Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert
Riedstrasse 2, 6430 Schwyz
gegen
Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Z.___
Sachverhalt:
1. X.___ ist Altersrentnerin und erhält zusätzlich seit dem 1. Mai 2002 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (Urk. 7/B). Am 22. April 2002 trat sie in ein Pflegeheim ein (Urk. 7/7) und stellte am 21. November 2002 bei der Stadt Y.___ (AZL), ein Gesuch zum Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 7/5a und 7/5b in Verbindung mit Urk. 7/20 und 7/22).
Mit Verfügung vom 21. Januar 2005 wurde das Begehren für die Zeit ab November 2002 abgewiesen, da die Einnahmen die Ausgaben wegen eines anzurechnenden Vermögensverzichts übersteigen würden (Urk. 7/30 und 7/31).
Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/31a). Das AZL wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2007 ab (Urk. 6/3). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 22. Februar 2007 (Urk. 5/2) an den Bezirksrat Z.___ wies dieser mit Beschluss vom 15. November 2007 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2007 liess X.___ gegen den Beschluss des Bezirksrats Beschwerde erheben und um rückwirkende Auszahlung von Zusatzleistungen ab November 2002 ersuchen (Urk. 1 S. 2). Im Überweisungsschreiben vom 9. Januar 2008 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 4). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2008 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Am 3. März 2008 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, denen eine Rente der AHV oder IV zusteht, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts der Tatbestand des Vermögensverzichtes gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG erfüllt ist, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329, 121 V 205). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat hierbei in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass in der Geldhingabe für Lebenshaltung, Anschaffung von Konsumgütern, Tilgung von Schulden, Ferien etc. kein Vermögensverzicht erblickt werden kann. Vielmehr ist auch eine solche Geldhingabe als Vermögenshingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung zu betrachten (BGE 115 V 352, AHI Praxis 1994 S. 214, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 11. März 2003, P 85/02).
1.2 Der Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehegatten X.___ lebten unter dem Güterstand der (altrechtlichen) Güterverbindung (Urk. 3/2). Mit öffentlich-beurkundetem Ehevertrag vom 1. September 1976 vereinbarten die Eheleute X.___, dass dem überlebenden Ehegatten der gesamte güterrechtliche Vorschlag zufallen solle (Urk. 3/2). Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am 29. Juli 1984 und hinterliess nebst seiner Frau drei volljährige Kinder (Urk. 7/4i und 7/5b S. 6 sowie Beilage zu Urk. 7/10).
Am 27. April 1985 meldete die Versicherte die Liegenschaft beim Grundbuchamt zur Eigentumsübertragung auf sie und die drei Kinder an (Urk. 7/23). Die Liegenschaft wurde durch Erbfolge auf die Witwe und die drei Nachkommen des Verstorbenen zu Gesamteigentum im Grundbuch eingetragen (Urk. 5/2/4). Am 27. Oktober 2002 schloss die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern einen Erbteilungsvertrag (Urk. 7/10). Die Liegenschaft wurde im 2003 verkauft (Urk. 7/28).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem leistungsverneinenden Entscheid zur Hauptsache auf den Umstand, dass im Oktober 2002 die Erbteilung erfolgt sei und die Beschwerdeführerin auf den ihr gemäss Ehevertrag zustehenden gesamten Vorschlag verzichtet habe. Damit sei davon auszugehen, dass sie auf ein Vermögen in der Höhe von Fr. 920'000.-- verzichtet habe. Dieser Betrag setze sich zusammen aus dem beweglichen Vermögen von Fr. 470'000.-- und der Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 450'000.--. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Versicherte habe bereits 1985 mit der Übertragung der Liegenschaft auf die Erbengemeinschaft auf ihre güterrechtlichen Ansprüche verzichtet, liege eine Verzichtshandlung vor, wobei dann das Verzichtsvermögen unter Berücksichtigung einer jährlichen Amortisation um Fr. 140'000.