ZL.2007.00022
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1923 geborene X.___ meldete sich am 6. September 2006 bei der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 10/28 und 10/42). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 wurde das Begehren abgewiesen, da die Einnahmen die Ausgaben wegen eines anzurechnenden Vermögensverzichts übersteigen würden (Urk.10/5). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter, mit Eingabe vom 24. November 2006 Einsprache (Urk. 10/4/1-2). Die gestützt auf § 7a des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) zuständige (Urk. 4 und 10/3) Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 9. August 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, von einem Vermögensverzicht sei abzusehen (Urk. 1). Die Sozialversicherungsanstalt schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2007 (richtig: 21. September 2007; Urk. 9 S. 2) auf Abweisung der Beschwerde. Am 9. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen des strittigen Anspruchs auf Zusatzleistungen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, §§ 8, 15 und 20 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG), die Vorschrift und die Rechtsprechung bezüglich Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 123 V 37 Erw. 1 mit Hinweisen), sowie die Vorschrift über die Amortisation von Verzichtsvermögens (Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV) in ihrem Entscheid korrekt wiedergegeben (Urk. 2). Auf diese gesetzlichen Bestimmungen in der bis Ende 2007 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung wird verwiesen.
Ergänzend bleibt festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts der Tatbestand des Vermögensverzichtes gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG erfüllt ist, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329, 121 V 205). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat hierbei in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass in der Geldhingabe für Lebenshaltung, Anschaffung von Konsumgütern, Tilgung von Schulden, Ferien etc. kein Vermögensverzicht erblickt werden kann. Vielmehr ist auch eine solche Geldhingabe als Vermögenshingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung zu betrachten (BGE 115 V 352, AHI Praxis 1994 S. 214, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 11. März 2003, P 85/02).
2.
2.1 Sachverhaltsmässig ist aufgrund der Akten von Folgendem auszugehen: Die Beschwerdeführerin ist am 20. August 2004 ins Alters- und Pflegenheim A.___ eingetreten, nachdem sie vorher seit dem 1. April 2002 in einer Zweizimmerwohnung an der B.___ in Z.___ gewohnt hatte (Urk. 10/11/1-3 und Urk. 10/35).
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 10. Juli 2002 (Urk. 10/14/1-5) trat sie ihre Liegenschaft an der C.___ in Z.___ zum Preis von Fr. 640'000.-- an ihre Tochter Y.___ ab. Die Erwerberin verpflichtete sich zur Übernahme der Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 135'000.-- sowie zur Bezahlung von Fr. 100'000.-- an die Beschwerdeführerin (Urk. 10/14/3) und Fr. 100'000.-- an ihre Schwester D.___, wobei dieser Betrag als Erbvorbezug bezeichnet wurde. Im Weiteren galten Fr. 100'000.-- als Erbvorbezug für die Erwerberin, Fr. 90'000.-- wurden als Schenkung bezeichnet und über einen Betrag von Fr. 115'000.-- wurde ein Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Erwerberin abgeschlossen (Urk. 10/14/3).
2.2 Im Umfang von Fr. 290'000.-- erblickte die Beschwerdegegnerin daher im Abtretungsgeschäft einen Vermögensverzicht (Urk. 2 S. 3 in Verbindung mit Urk. 10/24/1). Demgemäss legte sie ihrem Entscheid vom 30. Oktober 2006 Einnahmen in der Höhe von Fr. 131'828.-- zugrunde, währenddem sie die anrechenbaren Ausgaben mit Fr. 104'784.-- bezifferte (Urk. 10/6/2 und 10/7/1). Demnach resultiere eine Einnahmenüberschuss, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe.
