ZL.2008.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 24. Juli 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,

gegen

Gemeinde Affoltern am Albis
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Marktplatz 1,
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1962, ist Staatsangehöriger des Irak. Nach der Schulzeit besuchte er in seiner Heimat die technische Berufsschule. In der Folge wurde er zum Militärdienst eingezogen. Von 1988 bis 1996 war er in iranischer Kriegsgefangenschaft (Urk. 15/19, Urk. 13/11/3). Am 13. September 1999 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 15/8) und stellte ein Gesuch um Gewährung von Asyl. Mit Entscheid vom 19. April 2001 (Urk. 13/15/2-4) wurde er als Flüchtling anerkannt.
         Am 7. August 2006 (Urk. 13/1/1-8) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht der A.___, Assistenzärztin in der Praxis von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29./30. Dezember 2006 (Urk. 13/11/1-6) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten bei (Urk. 13/2/1). Gestützt auf diese Unterlagen wies sie das Rentenbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/13/1-2, Urk. 13/16/1-3) mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (Urk. 13/21/1-2) ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
         Am 9. Juli 2007 (Urk. 15/2) stellte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 20. August 2007 (Urk. 15/23) lehnte die Gemeinde Affoltern am Albis gestützt auf die rentenverweigernde Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2007 einen Leistungsanspruch ab, da der Versicherungsfall bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei. Auf die dagegen am 6. September 2007 (Urk. 15/24) erhobene Einsprache trat der Bezirksrat Affoltern mit Beschluss vom 28. November 2007 (Urk. 15/29) nicht ein und wies die Sache zum Erlass eines Einspracheentscheides an die Vorinstanz zurück. Am 21. Dezember 2007 (Urk. 2) hielt die Gemeinde Affoltern am Albis an ihrer bisherigen Beurteilung fest.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid opponierte X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke (Urk. 15/22 Anhang), am 7. Januar 2008 (Urk. 1) beim Bezirksrat Affoltern, der die Eingabe zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht zur Beurteilung als Beschwerde überwies (Urk. 3). Das Rechtsbegehren lautet wie folgt:
"1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Einsprachegegnerin vom 21. Dezember 2007 aufzuheben, und es seien dem Einsprecher Ergänzungsleistungen zuzusprechen.
 2. Es sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Einsprechers sowohl für das Einspracheverfahren vor dem Amt für Zusatzleistungen als auch für das Einspracheverfahren vor dem Bezirksrat zu bestellen."
         Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 (Urk. 5) wurde Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt. In der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2008 (Urk. 7) beantragte die Gemeinde Affoltern am Albis die einstweilige Sistierung des Verfahrens, um bei der zuständigen IV-Stelle Abklärungen in Auftrag geben zu können. Demgegenüber stellte sich der Versicherte am 11. März 2008 (Urk. 9) auf den Standpunkt, dem Sistierungsantrag sei nicht stattzugeben. Auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 10) reichten die Gemeinde Affoltern am Albis (Urk. 15/1-32) und die IV-Stelle (Urk. 13/1-27) ihre Akten ein.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; zum Ganzen BGE 131 V 243 Erw. 2.1). Da der angefochtene Einspracheentscheid am 21. Dezember 2007 (Urk. 2) erging, ist die Beurteilung aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1    
2.1.1   Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-2c erfüllen, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
         Gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG ist Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz wie Schweizer Bürgern unter anderem dann ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie Flüchtlinge oder Staatenlose sind und sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (lit. b).
2.1.2   Nach Art. 2c ELG sind Invalide unter anderem dann anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 2, wenn sie Anspruch auf eine Invalidenrente haben (lit. a), oder wenn ihnen eine Invalidenrente zustehen würde, wenn sie die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllten (lit. b).
         Gemäss Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Ausländische Staatsangehörige sind jedoch nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet und sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). 
         Ferner setzt Art. 36 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 39 IVG in Verbindung mit Art. 42 AHVG Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.
         Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente steht ihnen zu, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, FlüB).
2.2         Grundsätzlich können somit Flüchtlinge unter denselben Voraussetzungen wie Schweizer Bürger einen Anspruch auf rentenlose Ergänzungsleistungen begründen. Sie müssen allerdings die Karenzfrist erfüllt haben, das heisst sie müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie eine Ergänzungsleistung beantragen, ununterbrochen während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. Art. 1 Abs. 2 FlüB; Ralph Jöhl Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 38 S. 1666). Das Risiko kann diesfalls bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sein (Edgar Imhof, Ausländer/innen von ausserhalb der EU/EFTA und Sozialversicherungen - ein Überblick, in: SZS 2006 S. 452).
2.3     Die IV-Stelle legt im Auftrag der EL-Stellen die Höhe des Invaliditätsgrades von Personen fest, die eine Ergänzungsleistung gemäss Art. 2c lit. b ELG beanspruchen. Zudem bestimmt die IV-Stelle, seit wann eine Invalidität in rentenbegründenden Ausmass besteht. Das Ergebnis der Abklärungen teilt sie der EL-Stelle mit, welche daraufhin den Entscheid erlässt (Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG, Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], vgl. auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung, Anhang IV).