-- tiefer ausfallen würde (Urk. 11 in Verbindung mit Urk. 5/3, 6/3, 7/9a und 7/31).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen (Urk. 1, 5/2 und 7/31a), der am 1. September 1976 abgeschlossene Ehevertrag sei unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Zustimmungserklärung der Vormundschaftsbehörde nicht eingeholt worden sei, nicht gültig und selbst wenn von einem gültigen Ehevertrag auszugehen wäre, wäre der obligatorische Anspruch mit Ablauf von zehn Jahren, somit am 29. Juli 1994, verjährt. Auf etwas Verjährtes könne nicht verzichtet werden. Würde von einem Verzichtsvermögen ausgegangen, wäre ein solches bis im Jahr 2006 längst aufgebraucht gewesen, weshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe. Die Beschwerdeführerin lässt weiter ausführen, sie habe schon 1985 ein volles, lebenslängliches Nutzniessungsrecht für sich beansprucht, was von den Kindern akzeptiert worden sei. Dabei habe sie sämtliche Pflichten einer Nutzniesserin erfüllt. Die Liegenschaft sei 1985 im Grundbuch zu Gesamteigentum auf die Erbengemeinschaft eingetragen worden. Dies habe unverändert bis zur Erbteilung im Oktober 2002 bestanden. Angesichts der ausgeübten Nutzniessung könne von einem Verzicht nicht die Rede sein.
3.
3.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält (Urk. 7/24 S. 2) - hat sich der zu beurteilende Erbfall noch unter dem alten, bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Ehegüter- und Erbrecht ereignet. Nach Art. 9a sowie Art. 15 SchlT/ZGB richten sich die güterrechtliche Auseinandersetzung und die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem im Zeitpunkt des Todes geltenden Recht.
Wurde eine nach altem Recht geschlossene Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst und ergab sich nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein Vorschlag, so gehörte dieser gemäss alt Art. 214 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu einem Drittel der Ehefrau und im Übrigen dem Ehemann. Nach Art. 214 Abs. 3 aZGB waren die Ehegatten jedoch befugt, durch Ehevertrag eine andere Beteiligung am Vorschlag zu verabreden. Insbesondere konnten die Ehegatten vereinbaren, dass der gesamte Vorschlag bei Vorabsterben des einen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten zufalle. Nach der unter dem alten Recht ergangenen Rechtsprechung wurde die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Vorschlagszuteilung an den überlebenden Ehegatten als Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 des Obligationenrechtes (OR) behandelt. Diese unterlag wie eine Verfügung von Todes wegen der Herabsetzung nach Art. 522 ZGB, soweit sie die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzte (BGE 102 II 313). Geschützt waren dabei auch die Pflichtteile der gemeinsamen Nachkommen - dies im Gegensatz zum heutigen Recht, das nurmehr die Pflichtteile der nicht gemeinsamen Nachkommen schützt.
Nach Art. 462 aZGB erhielt der überlebende Ehegatte neben Nachkommen des Erblassers einen Viertel des Nachlasses zu Eigentum oder die Hälfte der Erbschaft zur Nutzniessung. Der Pflichtteil der Kinder betrug gemäss Art. 471 aZGB - wie heute - 3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs.
3.2 Die Ehegatten X.___ haben am 1. September 1976 einen öffentlich-beurkundeten Ehevertrag abgeschlossen (Urk. 3/2), wonach der gesamte Vorschlag beim Tode des einen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wurde. Gemäss Art. 181 Abs. 2 aZGB bedurften Eheverträge, welche während der Ehe abgeschlossen wurden, der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Der von den Parteien abgeschlossene Ehevertrag ist zwar entsprechend Art. 181 Abs. 1 aZGB öffentlich beurkundet und von beiden Ehegatten unterzeichnet. Ausdrücklich wird darin jedoch festgehalten, dass die Parteien die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde der Stadt Y.___ selber einholen würden (Urk. 3/2 S. 2). Nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführerin wurde diese Zustimmungserklärung nie eingeholt, weshalb der Ehevertrag nicht gültig ist und daraus keine Rechtsfolgen abgeleitet werden können (Urk. 1 S. 5).
