Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Stadt U.___
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat R.___
Sachverhalt:
1. Die 1931 geborene Y.___ bezieht zusammen mit ihrem 1941 geborenen Ehemann X.___ seit 1. Dezember 1997 Zusatzleistungen zur AHV-Rente (Urk. 12/3). Die Versicherte ist Eigentümerin einer Liegenschaft in N.___ (vgl. Urk. 10/72).
Mit Verfügung vom 1. November 2006 setzte die Stadt U.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, nachfolgend A.___, die Zusatzleistungen der Versicherten für die Zeit ab 1. November 2006 neu fest (Urk. 17/23, Urk. 18/1). Beim Vermögen rechnete das A.___ die Liegenschaft in N.___ wie bisher zu einem Wert von Fr. 75'000.-- (Verkehrswert von Fr. 80'000.-- abzüglich Grundpfandschulden von Fr. 5'000.--) an (Urk. 6/1, Urk. 18/1 S. 3, vgl. Urk. 6/3, Urk. 10/74-75, Urk. 12/7 S. 1). Die dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, der Wert der Liegenschaft sei tiefer anzusetzen, wies das A.___ mit Einspracheentscheid vom 30. März 2007 ab (Urk. 6/1). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Bezirksrat R.___ mit Beschluss vom 8. November 2007 ab (Urk. 2).
2. Dagegen lassen die Versicherten Beschwerde erheben mit dem Antrag, der (Netto-)Wert der Liegenschaft sei auf Fr. 26'605.-- anzusetzen, eventuell auf Fr. 35'719.--, und es seien ihnen Zusatzleistungen auf dieser Basis zu entrichten (Urk. 1). Im Überweisungsschreiben verzichtet der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2007 schliesst das A.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Zu den anrechenbaren Einnahmen wird bei Personen, die eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV, beziehen, unter anderem ein Zehntel des einen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens hinzugerechnet (sog. Vermögensverzehr, Art. 3c Absatz 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen. Grundstücke, die dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind mit dem Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
1.2. Was die Anrechnung von Vermögenswerten angeht, ist in Randziffer 2108 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der ab Januar 1998 geltenden Fassung) angeordnet, dass im Ausland liegende und nicht nach der Schweiz transferierbare oder sonst wie nicht verwertbare Vermögensstücke nicht anzurechnen sind. Wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstückes in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück als Vermögen anzurechnen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 26. Mai 2003 in Sachen A. und B. vom 26. Mai 2003, P 82/02, diese für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindliche Verwaltungsweisung als gesetzmässig qualifiziert. Sie trage insbesondere dem Grundsatz Rechnung, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 122 V 24 Erw. 5a mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig ist der anrechenbare Wert der Liegenschaft in N.___.
2.2. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein 4-Zimmer-Einfamilienhaus, welches in M.___ liegt, einem touristisch gut erschlossenen Gebiet am Meer.
Die Beschwerdeführerin hat die Liegenschaft 1994 zu einem Preis von 38'000 D.___ (D), entsprechend Fr. 53'500 (Umrechnungskurs 1994: 1 D = Fr. 1.40), erworben (Urk. 10/72, vgl. Urk. 6/3). Den Kaufpreis bezahlte sie mit (einem Teil) der Kapitalauszahlung aus der Pensionskasse, welche sie 1993 infolge Pensionierung erhalten hatte (Urk. 14/4c, Urk. 14/156). Für den Innenausbau der Liegenschaft tätigte sie zudem Investitionen im Wert von mindestens Fr. 8'500.--; dieser Geldbetrag war ihr 1998 aus einer Erbschaft zugeflossen (Urk. 10/66-67).
Die Akten, insbesondere die Pläne mit Fotografie, zeigen einen guten Ausbaustandard des Hauses auf; es umfasst 3 Schlafzimmer, 2 Badezimmer, einen grossen Ess-Wohnraum sowie eine grosse Terrasse (Urk. 3/8, Urk. 10/78, Urk. 14/79).
Das A.__ ging im Einspracheentscheid vom 30. März 2007, bestätigt durch den Bezirksrat, von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 80'000.-- aus und rechnete die Liegenschaft nach Abzug der Grundpfandschulden von Fr. 5'000.-- zu einem Wert von Fr. 75'000.-- an. In Anbetracht der genannten Umstände ist diese Anrechnung im Grundsatz nicht zu beanstanden.