3.      
3.1     Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen gemäss Art. 2c lit. a ELG verneint hat, weil ihm mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 IVG keine Invalidenrente zustehe, ist sie in der Vernehmlassung (Urk. 7) zum Schluss gelangt, dass die Anspruchsvoraussetzun-gen gemäss Art. 2c lit. b ELG im Wesentlichen erfüllt seien, hingegen der Invaliditätsgrad nicht ermittelt worden sei. Dem von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Bericht, wonach der Versicherte seit mindestens Januar 1997 zu 100 % arbeitsunfähig sei, komme kein Beweiswert zu. Um die zur Beurteilung des Ergänzungsleistungenanspruchs notwendigen Abklärungen bei der IV-Stelle in Auftrag geben zu können, sei das Verfahren einstweilen zu sistieren.
3.2     Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und b ELG in Verbindung mit Art. 2c lit. b ELG erfülle und damit Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (Urk. 1). Das von der Beschwerdegegnerin gestellte Sistierungsgesuch sei abzuweisen. Die IV-Stelle habe mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 31. August 2007 (richtig: 6. Juni 2007, Urk. 13/21/1-2) einen Rentenanspruch gestützt auf einen beweiskräftigen Arztbericht, wonach er zumindest seit Januar 1997 (in jeglicher Tätigkeit) zu 100 % arbeitsunfähig sei, abgelehnt. Da somit auch eine 100%ige Invalidität gegeben sei, bestehe kein Anlass, die IV-Stelle erneut darüber entscheiden zu lassen (Urk. 9).

4.      
4.1     Fest steht, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Urk. 13/21/1-2). Zu prüfen ist somit, ob er rentenlose Ergänzungsleistungen gemäss Art. 2c lit. b ELG beanspruchen kann.
4.2     Dafür wird vorausgesetzt, dass der Versicherte einen Anspruch auf eine Invalidenrente hätte, sofern er die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 28 IVG erfüllen würde. Zudem muss er die erforderliche Karenzfrist erfüllt haben.
         Der Beschwerdeführer ist am 13. September 1999 in die Schweiz eingereist und wurde in der Folge als Flüchtling anerkannt (Urk. 13/15/2-4). Aktenkundig ist sodann, dass er inzwischen über eine Niederlassungsbewilligung (Urk. 15/8) verfügt. Gemäss Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) haben Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, und die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, ausser wenn sie eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 lit. a oder b AsylG verübt haben. Die Erlangung der C-Bewilligung vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der Versicherte ein Flüchtling ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 AsylG e contrario). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten ist davon auszugehen, dass er das in Art. 2 Abs. 2 lit. b ELG vorgesehene Erfordernis der fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthaltsdauer erfüllt.
Ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hätte, lässt sich gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage nicht beurteilen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann gestützt auf den von der IV-Stelle eingeholten Bericht der Assistenzärztin Börris vom 29. Dezember 2006 (Urk. 13/11) nicht auf einen 100%igen Invaliditätsgrad geschlossen werden. Denn nebst den geltend gemachten Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Ängsten mit Reizbarkeit, verbaler Aggressivität und sozialem Rückzug wurden an objektiven Befunden lediglich ein bedrückter Affekt und eine reduzierte Schwingungsfähigkeit erhoben. Sodann ergibt sich aus dem Bericht, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angab, seit über zehn Jahren an starken Kopfschmerzen und massiven Ängsten zu leiden, erst im Sommer 2006 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufnahm, die im Rhythmus von 14 Tagen ambulant erfolgt. Gestützt auf diese ärztlichen Feststellungen ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer eine rentenrelevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aufweist, eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit lässt sich daraus aber nicht überzeugend ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2008 (Urk. 7) zu Recht ausgeführt hat, hätte sie bereits vor dem Verfügungserlass die IV-Stelle anweisen müssen, den IV-spezifischen Teil der Abklärungen vorzunehmen. Unter diesen Umständen kann der von der Beschwerdegegnerin beantragten Sistierung des Verfahrens (§ 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 53a der Zivilprozessordnung) nicht stattgegeben werden. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bei der IV-Stelle die zur Beurteilung des EL-Anspruchs erforderlichen Abklärungen in Auftrag gebe und hernach über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers neu entscheide.

5.      
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, ob dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren entsprochen werden kann.
5.2     Im Verwaltungsverfahren kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht im Einspracheverfahren ein unmittelbar aus Art. 29 der Bundesverfassung fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Dabei ist bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse der versicherten Person) ein strenger Massstab anzulegen. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen.
5.3     Die Beschwerdegegnerin hat über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren nicht befunden, obwohl der Versicherte einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (Urk. 15/24). Dies wird sie noch nachzuholen und den Entscheid dem Versicherten in einem neuen Beschluss zu eröffnen haben. Sollte sich ergeben, dass das Gesuch abgewiesen wird, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den neuen Entscheid der Durchführungsstelle anzufechten. In diesem Punkt ist somit auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten und die Sache ist auch diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
         Das Gleiche gilt grundsätzlich für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren vor dem Bezirksrat. Auch diesbezüglich liegt kein anfechtbarer Entscheid vor. Nachdem er den Nichteintretensentscheid vom 28. November 2007 (Urk. 15/29) unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend machen, der Bezirksrat hätte in Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung eine Prozessentschädigung zusprechen müssen. In diesem Umfang ist deshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
         Die Aufwendungen für die beim Bezirksrat erhobene Einsprache vom 7. Januar 2007 (Urk. 1), die zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde überwiesen wurde (Urk. 3), sind sodann mit der für das Beschwerdeverfahren zuzusprechenden Prozessentschädigung abgedeckt.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen.
         In der Kostennote vom 25. Juni 2008 (Urk. 18) führt die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Aufwand von 4,7 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 51.85 auf. Unter Berücksichtigung des Umstandes dass nur Aufwendungen geltend gemacht werden können, die das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen, ist lediglich der dafür erbrachte Aufwand von 3,2 Stunden zu berücksichtigen. Aus demselben Grund sind auch die Barauslagen auf Fr. 29.50 zu reduzieren. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert somit eine Entschädigung von Fr. 720.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 
        

Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Affoltern am Albis zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen neu befinde und über die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des  Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, eine Prozessentschädigung von Fr. 720.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Gemeinde Affoltern am Albis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).