesetzlichen Erben des verstorbenen Ehemannes seien (Urk. 6/4/3/18/1). Gestützt auf die Erbbescheinigung liessen sich die Beschwerdegegnerin und die Kinder am 9. November 1990 - wie der Grundbuchanmeldung zu entnehmen ist - im Grundbuch als Gesamteigentümer der Liegenschaft infolge Erbgangs des verstorbenen Ehemannes eintragen (Urk. 6/4/3/18/2). 
Dieses Vorgehen der Erben bedeutete eine Abweichung von der ehevertraglichen Regelung zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin, welche ihrerseits offensichtlich auf die Durchsetzung des ihr aus Vertrag zustehenden Rechts auf Übertragung der Liegenschaft zu Alleineigentum verzichtet hat. Es fragt sich, welche EL-rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
Im hier zu beurteilenden Fall liegt ein rechtsgültiger Ehevertrag vor. Eine derartige vertragliche Regelung bedeutet nicht, dass die Erben bei Eintritt des Erbfalles darüber befinden können, ob sie den Vertrag beachten oder aber auf die - für die Nachkommen allenfalls günstigere - gesetzliche Erbfolge abstellen wollen (vgl. BVR 1996 S. 92 ff.). Bei der vorliegenden Sachlage ist deshalb allein die vertragliche Regelung massgebend. Allerdings kann aufgrund der in BGE 102 II 313 ff. geänderten Rechtsprechung das Beharren auf einer ehevertraglichen Regelung des Nachlasses nur insoweit verlangt werden, als dies nicht zu einer Verletzung gesetzlich geschützter Pflichtteilsansprüche führt (vgl. BVR 1996 S. 95).
         Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass bezüglich der Liegenschaft der Pflichtteilsanspruch der Kinder zu beachten ist. Ausgehend vom väterlichen Anspruch auf 2/3 des Vorschlags und unter Berücksichtigung des Erbanspruchs der Beschwerdegegnerin auf einen Viertel des Nachlasses, belief sich der Pflichtteilsanspruch der Kinder auf 3/8 der Liegenschaft (9/16 von 2/3). Der Rechtsanspruch der Beschwerdegegnerin belief sich somit auf 5/8 der Liegenschaft, das heisst des entsprechenden Verkehrswertes. Soweit die Beschwerdegegnerin bei der Übertragung der Liegenschaft auf den Sohn auf den ihr zustehenden Anspruch von 5/8 der Liegenschaft beziehungsweise des Verkehrswertes verzichtete, lag ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. l lit g ELG vor.
3.3     Mit von der Beschwerdegegnerin und den Kindern am 23. November 1994 abgeschlossenem Vertrag und Grundbucheintrag vom gleichen Tag wurde die Liegenschaft an den Sohn übertragen (Urk. 6/4/3/24-25). In diesem Vertrag, welcher in Abänderung eines früheren mit "Partielle Erbteilung" bezeichneten Vertrages vom 9. November 1990 erging, erklärten die Parteien unter Hinweis darauf, dass sie im Grundbuch als Gesamteigentümer der Liegenschaft infolge Erbengemeinschaft eingetragen seien, sie seien übereingekommen, die Liegenschaft dem Miterben, dem Sohn, zuzuweisen. Der Übernahmewert betrage Fr. 218'000.--, nach Abzug der Hypothek damit Fr. 200'000.-- (Anteil jedes Erben somit Fr. 50'000), demgemäss habe der Übernehmer - nebst der Übernahme der Grundpfandschuld - jedem der ausscheidendem Miterben für dessen erbrechtlichen Anteil am Nachlass des Verstorbenen Fr. 50'000.-- zu bezahlen.
         In der Folge übernahm der Sohn mit der Liegenschaft die Grundpfandschuld von Fr. 18'000.-- und zahlte seinen beiden Geschwistern je Fr. 50'000.--, der Beschwerdegegnerin zahlte er Fr. 45'000.-- (Urk. 6/3/1-3).
         Wie oben dargelegt (vgl. Erwägung Ziff. 3.2) betrug der Anteil der Beschwerdegegnerin an der Liegenschaft 5/8. Beim vereinbarten Übernahmewert von Fr. 218'000.-- betrug der Anteil der Beschwerdegegnerin somit Fr. 136'250.-- und nach Abzug ihres Anteils an der Hypothekarschuld von Fr. 11'250.-- (5/8 von Fr. 18'000.--) netto Fr. 125'000.--. Da die Beschwerdegegnerin von ihrem Sohn lediglich eine Zahlung von Fr. 45'000.-- erhielt, hat sie bei der Übertragung der Liegenschaft auf den Sohn zu Gunsten ihrer Kinder mindestens auf einen Anspruch im Umfang von Fr. 80'000.-- verzichtet. Fraglich ist allerdings, ob der vereinbarte Übernahmewert von Fr. 218'000.-- dem damaligen Verkehrswert entsprach. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin machte zunächst geltend, beim vereinbarten (tiefen) Übernahmewert von Fr. 218'000.-- sei zu berücksichtigen, dass der Sohn während ihrer Besitzesdauer, insbesondere in der Zeit von 1990 bis 1994, weitere Leistungen in Form von Renovationsarbeiten im Betrag von Fr. 250'000.-- an der Liegenschaft erbracht habe. Diese wertvermehrenden Investitionen seien als Leistungen des Sohnes anzurechnen und beim Verkehrswert zu berücksichtigen (Urk. 10 S. 4; vgl. Urk. 6/4/2 S. 4). Der Sohn habe somit insgesamt Leistungen von über Fr. 400'000.-- für den Erwerb der Liegenschaft erbracht.
