ZL.2008.00003
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 28. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Zürcherstrasse 59,
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, bezog ab dem 1. Februar 2001 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (Urk. 15/2/1.24), und zwar in Form von Ergänzungsleistungen und Beihilfen, als die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) mit Verfügung vom 30. März 2004 (Urk. 15/2/2.3) die Leistungen wegen unklarer Verhältnisse bis zum Erhalt sämtlicher noch ausstehender Unterlagen einstellte (Urk. 15/2/5.4). Mit einer weiteren Verfügung vom 30. März 2004 (Urk. 15/2/3.12) forderte die Durchführungsstelle die in der Zeit von 2001 bis 2004 zu viel bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 33'582.-- zurück, nachdem sie für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung der ganzen Invalidenrente, das heisst einschliesslich der Zusatzrenten für die in Z.__ lebende Ehefrau und die Kinder, eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vorgenommen hatte (vgl. Urk. 15/2/1.4, Urk. 15/2/1.16, Urk. 15/2/1.17, Urk. 15/2/1.19). Beide Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
Im Sommer 2006 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 15/3/4.30), wobei er das Anmeldeformular erst am 26. Februar 2007 (Urk. 15/3/4.32) unterzeichnete. Ein allfälliger Leistungsanspruch wurde ab 1. August 2006 an die Gemeinde Y.___ abgetreten (Urk. 15/3/4.4). Mit Verfügung vom 11. September 2007 (Urk. 15/3/1.10) wurde das Gesuch mit der Begründung abgewiesen, dass keine neuen Tatsachen vorlägen, um die am 30. März 2004 verfügte Leistungseinstellung aufzuheben, beziehungsweise in Wiedererwägung zu ziehen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Oktober 2007 (Urk. 15/3/1.11), in welcher der Versicherte hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Prüfung des Leistungsanspruchs sowie den Erlass eines begründeten Entscheides beantragte, wurde mit Einsprache- und Wiedererwägungsentscheid vom 3. Dezember 2007 (Urk. 2) teilweise gutgeheissen. Zunächst wurde ab dem 1. Januar 2007 ein monatlicher Zusatzleistungsanspruch des Versicherten bejaht, wobei die Leistungen gemäss der Abtretungserklärung vollumfänglich dem Sozialamt der Gemeinde Y.___ zu überweisen seien (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurde auf einen rückwirkenden Leistungsanspruch hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2006 nicht eingetreten, da keine erheblichen neuen Tatsachen entdeckt worden seien (Dispositiv-Ziffer 4), und das Gesuch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 5).
2. Gegen diesen Entscheid vom 3. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel (Urk. 4), mit Eingabe vom 7. Januar 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Ziffer 4 und 5 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben.
2. Auf das Gesuch des Einsprechers um Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2006 sei einzutreten, und es seien dem Einsprecher die gesetzlichen Zusatzleistungen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen gemäss Ziffer 4 zuzusprechen.
3. Ziffer 2 des Entscheids sei dahingehend abzuändern, als dass die Leistungen des Einsprechers ohne Vermögen, jedoch unter Berücksichtigung eines Diätzuschlages neu berechnet werden (vgl. nachfolgende Ausführungen gemäss Ziffer 4).
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verfahren vor der Vorinstanz sei zu bewilligen.
5. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Einsprachegegnerin."
In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer folgendes Gesuch:
"Es sei dem Einsprecher für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."
In der Beschwerdeantwort vom 31. März 2008 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 17) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. In der Replik vom 14. Oktober 2008 (Urk. 20) hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Standpunkt fest. In der Duplik vom 1. Dezember 2008 (Urk. 24) hielt die Beschwerdegegnerin abgesehen davon, dass sie dass Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung neuerdings nicht mehr ablehnte, an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 (Urk. 26) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Bundesgerichts in Sachen B. vom 27. Februar 2008, 8C_147/2007 Erw. 2.1).
