Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 22. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Andrea Steiner
Soodmattenstrasse 2, 1015, 1
gegen
Stadt Z.___
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Y.___
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, bezieht seit dem 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 1'224.-- (Wert 2005) nebst Zusatzrenten für die beiden Kinder, geboren 1989 und 1997 (vgl. Verfügung vom 18. April 2006; Urk. 5/3/16). Der Versicherte lebt seit dem ___ getrennt von seiner Ehefrau, wobei die beiden Kinder gemäss der eheschutzrichterlichen Verfügung vom ___ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt worden sind. Sodann ordnete der Eheschutzrichter zwischen den Parteien per ___ die Gütertrennung an (Urk. 5/3/21).
Am 22. August 2006 reichte der Versicherte beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (Urk. 5/3/33). Mit Verfügung vom 11. September 2006 lehnte das AZL das Gesuch ab (Urk. 5/3/13). In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 5. Oktober 2006 (Urk. 5/3/12), präzisiert mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 (Urk. 5/3/5), berechnete das AZL den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2007 (Urk. 5/3/3) aufgrund der dargelegten Einkommensverhältnisse neu, wobei dennoch kein Anspruch resultierte. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 19. Februar 2007 (Urk. 5/3/2) wies der Bezirksrat Y.___ mit Beschluss vom 30. Mai 2007 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 2. Juli 2007 liess X.___ gegen den Beschluss des Bezirksrats Beschwerde erheben und die Ausrichtung von Zusatzleistungen beantragen (Urk. 1 S. 2). Der Bezirksrat und das AZL verzichteten auf eine Stellungnahme (vgl. Überweisungsschreiben vom 4. Juli 2007, Urk. 4, sowie Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2007, Urk. 8). Der Schriftenwechsel wurde am 8. September 2007 geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen, die eine Invalidenrente beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG in der hier anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV; ZLG).
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem von den Kantonen festzulegenden Höchstbetrag (Art. 3b Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG) sowie unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG), und gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat.
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht.
1.3 Das anrechenbare Vermögen wird nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton ermittelt und bewertet (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).
Von den Aktiven sind die von der gesuchstellenden Person einwandfrei belegten Passiven (Schulden) abzuziehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 97).
1.4 Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
2.
2.1 Im Entscheid vom 11. September 2006 (Urk. 5/3/13 in Verbindung mit Urk. 5/3/14 und 5/3/15) ging die Beschwerdegegnerin von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von Fr. 34'127.-- im Jahr aus (Urk. 5/3/14 S. 2). Diese setzen sich zusammen aus einem hypothetischen Einkommen von Fr. 7'173.--, der IV-Rente von Fr. 14'688.--, Pensionskassenleistungen von Fr. 6'360.--, der Prämienverbilligung von Fr. 360.--, 1/15 des die Freigrenze übersteigenden Vermögens von Fr. 2'546.-- und einem Liegenschaftenertrag von Fr. 3'000.--. Das der Ermittlung zugrunde liegende Vermögen von Fr. 63'200.-- setzt sich aus einem Personenwagen Opel Vectra, bewertet mit Fr. 3'200.--, sowie einer Liegenschaft in A.___ zusammen, welche mit Fr. 60'000.-- zu Buche schlägt (Urk. 5/3/14 S. 1). Nach den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben im Hilfsblatt zur Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 5/3/27 in Verbindung mit Urk. 5/3/33) sei davon auszugehen, dass er der Eigentümer des Grundstücks sei (Urk. 5/3/3).
Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 30'894.--. Sie setzen sich wie folgt zusammen: Fr. 17'640.-- Lebensbedarf, Fr. 438.-- Sozialversicherungsbeiträge, Fr. 3'576.-- Krankenkassenprämien (Pauschale 2006), Fr. 8'640.-- Miete sowie Fr. 600.-- Liegenschaftenunterhalt. Demnach resultierte ein Überschuss von Fr. 3'233.-- (Urk. 5/3/14 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt der Berechnung zunächst entgegenhalten (Urk. 1 sowie Urk. 5/1), er sei seit dem 13. Dezember 2006 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (Urk. 5/3/4/1), weshalb es ihm nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Bezug auf die beim Vermögen berücksichtigte Liegenschaft in A.___ lässt er vorbringen (Urk. 1 S. 3), es hätten sich aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten Missverständnisse ergeben, welche die Beschwerdegegnerin trotz der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nicht ausgeräumt habe. Es verhalte sich nämlich so, dass sein zwischenzeitlich verstorbener Vater vor rund 20 Jahren damit begonnen habe, auf seinem Land für den Beschwerdeführer - wie auch für dessen Geschwister - ein Haus zu bauen. Der Bau sei nur schleppend vorangekommen. Da der Vater gestorben sei und offenbar kein Testament hinterlassen habe, sei nach B.___ Recht die Mutter als überlebende Ehegattin einzige Erbin. Sie sei damit Eigentümerin des Grundstücks sowie des darauf errichteten halbfertigen Hauses (Urk. 1 S. 4 f.). Die Kinder würden erst nach dem Tod beider Elternteile erben. Da der Beschwerdeführer beim Tod seines Vaters bereits verheiratet gewesen sei, hätten er und seine Frau beschlossen, das vom Vater für ihn zur Nutzung geplante Gebäude mit gemeinsamen Mitteln fertig zu stellen. Selbst wenn somit davon auszugehen wäre, dass das immer noch nicht fertig gestellte und teilweise bereits wieder renovationsbedürftige Haus in seinem Alleineigentum stehen würde, hätte seine von ihm getrennt lebende Ehefrau aus Güterrecht einen Ersatzanspruch zulasten dieses Hauses (Urk. 1 S. 5). Im Übrigen falle die von der Beschwerdegegnerin nach den Richtlinien der Caritas vorgenommene Bewertung zu hoch aus, da sich das Grundstück in einer Gegend befinde, wo praktisch alle jüngeren Bewohner abgewandert seien und lediglich noch achtzig bis hundert ältere Leute lebten (Urk. 1 S. 6). Aus den dargelegten Gründen könne höchstens ein Betrag zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 20'000.-- als Vermögen angerechnet werden, wobei sich diese Summe allein auf das Haus und nicht auf das Grundstück beziehen könne. Aufgrund der konkreten Situation sei es sodann illusorisch, einen Liegenschaftenertrag anrechnen zu wollen, da in der Gegend viele Gebäude, welche sich in einem besseren Zustand befänden, leer ständen.
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, der Personenwagen Opel Vectra sei zwischenzeitlich aus dem Verkehr gezogen und durch einen VW Golf ersetzt worden, welcher mit höchstens Fr. 1'650.-- zu bewerten sei (Urk. 5/3/2 S. 5), übernahm die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Bewertung des Fahrzeugs anstelle der bisher hierfür eingesetzten Fr. 3'200.-- und hiess die Einsprache teilweise gut (Urk. 5/3/3). Unbestritten geblieben sind die von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 30'894.-- festgesetzten Ausgaben (Urk. 1 S. 8), wobei der Versicherte jedoch Unterstützungspflichten gegenüber seiner Mutter geltend machen lässt (Urk. 1 S. 8).
Streitig und zu prüfen bleiben indes die Fragen, inwieweit dem Beschwerdeführer ein fiktives Einkommen anzurechnen ist und wie es sich mit der Liegenschaft in A.___ verhält.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens auf Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG. Danach regelt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat er in Art. 14a ELV bestimmt, dass bei diesen Personen grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1).
Für noch nicht sechzigjährige Versicherte gelten gemäss Abs. 2 jedoch folgende anzurechnende Mindesteinkommen: (...) zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). Ausgenommen hievon sind Nichterwerbstätige, deren Invalidität aufgrund von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt wurde, und Invalide, die in einer geschützten Werkstätte im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) arbeiten (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es der teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (ZAK 1989 S. 572 Erw. 3c). Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die leistungsansprechende Person auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihr jedoch verunmöglichen, ihre theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 156 Erw. 2c mit Hinweisen, vgl. auch BGE 117 V 202 ff.). Dazu gehören sämtliche objektiven und subjektiven Besonderheiten wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, konkrete Arbeitsmarktlage sowie eine allfällige Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 117 V 290 Erw. 3a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b mit Hinweisen).