         Dass der Sohn die behaupteten Renovationsarbeiten entgeltlich geleistet habe, hat die Beschwerdegegnerin weder behauptet noch substantiiert dargetan. Insbesondere hat sie weder dargetan noch belegt, dass der Sohn ihr für seine Arbeiten Rechnung gestellt habe. Die als Belege eingereichten Fotos erbringen hiefür keinen Beweis. Damit ist nicht erstellt, dass die behaupteten Renovationsarbeiten des Sohnes entgeltlich erfolgten. Dass eine Forderung des Sohnes bestanden hätte, die - nebst dem Übernahmepreis - mit der Hingabe der Liegenschaft zu decken war, kann damit nicht angenommen werden. Es ist damit davon auszugehen, dass der Sohn die Liegenschaft zum Übernahmewert von Fr. 218'000.-- erworben hat. In dem darüber hinausgehenden Betrag des Verkehrswertes der Liegenschaft liegt im Umfang des ihr zustehenden Anteils von 5/8 ein Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Vermögenswerte vor. 
4.2     Streitig und prüfen ist sodann, welchen Verkehrswert die Liegenschaft im Zeitpunkt der Übertragung an den Sohn am 23. November 1994 hatte.
         Eine Schätzung des Verkehrswertes der Liegenschaft aus dem Jahr 1994 liegt nicht vor. Der Bezirksrat ging im angefochtenen Beschluss gestützt auf die Angaben der Gebäudeversicherung, wonach die Schätzung des Wohnhauses im Jahr 1988 einen Wert von Fr. 400'000.-- ergeben hatte, davon aus, dass der Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 400'000.-- angenommen werden könne (Urk. 2 S. 5 f., vgl. Urk. 6/4/3/25, Urk. 6/4/3/26/3). Hierzu ist festzustellen, dass der Gebäudeversicherungswert 1988 weder in zeitlicher Hinsicht (1988 statt 1994) noch in gegenständlicher Hinsicht (nur Gebäudewert statt Gebäude- und Landwert) mit dem Verkehrswert der Liegenschaft 1994 übereinstimmt. Aus diesen Gründen kann er nicht als Ersatzwert für den Verkehrswert der Liegenschaft im Jahr 1994 herangezogen werden.
         Was die von der Beschwerdegegnerin eingereichte - zeitlich im Übrigen nicht aktuelle - Verkehrswertschätzung von G.___ vom 28. November 1989 angeht, kann darauf nicht abgestellt werden, weil sie den Anforderungen an eine Expertise nicht in vollem Umfang genügt, insbesondere nicht schlüssig ist (Urk. 6/4/3/21). So wurde der mit Fr. 275'000.-- bis Fr. 300'000.-- bemessene Verkehrswert offensichtlich zu tief veranschlagt, da bereits der Realwert mit Fr. 320'000.-- angegeben wurde und von einem zusätzlichen Liebhaberwert die Rede war.
         Was schliesslich den Steuerwert der Liegenschaft im Jahr 1997 betrifft, auf welchen sich die Durchführungsstelle im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 berief, wurde dieser Wert nicht aufgrund einer individuellen Schätzung bemessen, sondern schematisch formelmässig ermittelt, so dass bereits aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann (Urk. 6/4/3/4, Urk. 6/4/3/26/2).
         Unter diesen Umständen ist es unerlässlich, dass die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, den Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung an den Sohn per 23. November 1994 durch eine sachverständige Person schätzen lässt. Diese wird den Verkehrswert dabei unter Einschluss der bis zur Veräusserung erfolgten Renovationsarbeiten des Sohnes zu ermitteln haben.
4.3     Steht der Verkehrswert der Liegenschaft fest, ist das der Beschwerdegegnerin per 23. November 1994 anzurechnende Verzichtsvermögen nach Massgabe von Erw. 3.2 festzusetzen. Der so festgelegte Wert ist sodann nach Art. 17a ELV um jährlich Fr. 10'000.-- zu vermindern, insgesamt damit um Fr. 100'000.-- (für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2004). Der danach verbleibende Betrag ist als Verzichtsvermögen in die Berechnung der Zusatzleistungen miteinzubeziehen. Die übrigen Positionen, wie sie im angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 7. Juni 2006 festgelegt wurden, sind unbestritten (vgl. Urk. 2, Urk. 6/4/3/4). Es wird Sache der Durchführungsstelle sein, den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdegegnerin auf dieser Grundlage neu zu berechnen.

5.       Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 26. Oktober 2006 (Dispositiv Ziffer I und Ziffer IV) ist damit aufzuheben und die Sache ist an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Zusatzleistungen neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zu.
        


Das Gericht erkennt:
1.       Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 26. Oktober 2006 (Dispositiv Ziffer I und Ziffer IV) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Zusatzleistungen neu befinde. 
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Bezirksrat O.___
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).