ZL.2007.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. August 2008
in Sachen
W.___


Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA) mit Verfügung vom 19. Juni 2006 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2007 einen Anspruch der 1939 geborenen W.___ auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente ab 1. April 2006 verneint hat, da die Einnahmen infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 181'628.-- die Ausgaben überstiegen (Urk. 2, Urk. 4/32/3),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Februar 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Zusprechung von Zusatzleistungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2007 (Urk. 3),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 3c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) als Einnahmen unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte anrechenbar sind, auf welche verzichtet wurde,
dass nach der Rechtsprechung ein anrechenbarer Vermögensverzicht vorliegt, wenn die Vermögenshingabe ohne Rechtspflicht oder ohne adäquate Gegenleistung erfolgt ist (BGE 131 V 329),
dass gemäss Art. 17 Abs. 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstückes für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, der Verkehrswert massgebend ist,
dass die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres am 12. Juli 1999 verstorbenen Ehemannes unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) stand, und dieser Güterstand die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten umfasst (Art. 196 ZGB),
dass, wenn eine solche Ehe durch Tod aufgelöst wird und nach der Ausscheidung des Eigengutes von Mann und Frau eine Errungenschaft bzw. ein Vorschlag resultiert, dieser jedem Ehegatten oder seinen Erben zur Hälfte zusteht (Art. 215 ZGB),
dass gemäss Art. 462 ZGB der überlebende Ehegatte neben Nachkommen des Erblassers die Hälfte der Erbschaft erhält,
dass streitig und zu prüfen ist, inwieweit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft in I.___ (Wohnhaus mit Restaurant, Grundbuch I.___ Blatt ___) an den Sohn T.___ im Jahr 2000 ein Vermögensverzicht anzurechnen ist,
dass der Ehemannam 12. Juli 1999 verstarb und als gesetzliche Erben die Beschwerdeführerin und drei Kinder hinterliess (Urk. 4/14/1), 
dass zum ehelichen Vermögen per Todestag die fragliche Liegenschaft in I.___ mit einem Steuerwert von Fr. 917'000.-- und einer darauf lastenden Grundpfandschuld von Fr. 758'000.-- gehörte (Urk. 4/14/3),
dass die Liegenschaft Errungenschaft bzw. Vorschlag im Sinne von Art. 215 ZGB darstellte und deshalb je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem verstorbenen Ehemann bzw. dessen Erben (Beschwerdeführerin und Kinder) zufiel (Urk. 4/14/2), 
dass der Beschwerdeführerin demnach aus Güterrecht die Hälfte der Liegenschaft (Art. 215 ZGB) und aus Erbrecht ein Viertel der Liegenschaft (1/2 des Vorschlagsanteils des verstorbenen Ehemannes) zustand, 
dass die Beschwerdeführerin damit insgesamt zu ¾ an der Liegenschaft berechtigt war, und nicht - wie die SVA fälschlicherweise angenommen hat - lediglich zu 1/2 (Urk. 2, Urk. 4/15),
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Liegenschaft mit "Abtretungsvertrag" vom 4. August 2000 und Grundbucheintrag an den Sohn T.___ übertrugen gegen Übernahme der darauf lastenden Grundpfandschuld von (noch) Fr. 726'000.- und Anerkennung einer Darlehensschuld von Fr. 200'000.-- gegenüber der Beschwerdeführerin (Urk. 4/12),
dass die Liegenschaft somit für Fr. 926'000.-- an T.___ übertragen wurde,
dass, soweit die Beschwerdeführerin bei der Übertragung der Liegenschaft an T.___ auf den ihr zustehenden Anteil an der Liegenschaft (nach Abzug der Grundpfandschuld) von ¾ verzichtete, ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt,  
dass der Anteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft (nach Abzug der Grundpfandschuld von Fr. 726'000.--) von ¾ beim vereinbarten Übernahmepreis von Fr. 926'000.-- somit Fr. 150'000.-- (¾ von Fr. 200'000.--) betrug, sie dafür von ihrem Sohn Fr. 200'000.-- erhalten hat, so dass ein Vermögensverzicht, sofern der Übernahmepreis massgeblich wäre, nicht vorläge,    
dass allerdings fraglich ist, ob der vereinbarte Übernahmepreis von Fr. 926'000.-- dem damaligen Verkehrswert der Liegenschaft entsprach,
dass die SVA im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf den Gebäudeversicherungswert 1997 von Fr. 1'556'000.-- dafür hielt, der Verkehrswert der Liegenschaft habe nicht Fr. 926'000.--, sondern Fr. 1'556'000.-- betragen, weshalb ein Vermögensverzicht vorliege (Urk. 4/12/2, vgl. Urk. 2, Urk. 4/15),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dagegen geltend machte, der Verkehrswert der Liegenschaft habe höchstens Fr. 950'000.-- betragen, wie dies aus der Schätzung der B.___ AG aus dem Jahr 2000 hervorgehe, ein Vermögensverzicht liege damit nicht vor (Urk. 1, Urk. 4/37, Urk. 11),
dass der von der SVA als Verkehrswert berücksichtigte Gebäudeversicherungswert 1997 von Fr. 1'556'000.--, wie er im "Abtretungsvertrag" vom 4. August 2000 angegeben wurde, weder in zeitlicher Hinsicht (1997 statt 2000) noch in gegenständlicher Hinsicht (nur Gebäudewert statt Gebäude und Landwert) mit dem Verkehrswert der Liegenschaft 2000 übereinstimmt (Urk. 4/12/2),
dass hinzukommt, dass der Gebäudeversicherungswert erfahrungsgemäss immer deutlich über dem Verkehrswert einer Liegenschaft liegt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. Februar 2001, P 50/00), 
dass der Gebäudeversicherungswert deshalb - im Gegensatz zur Auffassung der SVA - nicht als Ersatzwert für den Verkehrswert der Liegenschaft herangezogen werden kann,
dass auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Schätzung der B.___ AG vom 22. Mai 2000 ebenfalls nicht abgestellt werden kann, weil sie den Anforderungen an eine Expertise nicht in vollem Umfang genügt, insbesondere nicht schlüssig ist (Urk. (Urk. 4/37), 
dass der in der genannten Schätzung mit Fr. 950'000.-- angegebene Verkehrswert offensichtlich zu tief veranschlagt wurde, da bereits der Realwert - in derselben Schätzung - mit über Fr. 1'300'000.-- bemessen wurde (Urk. 4/37/9, Urk. 4/37/7),
dass im Übrigen auch der Steuerwert der Liegenschaft, der im Jahr 1997 bereits Fr. 917'000.-- betragen hat, darauf hinweist, dass der mit Fr. 950'000.-- angegebene Verkehrswert zu niedrig angesetzt wurde, da die kantonalen Steuerwerte immer deutlich unter dem Verkehrswert liegen (Urk. 4/14/3),
dass es unter diesen Umständen unerlässlich ist, dass die SVA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, den Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Übertragung an den Sohn per 4. August 2000 durch eine sachverständige Person schätzen lässt,
dass die SVA sodann das der Beschwerdeführerin per 4. August 2000 anzurechnende Verzichtsvermögen unter Berücksichtigung ihres Anteils an der Liegenschaft (nach Abzug der Grundpfandschuld) von ¾ festzusetzen und den Zusatzleistungsanspruch auf dieser Grundlage neu zu berechnen hat,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 1. April 2006 neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).