ZL.2007.00020
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. November 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechsanwalt Dr. Max Bleuler
Steinwiesstrasse 30, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der Ehemann von G.___, B.___, Bezüger einer Invalidenrente, ab 1988 Zusatzleistungen bezog (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/8, Urk. 15/E),
dass der Gemeinde H.___ im Jahr 1996 bekannt wurde, dass den Eheleuten eine Eigentumswohnung in T.___ mit einem Verkehrswert von rund Fr. 70'000.-(Urk. 15/97) gehörte, was sie bei der Anmeldung zum Leistungsbezug wie auch während der Dauer des Leistungsbezuges verschwiegen hatten (Urk. 6/1, Urk. 6/2, Urk. 15/D),
dass die Gemeinde aus diesem Grund den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1988 bis 1996 neu unter Einbezug der Eigentumswohnung berechnete und G.___ und ihren Ehemann mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. August 1997 verpflichtete, die zu viel bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 48'126.-- zurückzubezahlen (Urk. 6/2, Urk. 6/8),
dass G.___, deren Ehemann Ende 1997 verstorben war, am 7. Januar 2005 ein Gesuch um Erlass der Rückforderung stellte (Urk. 15C, vgl. Urk. 6/8),
dass mit Verfügung vom 7. Februar 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 10. Mai 2007 ein Erlass der Rückforderung nicht gewährt wurde, da der gute Glaube nicht gegeben sei (Urk. 2, Urk. 15B),
dass G.___ am 9. Juni 2007 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Rückforderung sei zu erlassen, und in prozessualer Hinsicht Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte (Urk. 1A),
dass die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 15. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 5),
dass die Beschwerdeführerin in der Folge Gelegenheit erhielt, zu den von der Ausgleichkasse nachgereichten Akten Stellung zu nehmen, auf die sie verzichtete (Urk. 16, Urk. 20),
dass die Beschwerdeführerin dem Gericht am 2. Oktober 2008 sodann mitteilte, dass sie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückziehe (Urk. 16, Urk. 18),
dass sich der Fall damit als spruchreif erweist,
in Erwägung,
dass im vorliegenden Verfahren einzig der Erlass der rechtskräftig festgesetzten Rückforderung zu prüfen ist, die Rückforderung als solche dagegen nicht,
dass auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung richtet, daher nicht einzutreten ist und auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die fragliche Liegenschaft ihr und ihrem Ehemann lediglich zu 1/9 gehört habe, so dass sie gar nicht zu viel Zusatzleistungen bezogen hätten, nicht eingegangen zu werden braucht,
dass unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der hier anwendbaren (BGE 130 V 329; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 25. Oktober 2004, P 67/03), bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung zurückzuerstatten sind,
dass für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 2 ELV die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar sind,
dass gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von der Rückforderung abgesehen werden kann,
dass die Erben eines rückerstattungspflichtigen Leistungsbezügers ebenfalls um Erlass der Rückerstattung ersuchen können, und der Erlass ihnen gewährt wird, wenn und so weit sie persönlich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (BGE 96 V 74 Erw. 2),
dass bei der Prüfung der Gutgläubigkeit zu unterscheiden ist zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen müssen (BGE 122 V 223 Erw. 3 mit Hinweisen),
dass das Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen, in welchem die Eigentumswohnung nicht als Vermögen deklariert wurde, nur vom Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde (Urk. 15/F), weshalb nicht gesagt werden kann, die Beschwerdeführerin habe eine Meldepflichtverletzung begangen,
dass damit auch nicht fest steht, ob die Beschwerdeführerin von der Meldepflichtverletzung durch ihren Ehemann gewusst hat, weshalb ihr diesbezüglich kein Unrechtsbewusstsein attestiert werden kann,
dass die Beschwerdeführerin indes sehr wohl wusste, dass sie und ihr Ehemann Eigentümer einer Wohnung in T.___ waren und auch die übrigen finanziellen Verhältnisse, insbesondere das Renteneinkommen von Fr. 27'336.-- im Jahr 1988 (Urk. 15/F), kannte (vgl. Urk. 15/D),
dass sich die Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass bei solchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kein Anspruch auf Zusatzleistungen von monatlich mehr als Fr. 1'000.-- (vgl. Urk. 15/F) resultieren kann,
dass sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf den guten Glauben berufen kann, sie vielmehr bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die während mehr als zehn Jahren ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht den tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen entsprechen,
dass die Rückforderung damit mangels guten Glaubens nicht erlassen werden kann,
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2007 demnach als korrekt erweist,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechsanwalt Dr. Max Bleuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).