3.2.2 Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. August 2005 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 %. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, davon aus, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner vollständig arbeitsunfähig sei, ihm indes die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, z.B. als Produktionsmitarbeiter oder Hilfsarbeiter für leichte Tätigkeiten im Ausmass von 50% zumutbar sei (Urk. 5/3/16/2). Im Zeugnis vom 13. Dezember 2006 bescheinigte der Rheumatologe Dr. med. E.___ dem Beschwerdeführer zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, doch bezieht sich diese Einschätzung auf eine körperlich belastende Arbeit. Das vorgelegte ärztliche Attest steht damit mit der Aktenlage in Einklang, geht doch die Invalidenversicherung selber davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gärtner, welche als schwere Arbeit zu bezeichnen ist, nicht mehr zumutbar ist.
Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. und Stadt D. vom 11. Mai 2009, 9C_190/2009 und 9C_191/2009; Erw. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 6. Februar 2008; 8C_172/2007; Erw. 7.1). Ausgehend von einer zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit im Ausmass von 50 %, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 7'173.-- im Jahr ausgegangen ist. Umgerechnet auf den Monat resultieren Einkünfte im Betrag von Fr. 597.75, so dass vom Versicherten ein sehr geringer Arbeitseinsatz von höchstens ein paar Stunden monatlich verlangt wird, was ihm angesichts einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ohne weiteres zugemutet werden kann.
In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die vom Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 22. August 2006 gemachten Angaben (Urk. 5/3/33 Ziff. 15), welche er am 6. September 2006 präzisierte (Urk. 5/3/27), davon aus, dass er Eigentümer eines in A.___ gelegenen Grundstücks ist (Urk. 5/3/3 S. 2). Dieser Annahme steht jedoch die vom Beschwerdeführer vorgelegte beglaubigte Abschrift vom 25. Dezember 2006 aus dem Grundbuch der Gemeinde C.___, Kastralgemeinde D.___, entgegen, wonach sein zwischenzeitlich verstorbener Vater, F.___, nach wie vor als Eigentümer sämtlicher, in verschiedenen Ortschaften gelegenen Grundstücke eingetragen ist (Urk. 5/3/4/5). Nach den vom ___ Konsulat gemachten Angaben (Urk. 1 S. 4 f.) erbt nach B.___ Recht, welches für die erbrechtliche Frage anwendbar ist, die überlebende Ehefrau den gesamten Nachlass; die Nachkommen - fünf Kinder (Urk. 5/3/5) - erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Da die Mutter des Versicherten noch lebt, steht ihm grundsätzlich an den Grundstücken und Liegenschaften kein Eigentum zu (vgl. auch die Bestätigung vom 17. November 2006; Urk. 5/3/4/4).
3.3.2 Zu prüfen ist indes im Weiteren, wie es sich mit dem vom Vater noch zu seinen Lebzeiten begonnenen Hausbau verhält. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers beabsichtigte der Vater, auf seinem Land für ihn, den Beschwerdeführer, aber auch für die andern Kinder (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10), ein neues Haus zu bauen. Noch bevor das Haus fertig gebaut war verstarb der Vater, wobei aufgrund der Aktenlage nicht klar erstellt ist, in welchem Stadium das Bauvorhaben beim Tod des Vaters war (Urk. 1 S. 5 Ziff. 15). Der Versicherte entschloss sich jedenfalls, das vom Vater für ihn zur Nutzung geplante Gebäude mit eigenen finanziellen Mitteln zusammen mit seiner Ehefrau fertigzustellen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10). Beim Haus, das offensichtlich aber immer noch nicht ganz fertig gebaut ist, handelt es sich um ein zweistöckiges Haus mit vier Zimmern, Küche und Bad (Urk. 5/3/27).
