ZL.2007.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
1.   X.___
 

2.   B.___
 

Beschwerdeführende

gegen

Stadt Y.___

 
Beschwerdegegnerin

sowie
Bezirksrat Z.___
 



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1929, und seine 1927 geborene Ehefrau B.___ sind einzige Aktionäre der seit dem ___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen A.___ AG, welche die Führung eines Treuhand- und Buchhaltungsbüros zum Zwecke hat (vgl. Internet-Vollauszug vom 24. September 2009; Urk. 15). Die Ehegatten hatten sich 1999 erstmals zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente angemeldet, worauf der Leistungsanspruch seit 1999 in verschiedenen Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (Prozess Nr. ZL.2001.00008 [Urteil vom 20. März 2003] und ZL.2005.00001 [Urteil vom 21. Juli 2006]) und dem damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (Urteile vom 21. Oktober 2003, P.25/03, und vom 29. April 2004, P 23/03, sowie je vom 13. August 2007, P 46/06, und P 50/06 [bezüglich eines Revisionsbegehrens zum Urteil vom 29. April 2004]) abgeklärt und bisher verneint worden ist.
         Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 beantragten die Ehegatten X.___ beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Y.___) Zusatzleistungen für das Jahr 2005 (Urk. 6/175). Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 lehnte das Y.___ das Gesuch ab (Urk. 6/198), wogegen sich die Ehegatten X.___ mit Einsprache vom 28. März 2006 (Urk. 6/206) beschweren und zudem das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung stellen liessen. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2006 (Urk. 6/6) wies das Y.___ die Einsprache ab und verneinte am 20. Juni 2006 (Urk. 6/7) auch einen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
         Gegen beide Entscheide erhoben die Ehegatten X.___ mit Eingaben vom 15. (Urk. 5/5/2) und vom 20. Juli 2006 (Urk. 5/2) Einsprache. Der Bezirksrat Z.___ vereinigte die beiden Verfahren (Proz. Nr. SO.2006.55 und SO.2006.56) und wies die Einsprachen mit Beschluss vom 26. April 2007 ab (Urk. 2).
2.       Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 erhoben die Ehegatten X.___ gegen den Beschluss des Bezirksrats Beschwerde, beantragten dessen Aufhebung und die Ausrichtung von Zusatzleistungen für das Jahr 2005, Vergütung von Krankheitskosten sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Im Überweisungsschreiben vom 1. Juni 2007 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 4). Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 hatte das Sozialversicherungsgericht die Versicherten darauf hingewiesen, wie sie im Zusammenhang mit dem allfälligen Beizug eines Rechtsvertreters vorzugehen hätten (Urk. 7). Das Y.___ schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der Schriftenwechsel wurde am 11. September 2007 geschlossen (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 Erw. 1.2.1 S. 447). Für die Beurteilung des Leistungsanspruches des Jahres 2005 sind demzufolge die im Jahr 2005 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu berücksichtigen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV; ZLG).
         Gemäss Art. 3a Abs. 1 ELG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht.
2.2     Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
2.3     Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird, sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
3.      
3.1     Obwohl die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Februar 2006 nicht nur den Anspruch auf Zusatzleistungen für 2005, sondern auch für 2006 verneint hat (Urk. 6/5 S. 3 und 4), ist lediglich streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden für das Jahr 2005 Anspruch auf Zusatzleistungen haben, denn wie sie in ihrer Einsprache vom 15. Juli 2007 an den Bezirksrat ausführten, haben sie für 2006 keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 5/5/2 S. 2).
         Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer leistungsverneinenden Verfügung von anerkannten Ausgaben in der Höhe von Fr. 44'756.-- aus, was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten (Urk. 2 S. 4 und Urk. 5/5/2 S. 3). An Vermögen sind im Berechnungsblatt sodann Fr. 29'900.-- aufgelistet. Diese Position haben die Beschwerdeführenden handschriftlich abgehakt und somit anerkannt (Urk. 6/8/18). Anzufügen bleibt, dass das Vermögen den Freibetrag von Fr. 40'000.-- ohnehin nicht erreicht, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Bewertung ihrer Unternehmung (Urk. 1 S. 3 f.) weiter einzugehen. Der steuermässigen Bewertung vom 31. Mai 2005 (Urk. 6/189) ist zu entnehmen, dass der Gesellschaft kein steuerlicher Verkehrswert beigemessen werden könne. Die Summe von Fr. 29'900.-- beinhaltet denn auch lediglich die Saldi von verschiedenen privaten Bankkonti (Urk. 6/195a und 6/195g) sowie der Aktionärskonti (2160 und 2161; Urk. 6/195g in Verbindung mit Urk. 6/186 S. 3), welche letztere auch nach der Auffassung der Beschwerdeführenden dem Privatvermögen zuzuordnen sind (Urk. 6/188).
         Unter anderem streitig und zu prüfen sind hingegen die anrechenbaren Einnahmen im Betrag von Fr. 72'379.-- (Urk. 6/5 S. 4).
3.2     Die von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 72'379.-- festgesetzten Einnahmen beruhen auf folgenden Positionen: Fr. 67.-- Wertschriftenertrag, Fr. 38'712.-- Altersrenten (je Fr. 19'356.--), Fr. 33'600.-- übrige Einnahmen. Unter die letztere Position subsumierte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensverzicht, da die Beschwerdeführenden - entgegen der Vorjahre - im 2004 keine Löhne aus ihrer Firma, der A.___ AG, bezogen hätten (Urk. 5/5/4 in Verbindung mit Urk. 6/6 S. 2 f.). Bei der Bemessung des Einkommensverzichts stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Erfolgsrechnung des Unternehmens im Vorjahr, wonach die Beschwerdeführenden im Jahr 2003 je Fr. 16'800.-- als Bruttolohn ausgewiesen hatten (Urk. 6/186 S. 4).
         Die Beschwerdeführenden lassen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Hauptsache entgegenhalten (Urk. 1 S. 2 f. sowie Urk. 5/5/2), ein Unternehmen könne nicht dazu verpflichtet werden, Löhne auszuzahlen, insbesondere seien Geldbezüge respektive Geldeinlagen interne Geldverschiebungen, welche weder Einkommen (Löhne) noch Ausgaben darstellen würden. Entscheidend seien letztlich Aufwand und Ertrag, aus deren Gegenüberstellung ein Gewinn oder aber ein Verlust resultiere. Dabei hänge das Geschäftsergebnis von verschiedenen Faktoren wie Effizienz, rationelle Strukturen, optimale Organisation aber auch von der Marktlage ab. Früher habe die A.___ AG noch Buchhaltungsmandate von der Vormundschaftsbehörde erhalten, doch seien solche seit 2002 ausgeblieben. Das Geschäftsjahr 2004 habe mit einem Verlust in der Höhe von Fr. 20'511.30 abgeschlossen (Urk. 6/186 S. 7).
3.3     Fest steht aufgrund der Darlegung der Beschwerdeführenden sowie der Akten, dass sie ihr Geschäft zur Sicherung ihrer Existenz gegründet und aufgebaut haben (Urk. 1 S. 3). Die Einzelfirma und hernach Aktiengesellschaft ist im Dienstleistungsbereich tätig und erzielte zwischen 1998 und dem Jahr 2004 Umsätze zwischen Fr. 68'083.-- (1998) und Fr. 108'783.05 (2002; vgl. Urk. 6/187 S. 4). Im entscheidrelevanten Jahr 2004 betrug der Bruttogewinn Fr. 85'795.65, was gegenüber dem Vorjahr sogar einer leichten Zunahme entspricht (Urk. 6/186 und 6/187, je S. 4). Der von den Beschwerdeführenden vorgelegten Statistik der Jahresrechnungen ist weiter zu entnehmen, dass seit 2003 als Bruttolohnsumme jährlich Fr. 33'600.-- (je Fr. 16'800.--) ausgewiesen worden sind (Urk. 6/187 S. 5). Damit erhellt, was auch aus dem Motiv zur Gesellschaftsgründung hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden ihre Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen und ein Einkommen generiert werden soll. Eine andere Auffassung wäre denn auch völlig realitätsfremd. Die gleiche Auffassung vertrat auch das Kantonale Steueramt, Abteilung Wertschriftenbewertung, indem es bei der Bewertung der A.___ AG bezüglich des Jahres 2004 einen als marktgerecht bezeichneten Lohn von Fr. 42'000.-- (Fr. 3'500.-- x 12) in den Ertragswert miteinbezog (Urk. 6/189).