Nach dem Tode ihres Ehemanns bewohnte die Beschwerdeführerin weiterhin die eheliche Liegenschaft, verfügte über die vorhandenen Wertschriften und nutzte sie, übte faktisch somit die Nutzniessung am Vermögen des verstorbenen Ehegatten aus. Dass diese, ihr von den übrigen Erben zugestandene Nutzniessung, welche im Erbteilungsvertrag noch ausdrücklich schriftlich festgehalten wurde, nie im Grundbuch eingetragen worden ist, schadet dabei nicht und kommt einem obligatorischen Nutzungsrecht gleich, das auch ohne Grundbucheintrag gültig besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2009 in Sachen S., 9C_202/2009, mit Hinweis auf BGE 109 II 15 Erw. 2 S. 19; Urteil 2A.232/2001 vom 31. Januar 2002 Erw. 2c, in: StR 57/2002 S. 322 und StE 2002 B 25.3 Nr. 28). So ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Liegenschaft als auch die Wertschriften auch allein versteuert hat (Urk. 1 S. 5). Im April 1985 meldete sie jene gestützt auf die Erbenbescheinigung (Beilage zu Urk. 5/2/5) infolge Erbganges zur Eintragung auf die Erbengemeinschaft an (Urk. 5/2/4). Gemäss Grundbucheintrag waren die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder ab diesem Zeitpunkt Gesamteigentümer der Liegenschaft. Weder in güter- noch in erbrechtlicher Hinsicht unternahmen die Erben in der Folge weitere Schritte.
3.3. Am 27. Oktober 2002 kam es zur Erbteilung. Der Teilungsvertrag (Urk. 7/10) enthält einerseits Ausführungen über den Antritt der Erbschaft durch alle Erben. Sodann stellt er fest, dass das ganze Vermögen den Nachlass des Verstorbenen darstelle, weder eingebrachtes Frauengut, noch Sondergut oder Ersatzforderungen der Beschwerdeführerin bestehen würden, dass die Ehegatten dem alten ordentlichen Güterstand der Güterverbindung unterstanden hätten und damit die altrechtlichen Erbrechtsbestimmungen anwendbar seien (Ziff. 1-4). Auch gemäss dem Teilungsvertrag wurde die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht vorgenommen; vielmehr wurde festgestellt, obligatorische Auszahlungsansprüche, welche seit Jahren verjährt seien, habe die überlebende Ehegattin nicht geltend gemacht (Ziff. 4).
In Ziffer 5 des Teilungsvertrages finden sich der Hinweis auf die erbrechtlichen Bestimmungen von Art. 457 und 462 aZGB und die Feststellung, dass die Versicherte die Nutzniessung gewählt habe, wobei ihr die drei Nachkommen entgegenkommenderweise die Nutzniessung an der ganzen Erbschaft respektive am ganzen Nachlass eingeräumt hätten. In Ziffer 5 des Teilungsvertrages wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Nutzniessung mit den entsprechenden Rechten und Pflichten bisher so praktiziert worden sei und mit diesem Vertrag bestätigt und zugesichert werde. Schliesslich enthält der Vertrag Bestimmungen darüber, wie es sich verhalten solle, wenn die Nachkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ihrer Mutter einschliesslich Pflege- und Krankheitskosten Zahlungen aus dem Nachlassvermögen leisten müssten und deswegen allenfalls sogar die Liegenschaft belastet werden müsste (Ziff. 5 Abs. 2). Vertraglich sahen die Erben vor, dass in diesem Fall die Beschwerdeführerin die dabei allenfalls anfallenden Schuldzinsen übernehmen würde. Weiter übertrug die Versicherte ihre Vertretung und Verwaltung des Nutzniessungsvermögens ihrem Sohn A.___ (Ziff. 5 Abs. 3).