2.3. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen zunächst ein, der Verkehrswert der Liegenschaft sei gestützt auf den eingereichten "Begutachtungsbericht" von Z.___ vom 26. Dezember 2006 auf 33'200 D (entsprechend Fr. 31'605.-- gemäss damaligem Umrechnungskurs, Urk. 17/34/3) anzusetzen (Urk. 3/8). In diesem Bericht wurden der Wert der "Erde-Parzelle" mit 12'500 D, der Wert der "Konstruktion" mit 20'700 D und der Wert der Liegenschaft insgesamt somit mit 33'200 D angegeben. Weitere Angaben sind dem Bericht nicht zu entnehmen, weshalb der Bericht den Anforderungen an eine Expertise nicht genügt. Die Angaben sind nicht begründet und nicht nachvollziehbar. Auf die Schätzung kann daher nicht abgestellt werden.
Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten die Liegenschaft für 38'000 D erstanden. Genau diesen Betrag könnten sie bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft in die Schweiz transferieren. Eine Anrechnung der Liegenschaft sei daher nur in diesem Umfang zulässig. Als Beweismittel legen sie eine (mit E-Mail übermittelte) Auskunft der Schweizer Botschaft in N.___ vom 28. November 2007 vor (Urk. 3/14).
Nach der Gesetzgebung von N.___ ist die Ein- und Ausfuhr der Landeswährung verboten. Fremdwährungen können in unbegrenzter Höhe eingeführt werden, die Einfuhr muss jedoch deklariert werden. Die Ausfuhr von Fremdwährungen ist auf die ordnungsgemäss eingeführte und deklarierte Summe beschränkt (Urk. 26). Die Schweizer Botschaft teilte den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zudem mit, wie dem erwähnten E-Mail vom 28. November 2007 zu entnehmen ist, dass ein Ausländer, der eine Liegenschaft in N.___ erwerbe, den Kaufpreis mit ordnungsgemäss eingeführten und deklarierten Devisen zu bezahlen habe (Urk. 3/14). Bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft könnten die Devisen in diesem Umfang - gegen Vorlage der entsprechenden Einfuhrerklärung - wieder ausgeführt werden.
Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt sich damit Folgendes: Bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft kann die Beschwerdeführerin den Erlös im Umfang der damals eingeführten Summe von Fr. 62'000.--, d.h. des Kaufpreises von Fr. 53'500.-- und der Investitionen von Fr. 8'500.--, in die Schweiz transferieren. Nach der in Erw. 1.2 zitierten Rechtsprechung kann die Liegenschaft damit nur, aber immerhin zu einem Wert von Fr. 62'000.-- angerechnet werden. Dass die Beschwerdeführenden laut ihren eigenen Angaben den Beweis für die ursprüngliche Einfuhr heute nicht mehr erbringen könnten, ändert daran nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2003 Erw. 3, 782/02).
2.4. Nach dem Gesagten ist die Liegenschaft zu einem Wert von Fr. 62'000.-- als Vermögen anzurechnen, und nicht, wie von den Vorinstanzen angenommen, zu einem Wert von Fr. 75'000.--. Insoweit erweist sich der Einwand der Beschwerdeführenden als begründet. Das A.___, an welches die Sache zurückzuweisen ist, wird die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2006 auf dieser Grundlage neu festzulegen haben.
Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 8. November 2007 und der Einspracheentscheid des A.___ vom 30. März 2007 sind daher aufzuheben, und die Sache ist mit der Feststellung, dass die Liegenschaft in N.___ mit einem Vermögenswert von Fr. 62'000.-- zu berücksichtigen ist, an das A.___ zurückzuweisen, damit es über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab 1. November 2006 im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
3. Da die Beschwerdeführenden in der Hauptsache obsiegen, haben sie gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine angesichts des Prozessausgangs rechtsprechungsgemäss ungekürzte Prozessentschädigung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 24. Februar 2005, I 445/04 Erw. 2), welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'400.-- festzusetzen ist.
Soweit die Beschwerdeführenden auch für das Einspracheverfahren vor den Vorinstanzen eine Prozessentschädigung verlangen (Urk. 1), kann ihrem Begehren gestützt auf Art. 52 ATSG, wonach im Einspracheverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, nicht entsprochen werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 8. November 2007 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2007 aufgehoben werden, und die Sache mit der Feststellung, dass die Liegenschaft in N.___ mit einem Vermögenswert von Fr. 62'000.-- zu berücksichtigen ist, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab 1. November 2006 im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis unter Beilage einer Kopie von Urk. 26
- Stadt U.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 26
- Bezirksrat R.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).