3.4    
3.4.1   Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, die Geschäftslage mit einem letztlich erlittenen Verlust von Fr. 20'511.29 (Urk. 6/186 S. 7) hätte einen Lohnbezug gar nicht zugelassen (Urk. 1 S. 3).
         Hierzu ist zunächst anzumerken, dass in der Bilanz der A.___ AG im Jahr 2004 ein neues Fahrzeug im Wert von Fr. 44'237.90 aufgeführt ist, welches sogleich um den zwar zulässigen Satz von 40 % abgeschrieben worden ist (Urk. 6/186 S. 2). Andererseits sind der Erfolgsrechnung nicht nur der Aufwand für dieses Fahrzeug, sondern auch Ausgaben für den öffentlichen Verkehr zu entnehmen (Urk. 6/186 S. 5). Aus der Statistik der Jahresrechnungen ergibt sich sodann, dass die A.___ AG letztmals 1998 ein Fahrzeug angeschafft hatte (Urk. 6/187 S. 2) und die Beschwerdeführenden in jenem Jahr - wohl eben deswegen - Saläre im relativ bescheidenen Umfang von lediglich je Fr. 4'800.-- (total Fr. 9'600.--) ausgewiesen haben. Das lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass aufgrund der Neuanschaffung eines Fahrzeugs, welches durchaus auch als Naturallohn betrachtet werden könnte, die Auszahlung von Lohn aus Sicht der Beschwerdeführenden in diesem besagten Jahr nicht mehr als möglich erschien.
3.4.2   Im Weiteren ist zu untersuchen, wie der Verzicht der Beschwerdeführenden auf ihre Lohnansprüche gegenüber der Aktiengesellschaft zu werten ist. Allerdings ist die Motivation, die Gesellschaft nicht mit dieser Forderung zu belasten, unerheblich, denn das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat ein solches Vorgehen eines Alleinaktionärs im Entscheid vom 21. Oktober 2003 in Sachen S. (P 25/03; Erw. 5.1) als Verzichtshandlung qualifiziert.
         Daher ist der Frage nachzugehen, ob es um die Unternehmung tatsächlich so schlecht stand, dass Lohnzahlungen im 2004 die Aktiengesellschaft - aus der Sicht der Beschwerdeführenden - in den Konkurs getrieben hätten.
         In der Praxis bestehen Kennzahlen, welche sich im Sinne von Faustregeln zur Bewertung von Unternehmen bewährt haben. Beispielsweise sollen gemäss dem sogenannten Acid Test die flüssigen Mittel und Forderungen zusammen mindestens so hoch sein wie das kurzfristige Fremdkapital. Umgesetzt auf die von den Beschwerdeführenden vorgelegte Jahresrechnung 2004 ergibt sich Folgendes: Die flüssigen Mittel der A.___ AG beliefen sich in dem besagten Jahr auf Fr. 54'599.46 und die Forderungen auf Fr. 8'882.40 (Urk. 6/186 S. 1), insgesamt also Fr. 63'481.86; das kurzfristige Fremdkapital betrug Fr. 25'478.40 (Urk. 6/186 S. 3). Demnach entsprachen die flüssigen Mittel und Forderungen nicht nur mindestens dem kurzfristigen Fremdkapital, sondern überstiegen dieses um eine Summe von Fr. 38'003.46. Dieses Ergebnis hätte somit eine Lohnzahlung in der Höhe von Fr. 33'600.-- ermöglicht.