Gestützt auf die Regelungen gemäss Teilungsvertrag schied die Beschwerdeführerin aus der Erbengemeinschaft aus, währenddem ihr die Nutzniessung am Nachlass verblieb (Ziff. 6). Die Erbengemeinschaft wurde von den übrigen Erben - den drei Nachkommen - fortgesetzt und der Eintrag der Liegenschaft auf sie als neue Eigentümer veranlasst. Indes verzichtete die Versicherte auf eine Eintragung der Nutzniessung am Wohnhaus im Grundbuch (Ziff. 6 Abs. 3).
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Erbteilungsvertrags aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist und mit Bezug auf sie die Erbteilung am 27. Oktober 2002 vollzogen wurde.
3.4
3.4.1 Grundsätzlich wäre der erbrechtlichen Auseinandersetzung die Auflösung des Güterstandes, unter dem die Ehegatten gelebt haben, vorausgegangen. Indessen verjährt der zugunsten des überlebenden Ehegatten bestehende Anspruch darauf in zehn Jahren (Art. 127 OR; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 26 zu Art. 215 ZGB). Diese güterrechtliche Auseinandersetzung ist unbestrittenermassen nicht erfolgt und bis zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes, welche mit dem Todestag des Ehegatten der Versicherten vom 29. Juli 1984 erfolgte (Art. 204 Abs. 1 aZGB), auch nicht verlangt worden. Das Ehepaar X.___ holte auch die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde für den Ehevertrag nicht ein.
Wenn somit die Erben an sich in zutreffender Weise das ganze Vermögen des Verstorbenen als seinen Nachlass bezeichnen (Urk. 7/10 Ziff. 2), so stellt sich aber zunächst die Frage, ob darin eine Verzichtshandlung der Beschwerdeführerin zu erblicken ist, dass sie nicht für die Umsetzung der mit ihrem verstorbenen Mann getroffenen güterrechtlichen Regelung besorgt gewesen ist. Dies ist zu verneinen. Denn für die Genehmigung des Ehevertrages durch die Vormundschaftsbehörde hätten beide Ehegatten aktiv werden müssen, wie sich aus Ziff. IV des Ehevertrages ergibt (Urk. 3/2). Die Tatsache, dass sie bis zum Tod des Ehemannes darauf verzichtet haben, führte dazu, dass der Vertrag nicht wirksam wurde, also - vom Ergebnis her - nicht zustandekam. Genauso wenig, wie nun einem Ehepaar als Vermögensverzicht angerechnet werden kann, wenn es während der Ehe überhaupt nie einen jeweils den andern Ehegatten begünstigenden Ehevertrag abgeschlossen hat, kann der Versicherten und ihrem verstorbenen Ehemann vorgeworfen werden, sie hätten dem von ihnen abgeschlossenen Ehevertrag nicht zur definitiven Wirksamkeit verholfen. Ein Verzicht könnte erst dann angenommen werden, wenn der Vertrag formgültig abgeschlossen und von der Vormundschaftsbehörde genehmigt, aber dennoch nicht vollzogen worden wäre. Dem Verzicht, überhaupt einen Ehevertrag bis zu dessen Wirksamkeit abzuschliessen, kann demgegenüber noch keine Wirkung zukommen. Vorbehalten bleibt selbstverständlich ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, das jedoch in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht behauptet wird und für welches auch keine Anhaltspunkte bestehen.
3.4.2 Da die vertraglich vereinbarte, aber nicht von der Vormundschaftschaftsbehörde genehmigte und deshalb nichtige (BGE 78 I 75) Vorschlagszuweisung unbeachtlich ist, bleibt zu prüfen, ob die danach immer noch mögliche, ebenfalls nicht stattgehabte, gesetzlich vorgesehene güterrechtliche Auseinandersetzung als Verzicht durch die Versicherte ausgelegt werden kann. Hätte die gesetzliche güterrechtliche Auseinandersetzung nach den altrechtlichen Bestimmungen des Eherechts nach der Ausscheidung des Mannes- und des Frauengutes einen Vorschlag ergeben, so hätte dieser zu einem Drittel der Beschwerdeführerin gehört (Art. 214 Abs. 1 aZGB). Massgebend für die Bewertung des ehelichen Vermögens und namentlich der Errungenschaft war nach dem alten Recht der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, also des Todes des erstverstorbenen Ehegatten (BGE 80 II 194; 116 II 237).