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 Erw. 3.3.1 S. 220 mit Hinweisen), kommen die neuen Bestimmungen vorliegend nicht zur Anwendung. Die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden im Folgenden in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Nach Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben namentlich die Versicherten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen oder Nichteintreten beschliessen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin trat im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm rückwirkend für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 Zusatzleistungen zuzusprechen mit der Begründung nicht ein, dass seit der Einstellung der Leistungen per 1. April 2004 weder erhebliche neue Tatsachen entdeckt noch neue Beweismittel eingereicht worden seien, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Sodann führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die geforderten Unterlagen nicht eingereicht. Insbesondere fehlten Belege für die Überweisung der Zusatzrenten nach Z.__ in den Jahren 2001 bis 2005. Was das Jahr 2006 anbelange, hätten die Abklärungen ergeben, dass der Versicherte mehrmals mehr Geld nach Z.__ geschickt habe, als der Betrag der erhaltenen Zusatzrenten ausmache. Dieser Umstand könnte auf nicht deklarierte Vermögenswerte beziehungsweise Einkünfte hinweisen. Daran würden auch die im Dezember 2006 verfassten Schreiben von Drittpersonen nichts ändern, gehe aus diesen doch lediglich hervor, dass dem Versicherten Geld gegeben worden sei, ohne dass die Höhe des jeweils überlassenen Betrages genannt werde. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht rechtsgenügend dargetan (Urk. 2, Urk. 14, Urk. 24).
Dagegen bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, dass die Leistungseinstellung lediglich zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht, mithin aus formellen Gründen erfolgt sei. Mangels Vorliegens einer materiell-rechtlichen Einstellung der Leistungen könne er durch Einreichen der geforderten Unterlagen seinen Anspruch jederzeit auch rückwirkend wieder geltend machen, was jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 ATSG gelten müsse. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne nicht die Geltendmachung eines Revisionsgrundes verlangt werden. Was die geforderten Belege betreffend Überweisung der Zusatzrenten an seine Frau und Kinder in Z.__ anbelange, habe er diese für die geforderten Jahre sehr wohl eingereicht. Sodann sei die Annahme der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2006, dass er über nicht deklarierte Vermögenswerte oder Einkünfte verfüge, unzutreffend (Urk. 1, Urk. 20).
3.2 Der Einstellungsverfügung vom 30. März 2004 (Urk. 15/2/2.3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin zur Klärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers noch verschiedene Unterlagen (unter anderem den notariellen Auszug betreffend die Liegenschaft in B.___, einen allfälligen Mietvertrag, sämtliche Grundbuchauszüge der Liegenschaften, Bankbestätigungen) benötigte. Zudem wurde der Versicherte aufgefordert, sich zur Vermutung zu äussern, dass die mit Schreibmaschine geschriebene Bestätigung, mit welcher die in Z.__ lebende Ehefrau, A.___, bescheinigte, die Zusatzrente für sich und die Kinder erhalten zu haben, nicht von ihr unterzeichnet worden sei. Sodann stellte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen bis zum Erhalt sämtlicher Unterlagen ein. Danach sei sie bereit, ein erneutes Zusatzleistungsgesuch zu prüfen.
Damit hat die Beschwerdegegnerin - wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt - den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2004 nicht aus materiellen Gründen mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen verneint, sondern aus rein formellen Gründen, weil er die ihrer Auffassung nach notwendigen Unterlagen zur Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht eingereicht hatte. Die Einstellung der Zusatzleistungen war eine Folge der mangelnden Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer. Nach Art. 43 Abs. 3 ATSG hätte die Beschwerdegegnerin die Wahl gehabt, entweder aufgrund der vorhandenen Akten den Anspruch materiell zu prüfen und darüber zu befinden, oder aber die weiteren Abklärungen einzustellen und den Fall durch Nichteintreten zu erledigen. Indem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit der Einstellungsverfügung aufforderte, verschiedene zusätzliche Unterlagen einzureichen und zur Echtheit der Unterschrift seiner Ehefrau Stellung zu nehmen, und ihre Bereitschaft erklärte, nach Erhalt der geforderten Unterlagen ein erneutes Gesuch zu prüfen, hat sie sich für die zweite Variante entschieden und faktisch Nichteintreten beschlossen. Dieser Entscheid steht somit einer rückwirkenden Gewährung von Zusatzleistungen ab 1. April 2004 nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer die von ihm geforderten Unterlagen einreicht. Die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen nicht erfüllt sein.
