ZL.2007.00015
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 17. August 2006 verpflichtete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ S.___ die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 zu viel erhaltenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 21'933.-- zurückzuerstatten (Urk. 8/72/4-5). Sie begründete dies damit, dass sie diese Ergänzungsleistungen irrtümlicherweise ohne Berücksichtigung der Plafonierung, wie sie in Randziffer 2013.2 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WEL) für Ausländer vorgesehen sei, festgesetzt habe. Mit Gesuch vom 16. Oktober 2006 ersuchte S.___ die Durchführungsstelle daraufhin, die ganze Rückforderung zu erlassen (Urk. 8/72/6-7). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 und diese bestätigendem Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. April 2007 wurde der Erlass alsdann mangels guten Glaubens verweigert (Urk. 2, Urk. 8/72/1-2).
2. Dagegen liess S.___ am 9. Mai 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und ihm in Gutheissung seines Erlassgesuches vom 17.8.2006 die Rückerstattung von Fr. 21'933.-- zu erlassen, da er beim Leistungsbezug gutgläubig gewesen sei und die Rückerstattung für ihn eine grosse finanzielle Härte bedeuten würde (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 führte die Ausgleichskasse an, nach nochmaliger Überprüfung der Sache sei sie zum Schluss gekommen, dass der Erlass gerechtfertigt sei (Urk. 7). Sie stelle daher Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.
3. Der übereinstimmende Antrag der Parteien, dem Beschwerdeführer die Rückerstattung von Fr. 21'933.-- in vollem Umfang zu erlassen, steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage (vgl. Urk. 1, Urk. 7). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 21'933.-- zu erlassen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung ist gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2007 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird der Erlass der Rücker-stattung von Fr. 21'933.-- gewährt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).