Gemäss dem Steuerinventar vom 6. August 1984 bestand per Todestag ein Reinvermögen von Fr. 641'017.55, bestehend aus der Liegenschaft B.___ sowie aus Wertschriften (Urk. 7/11). Nach Abzug des im Steuerinventar aufgeführten Betrages von Fr. 5'000.-- Eigengut des Ehemannes verblieben Fr. 636'017.55. Da im Übrigen im Erbteilungsvertrag ausdrücklich festgehalten wurde, dass kein eingebrachtes Frauengut vorhanden sei und kein Sondergut oder Ersatzforderungen bestehen würden (Urk. 7/10 Ziff. 2) und dies den Feststellungen im erwähnten Steuerinventar entspricht, stellt dieses ganze, nach dem Tod des Ehemannes bestehende Vermögen ehelichen Vorschlag dar, an welchem die Versicherte mit einem Drittel (= Fr. 212'005.85) partizipiert hätte, unter Vorbehalt der Beachtung der Pflichtteilsrechte ihrer erbberechtigten Nachkommen. Auf diesen Vorschlagsdrittel hat die Beschwerdeführerin verzichtet, da sie vor ihrem Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft und bis zum Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist auf die güterrechtliche Auseinandersetzung verzichtet hat. Zeitlich ist der Verzicht auf den Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist festzusetzen, das heisst auf den 29. Juli 1994 (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR), denn selbst wenn die Liegenschaft durch Erbfolge auf die Witwe und die drei Nachkommen des Verstorbenen zu Gesamteigentum im Grundbuch eingetragen worden ist, hätte dies die Versicherte nicht daran gehindert, bis zum Ablauf der zehnjährigen Frist noch die güterrechtliche Auseinandersetzung zu verlangen.
3.4.3 Die restlichen zwei Drittel des Vermögens entsprechen - wiederum per Auflösung des Güterstandes am Todestag des Ehegatten der Versicherten vom 29. Juli 1984 - grundsätzlich dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten (= Fr. 424'011.70).
In erbrechtlicher Hinsicht hatte die überlebende Ehegattin nach altem Recht die Wahlmöglichkeit von einem Viertel am Nachlass zu Eigentum oder der Hälfte zur Nutzniessung (Art. 462 aZGB). Die Beschwerdeführerin hat zumindest faktisch die Nutzniessung ausgeübt. Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, sie sei geradezu als Eigentümerin aufgetreten (Urk. 5/3), so ist ihr entgegenzuhalten, dass zahlreiche Verwaltungs- und Geschäftsführungshandlungen auch bei blosser Nutzniessung erlaubt, ja gefordert sind (Art. 755 ff. ZGB; dazu und zur Wahl der Nutzniessung das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. November 2001 im ähnlich gelagerten Fall P 40/00, Erw. 3c.bb und cc). Diese Nutzniessung hat die Beschwerdeführerin bereits seit dem Tod ihres Ehegatten ausgeübt, wobei ihr die Nachkommen weitergehend sogar die Nutzniessung am ganzen Vermögen zugestanden hatten und dies auch weiterhin tun, wie es in Ziff. 5 Abs. 1 des Erbteilungsvertrages vom 27. Oktober 2002 zwischen der Versicherten und ihren Kindern bekräftigt worden ist (Urk. 7/10).