         Nach der sogenannten Banker's Rule, welche insbesondere für die Vergabe von Krediten herangezogen wird, soll das Umlaufsvermögen doppelt so hoch sein wie das kurzfristige Fremdkapital. Die A.___ AG wies per 31. Dezember 2004 ein Umlaufsvermögen von Fr. 74'826.01 aus (Urk. 6/186 S. 1); dieses überstieg damit das kurzfristige Fremdkapital von Fr. 50'956.80 (Fr. 25'478.40 x 2) um den Betrag von Fr. 23'869.21. Mit der Auszahlung einer Lohnsumme von Fr. 33'600.-- hätte diese Regel jedoch nicht mehr vollumfänglich eingehalten werden können, doch ist anzumerken, dass diese Regel hauptsächlich bei der Prüfung, ob ein Kredit eingeräumt werden kann oder nicht, zur Anwendung gelangt. Da die Beschwerdeführenden diesen Aspekt nicht anführten, ist diese Regel von untergeordneter Bedeutung.
3.4.3   Schliesslich hätten die Lohnansprüche auch anders befriedigt werden können. Hierbei fällt insbesondere auf, dass die Gesellschaft bei den Aktiven unter anderem ein Bankkonto aufführt, welches im fraglichen Jahr einen Saldo von Fr. 53'456.91 aufgewiesen hat (Urk. 6/186 S. 1). Diesem hätte ohne weiteres die in den Vorjahren ausbezahlte Lohnsumme von jeweils Fr. 33'600.-- (Urk. 6/186 S. 4 und 6/187 S. 5) belastet werden können. Anzufügen bleibt, dass sich diese Berechnungen auf die Angaben der Beschwerdeführenden in der Jahresrechnung stützen, welche sie sich entgegenhalten lassen müssen.
3.4.4   Nach diesen Darlegungen kann als erstellt gelten, dass sich die wirtschaftliche Situation der A.___ AG weit besser präsentierte, als es die Beschwerdeführenden eingestehen wollen, und es ihnen daher zumutbar gewesen wäre, auch im Jahr 2004 ein Entgelt von gerundet mindestens Fr. 33'600.-- zu beziehen, da einerseits die flüssigen Mittel hierfür vorhanden waren und andererseits ein Naturallohn in Form eines Fahrzeugs bezogen wurde. Im Übrigen ist erneut auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Oktober 2003 hinzuweisen, in welchem ausgeführt wurde (Erw. 5.3), es sei nicht einzusehen, weshalb eine Gesellschaft nicht zu liquidieren und dieses Ergebnis hinzunehmen sei, wenn das Vermögen der Gesellschaft durch fortlaufende Lohnzahlungen im Falle des Ausbleibens entsprechender Einnahmen schliesslich aufgebraucht werde.
3.5     Ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit Vorinstanz und Bezirksrat von einer Jahreslohnsumme von Fr. 33'600.-- und - als Folge von deren Nichtrealisierung - von einem Verzichtseinkommen in diesem Umfang auszugehen, stehen anrechenbaren Einnahmen von Fr. 72'379.-- Ausgaben in der Höhe von Fr. 44'420.-- gegenüber. Angesichts dieses Einnahmenüberschusses hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2005 verneint.
4.
4.1     Die Beschwerdeführenden haben am 2. Juni 2005 die Vergütung von Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 5'381.-- geltend gemacht (Urk. 6/183). Diese Forderung präzisierten sie am 1. März 2006 und ersuchten um Vergütung eines Betrages von Fr. 7'943.-- (Urk. 6/203 in Verbindung mit Urk. 6/204/1-31), welchen sie in der Einsprache an den Bezirksrat auf Fr. 4'155.40 reduzierten (Urk. 5/5/2 S. 5 und 6). Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Zusatzleistungen abgelehnt und dabei in ihrer Berechnung keine Krankheits- und Behinderungskosten berücksichtigt (Urk. 6/198 in Verbindung mit Urk. 6/8/18).