Gemäss den von der Caritas herausgegebenen und vom Fachverband für Zusatzleistungen anerkannten Richtlinien, welche sich auf Erfahrungswerte im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau von Liegenschaften im Ausland beziehen, betragen die Materialkosten für ein einfaches einstöckiges Haus in A.___ ungefähr 10'000 Schweizerfranken (Urk. 5/3/28 sowie Urk. 5/6/1). Da es sich um ein zweistöckiges Gebäude handelt, jedoch unklar ist, in welchem Stadium des Bauvorhabens der Vater des Versicherten starb, ist zu seinen Gunsten von investierten Mitteln im Betrag von Fr. 20'000.-- für die zwei Stockwerke auszugehen. Dass der Beschwerdeführer deshalb die Frage nach Eigentum beziehungsweise nach der Beteiligung an einer Liegenschaft bejaht hat (Urk. 5/3/23), ist unter den gegebenen Umständen, wonach er nicht unwesentliche finanzielle Mittel investiert hat, nachvollziehbar. Da in den Akten keinerlei Anhaltspunkte vorliegen oder Belege eingereicht worden sind, welche den Schluss zuliessen, dass die Ehegatten X.___ infolge der Fertigstellung des Hauses aus eigenen Mitteln Eigentum daran erworben hätten, ist der Wert der getätigten Investitionen gemäss den Richtlinien der Caritas (Urk. 5/3/28) auch nicht zu verdoppeln (Urk. 5/3/15 S. 2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter gegenüber dem Nachlass allenfalls eine Ersatzforderung zusteht. Gleiches hat auch gegenüber der von ihm getrenntlebenden Ehefrau zu gelten, denn dafür, dass die gerichtlich angeordnete Gütertrennung (vgl. Urk. 5/3/21) vollzogen worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
In Würdigung der gesamten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in A.___ ein Grundstück im Wert von Fr. 60'000.-- (Verkehrswert von Land und Gebäude) gehört. Eine Beteiligung an einer Erbschaft hat der Versicherte ausdrücklich verneint, was mit dem Umstand, dass die Mutter beim Tod des Vaters alles geerbt hat, übereinstimmt (Urk. 5/3/23 Ziff. 13). Die Anrechnung von Vermögenswerten fällt deshalb ausser Acht. Die vom Beschwerdeführer und seiner Frau in die Fertigstellung des Hauses investierten Mittel könnten allenfalls als Verzichtsvermögen betrachtet werden, doch kann diese Frage angesichts des unter der Freigrenze von Fr. 25'000.-- liegenden Betrags offen gelassen werden. Steht dem Beschwerdeführer kein Eigentum an der erwähnten Liegenschaft zu, so entfällt auch die Anrechnung von Fr. 600.-- für Liegenschaftenunterhalt.
3.3.3 Aktenmässig ist demnach erstellt, dass der Vater noch zu seinen Lebzeiten mit dem Bau des Hauses begann, um dieses dann dem Beschwerdeführer zur Nutzung zu überlassen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10 und 14). Da das Haus in der Zwischenzeit vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau so weit fertig gestellt wurde, dass es bewohnbar ist (etwas anderes lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen), besteht die Möglichkeit, dass das leerstehende Haus vermietet werden kann. Aus der Vermietung der Liegenschaft fliesst dem Beschwerdeführer ein Ertrag zu, der bei der Berechnung der Zusatzleistungen als Einkommen anrechenbar ist. Ermessensweise ist in Berücksichtigung der gesamten Umstände wie Grösse der Liegenschaft und Umgebung von einem minimalen monatlichen Mietzinsertrag von Fr. 150.-- auszugehen. Daraus resultieren dem Beschwerdeführer anrechenbare Einkünfte von mindestens Fr. 1'800.-- im Jahr.
3.3.4 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vorbringen lässt, seine Mutter mit durchschnittlich Fr. 150.-- im Monat zu unterstützen (Urk. 1 S. 8). Diese Auslagen wurden nicht belegt und haben daher unberücksichtigt zu bleiben.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer über kein die Freigrenze von Fr. 25'000.-- übersteigendes Vermögen verfügt, dass jedoch von anrechenbaren jährlichen Einkünften im Betrag von Fr. 30'381.-- auszugehen ist (nämlich Fr. 7'173.-- hypothetisches Erwerbseinkommen, Fr. 14'688.-- laufende IV-Rente, Fr. 6'360.-- Rente aus beruflicher Vorsorge, Fr. 360.-- Prämienverbilligung und Fr. 1'800.-- Mietertrag). Diesen Einnahmen stehen Ausgaben in der Höhe von Fr. 30'294.-- gegenüber (Fr. 30'894.-- ./. Fr. 600.-- Liegenschaftenunterhalt). Aus der Gegenüberstellung von anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben ergibt sich ein Überschuss, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Stadt Z.___
- Bezirksrat Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).