3.5
3.5.1 Es ist im Weiteren der Frage nachzugehen, ob sich ein per 29. Juli 1994 erfolgter Verzicht auf den güterrechtlichen Anteil im Betrag von Fr. 212'005.85 auf den Anspruch auf Zusatzleistungen auswirkt. Von einem Verzicht kann nur gesprochen werden, wenn dieser ohne adäquate Gegenleistung erfolgt ist. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tode des Ehegatten in der Liegenschaft gewohnt, teilweise Mieter aufgenommen (Urk. 7/15) und die Erträge daraus sowie des übrigen Vermögens genutzt hat. Die Liegenschaft ist gemäss Steuerinventar unbelastet, so dass keine Schuldzinsen anfielen und für das Wohnen hatte die Beschwerdeführerin nichts zu bezahlen, denn etwas anderes wird nicht geltend gemacht. Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin dabei entgegen der erbrechtlichen Regelung nicht nur die Hälfte der Nutzniessung inne gehabt, sondern die übrigen Erben haben ihr für unbefristete Zeit die volle Nutzniessung zugestanden (Urk. 7/10). Damit ist dem Verzicht auf den güterrechtlichen Vorschlagsdrittel die über die erbrechtliche Regelung hinausgehende Hälfte der Nutzniessung als Abgeltung gegenüber zu stellen.
3.5.2 Es fragt sich, wie hoch diese Gegenleistung, welche sich aus dem Wohnrecht und den Erträgen der Wertschriften zusammensetzt, einzustufen ist. Was das Wohnrecht anbelangt, hat das Bundesgericht entschieden, dass für die wertmässige Ermittlung vom Mietwert im Zeitpunkt der Einräumung der Nutzniessung auszugehen und dieser Mietwert alsdann zu kapitalisieren ist (BGE 122 V 399 Erw. 4). In konstanter Rechtsprechung des höchsten Gerichts sind hierbei die Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung massgebend.
Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) zurückzuweisen ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69), wird somit zunächst die Gegenleistung des von der Beschwerdeführerin seit dem Tod des Erblassers ausgeübten Wohnrechts zu ermitteln haben, wobei vom Mietwert per Todestag auszugehen sein wird. Als angemessen ist eine Gegenleistung zu betrachten, wenn sie sich in einer Bandbreite von rund 10 % zur Leistung bewegt (BGE 122 V 400 Erw. 5b). Sollte nicht bereits die aus dem Wohnrecht resultierende Gegenleistung in einem adäquaten Verhältnis zum Verzichtsvermögen stehen, müsste weiter untersucht werden, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund der vollständigen Nutzung des gesamten ehelichen Vermögens eine zusätzliche Gegenleistung erhalten hat.
3.5.3 Die mit der Erbteilung auf die drei Nachkommen übertragene Liegenschaft wurde gemäss Kaufvertrag vom 31. Juli 2003 veräussert (Urk. 7/28). Im Erbteilungsvertrag war der Beschwerdeführerin die Nutzniessung auch für die Zukunft eingeräumt worden. Es fragt sich deshalb schliesslich, ob sie als Abgeltung bezüglich der an der Liegenschaft nicht mehr möglichen Nutzniessung einen Anspruch am Verkaufserlös der Liegenschaft hat.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen und damit aus persönlichen Gründen in ein Heim übersiedeln musste. Aktenkundig ist nämlich, dass ein selbständiges Wohnen offenbar bereits seit Herbst 2001 nicht mehr möglich war, wurde die Versicherte doch mehrere Monate im Haushalt ihrer Tochter gepflegt und scheiterte schliesslich die in Aussicht genommene Lösung, nämlich die Aufnahme einer Freundin, welche im Haus der Versicherten gewohnt und sie gepflegt hätte, an der notwendigen Arbeitsbewilligung (Urk. 7/15). Die Beschwerdeführerin ist somit nicht aus der Liegenschaft ausgezogen, weil diese verkauft werden sollte, sondern weil sie nicht mehr selbständig darin wohnen konnte. Aus einer nicht mehr möglichen und wahrgenommenen Nutzniessung ist nichts mehr in Anrechnung zu bringen und gibt es bei einem nachträglichen Verkauf der betreffenden Liegenschaft mithin auch nichts abzugelten.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne von Erw. 3.5.2 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab November 2002 erneut prüfe.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist nach richterlichem Ermessen auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Bezirksrates vom 15. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. November 2002 im Sinne der Erwägungen neu prüfe und darüber entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert
- Stadt Y.___
- Bezirksrat Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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