4.2     Als Krankheits- und Behinderungskosten werden ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 3d Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vergütet (AHI 2002 S. 74 f. Erw. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G., vom 13. Juni 2003, P 1/03, Erw. 3.1). Nach Art. 3d Abs. 4 ELG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) kann der Bundesrat die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Personen regeln, bei denen die zu vergütenden Kosten höher sind als der Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Artikel 3d ELG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht indessen nur, soweit nicht andere Versicherungen, also beispielsweise die Krankenversicherung, für die Kosten aufkommen (Art. 3 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, ELKV).
         Nach Art. 19a ELV haben Personen mit Einnahmenüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Art. 2 ELG erfüllen. Die Vergütung entspricht dem Betrag, um den die ausgewiesenen Kosten den Einnahmenüberschuss übersteigen.
4.3     Wie aus dem Dargelegten (Erw. 4.2) hervorgeht, sind nicht alle Gesundheitskosten vergütungsfähig, sondern es können nur diejenigen Kosten geltend gemacht werden, welche von der Gesetzgebung ausdrücklich umschrieben werden. Welche der geltend gemachten Auslagen diese Voraussetzungen allenfalls erfüllen, kann jedoch offen bleiben, denn angesichts des beträchtlichen Einnahmenüberschusses von Fr. 27'959.-- bleibt kein Raum zur Vergütung des geltend gemachten Betrages von Fr. 4'155.40 für Krankheitskosten.
5.
5.1     Im Einspracheverfahren liessen sich die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten und das Begehren um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin stellen (Urk. 6/206). Die Beschwerdegegnerin hat den Antrag mit Verfügung vom 20. Juni 2006 abgewiesen und ihren Entscheid zur Hauptsache damit begründet, dass es an der Bedürftigkeit der Gesuchsteller sowie an der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung fehle (Urk. 6/7).
5.2     Im Verwaltungsverfahren kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht im Einspracheverfahren ein unmittelbar aus Art. 29 der Bundesverfassung fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Dabei ist bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse der versicherten Person) ein strenger Massstab anzulegen. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen. Eine anwaltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2 mit Hinweisen).
         Bei der Frage nach der Notwendigkeit einer Vertretung ist zu prüfen, ob eine nicht bedürftige Person unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise ebenfalls eine Vertretung beanspruchen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Als notwendig erscheint eine Vertretung etwa dort, wo die Partei auf dem infrage stehenden Rechtsgebiet nicht als "bewandert" gelten kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich, 2009, Art. 61 Rz 108 mit Hinweisen).
5.3     Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführenden verschiedene Beschwerdeverfahren, insbesondere auch Rechtsmittelverfahren vor dem obersten Gericht geführt haben, ohne dass sie sich hierbei haben vertreten lassen. Allen Verfahren eigen war dabei die Problematik um die Höhe von anrechenbaren Einkünften im Zusammenhang mit Privatbezügen aus ihrer Aktiengesellschaft respektive Verzichtseinkommen im hängigen Beschwerdeverfahren. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführenden in der Sache selber zweifellos über die nötige Sachkunde verfügten, basierten doch die zu beurteilenden Fragen auf den von den Versicherten erstellten Geschäftsunterlagen. Eine rechtskundige Vertretung im Einspracheverfahren war somit nicht erforderlich. Damit fehlt es bereits an einer von insgesamt drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren.
         Überdies sind die Beschwerdeführenden rechtsschutzversichert. Es ergibt sich auch aus den Akten, dass diese Versicherung die Anwaltsrechnung in der Höhe von Fr. 5'563.55 beinahe vollständig übernommen hat und lediglich mit Bezug auf einen Anteil von Fr. 900.-- die Zahlung verweigerte, weil sie die Rechnung als übersetzt betrachtet hatte (Urk. 2 S. 8 in Verbindung mit Urk. 1 S. 8).
         Eine Prüfung der Voraussetzungen der Bedürftigkeit sowie der Erfolgsaussichten erübrigt sich indes, da bereits die Gebotenheit der rechtskundigen Vertretung im Einspracheverfahren verneint wird.
6.       Zusammenfassend ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.
7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- B.___
- Stadt Y.___
- Bezirksrat Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).