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt der Berechnung entgegenhalten (Urk. 1 und 10/4), das in Frage stehende Grundstück sei im April 2002 auf einen Wert von Fr. 640'000.-- geschätzt worden (Urk. 3/2), doch habe bereits eine im Jahr 2005 von der E.___ Bank vorgenommene Schätzung einen um Fr. 100'000.-- tieferen Wert ergeben (Urk. 10/16/1-14), was belege, dass auf den im April 2002 ermittelten und der Berechnung zugrunde gelegten höheren Wert nicht abgestellt werden könne. Ausserdem wäre der Kaufpreis bei einem Verkauf an Dritte verhandelt worden. Daher sei es zu einer Reduktion von Fr. 90'000.-- gekommen, welche als Schenkung an die Tochter Y.___ verurkundet worden sei. Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich der verschiedenen Bewertungen der Liegenschaft sei die Schenkung von Fr. 90'000.-- nicht als freiwilliger Vermögensverzicht zu betrachten. Sodann würden die Fr. 90'000.-- und auch der Erbvorbezug im Haus "drin stecken". Die Vertreterin der Beschwerdeführerin weist sodann darauf hin, dass sie ohne das Entgegenkommen der Mutter das Haus nicht hätte übernehmen können (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) ein Vermögensverzicht vorliegt. Nicht weiter zu überprüfen sind die unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen von Einnahmen und Ausgaben.
Fest steht nach der Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft C.___ in Z.___ zum Preis von Fr. 640'000.-- an die Tochter Y.___ abgetreten hat, wobei zur Tilgung der Abtretungssumme folgende Regelung vorgesehen wurde (Urk. 10/14/2-3): Übernahme der Kapitalschuld laut Schuldbrief in der Höhe von Fr. 135'000.--, Bezahlung eines Betrages von Fr. 100'000.-- anlässlich der Eigentumsübertragung, Darlehen an die Erwerberin in der Höhe von Fr. 115'000.--. Im Ausmass von insgesamt Fr. 350'000.-- erhielt die Beschwerdeführerin demnach eine Gegenleistung beziehungweise bestand eine Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 1. Juli 2002 (Urk. 10/15). Mit Bezug auf die restliche Abtretungssumme in der Höhe von Fr. 290'000.-- wurde vereinbart, dass je Fr. 100'000.-- als Erbvorbezug für die beiden Töchter der Beschwerdeführerin, Y.___ und D.___ gelten sollten, wobei die Tochter Y.___ ihrer Schwester die Fr. 100'000.-- zu bezahlen hatte; Fr. 90'000.-- wurden der Erwerberin geschenkt (Urk. 10/14/3). Da die Beschwerdeführerin somit für Fr. 290'000.-- keine Gegenleistung erhalten hat, sowohl der an die Tochter Y.___ geschenkte Betrag als auch der den beiden Töchtern zugewiesene Erbvorbezug nicht mehr in ihrer Verfügungsgewalt stehen, hat die Beschwerdegegnerin diese Summe zu Recht als Verzichtsvermögen qualifiziert (Urk. 10/7/1 in Verbindung mit Urk. 10/13/1).
Nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Liegenschaft sei wenige Jahre später um Fr. 100'000.-- tiefer eingeschätzt worden, denn massgeblich zur Ermittlung des Vermögensverzichts ist die dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegte, von der Beschwerdegegnerin ebenfalls übernommene Abtretungssumme gemäss dem Abtretungsvertrag vom 10. Juli 2002 (Urk. 10/14/1-5 und Urk. 12/1-2).
3.2 Korrekt ist im Weiteren die von der Beschwerdegegnerin zur Anrechnung des Verzichtsvermögens vorgenommene Verminderung desselben gemäss Art. 17a ELV (Urk. 10/13/1). Schliesslich ist auch ein hypothetischer Ertrag am Vermögen, auf das verzichtet worden ist, bei er Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat dabei einen Zinssatz von 0,5 % zur Anwendung gebracht, der der Verzinsung des Anlagesparkontos der Beschwerdeführerin entspricht (Urk. 10/20/12 und 10/27/17). Wenn demnach ein Ertrag zu diesem Zinssatz angerechnet worden ist (Urk. 10/6/1, 10/7/1, 10/23/1, 10/24/1, 10/28/1 und 10/29/1), ist dieses Vorgehen ebenfalls rechtens.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen zu Recht verneint worden ist. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).