3.3 Aus dem angefochtenen Entscheid vom 3. Dezember 2007 geht nicht klar hervor, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um rückwirkende Zusprache von Zusatzleistungen nicht eingetreten ist, weil sie die Unterlagen nach wie vor als ungenügend erachtet, oder weil sie der Auffassung ist, es müssten die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt sein. Während die Erwägungen beide Möglichkeiten zulassen, spricht Dispositiv-Ziffer 4 für ein Nichteintreten mangels Erfüllung der Revisionsvoraussetzungen. Dies ist nach dem Gesagten falsch, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in diesem Punkt aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG das erforderliche Mahnverfahren durchführe und hernach entweder gestützt auf die dannzumal vorhandenen Akten und unter Beachtung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 ATSG materiell über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab April 2004 bis Dezember 2006 befinde oder aber ebenfalls gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG mangels hinreichender Unterlagen nochmals Nichteintreten beschliesse..
3.4 Was die Berechnung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2007 anbelangt, macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, ihm sei das Aktienkapital von Fr. 50'000.-- nicht als Vermögen anzurechnen, da die Firma B.___ AG über keine Aktiven mehr verfüge (Urk. 1 S. 11).
Dieser Standpunkt des Beschwerdeführers findet jedoch in den Akten keine Stütze. Zunächst hat der Beschwerdeführer im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2006 (Urk. 3/8) angegeben, über ein Aktienkapital von Fr. 50'000.-- zu verfügen. Wenn er nun im Nachhinein geltend macht, dabei handle es sich um einen Fehler und gestützt auf die Steuererklärung 2006 sei von einem Vermögen mit dem Wert Null auszugehen, erscheint dies nicht glaubhaft, zumal er keinen entsprechenden Einschätzungsentscheid des Steueramtes beigebracht hat. Auch die weiteren ins Recht gelegten Unterlagen, insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Dezember 2007 (Urk. 3/11) und das Schreiben des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 26. April 2005 (Urk. 3/10) führen zu keiner anderen Beurteilung, zumal die B.___ AG gemäss dem im Internet abrufbaren aktuellen Handelsregisterauszug nach wie vor im Handelsregister eingetragen ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zusatzleistungsberechnung ab 1. Januar 2007 die Nichtanrechnung eines Diätzuschlags (Urk. 1 S. 2 und S. 12).
Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem ärztlichen Zeugnis der Dr. med. C.___, Spezialärztin für Endokrinologie-Diabetologie, vom 4. Januar 2008 (Urk. 3/13) an einem insulinabhängigen Diabetes mellitus sowie an einer Leberzirrhose. Deshalb sei er auf eine Diät angewiesen, welche Mehrkosten verursache.
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat (Urk. 14 S. 2 f.), leidet der Beschwerdeführer nicht an einer Krankheit, die gemäss der Vollzugsweisung der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2005 Anspruch auf die Gewährung der Diätpauschale im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, ELKV gibt. Damit erweist es sich als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin in der Ergänzungsleistungsberechnung ab 1. Januar 2007 keine Diätpauschale angerechnet hat. Dass dem Versicherten gemäss ärztlicher Aussage diätbedingt Mehrkosten entstehen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit ebenfalls abzuweisen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren hat.
Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (sachliche Gebotenheit der Vertretung, Bedürftigkeit der versicherten Person, fehlende Aussichtslosigkeit der Einsprache) im Verwaltungsverfahren erfüllt sind, ist das Gesuch zu bewilligen. Demnach ist Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Höhe des von der Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren geltend gemachten Aufwandes (Urk. 5) überprüfe und hernach die Entschädigung festsetze.
4.2 Für das Beschwerdeverfahren wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung bereits mit Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 17) bewilligt. Angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin macht für das Beschwerdeverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 22. Dezember 2009 (Urk. 28) einen Aufwand von 15,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 87.80 geltend, was angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ergibt dies eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'376.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die bei diesem Ausgang des Verfahrens zu zwei Dritteln, somit im Betrag von Fr. 2'250.85, gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) von der Beschwerdegegnerin, und zu einem Drittel, somit im Umfang von Fr. 1'125.45, aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 4 und 5 des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3. Dezember 2007 aufgehoben werden und die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne von Erw. 3.3 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 befinde und im Sinne von Erw. 4.1 die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin festlege. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'250.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, mit Fr. 1'125.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Gemeinde Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).