ZL.2008.00004
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 27. November 2009
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch den Sohn Z.___
gegen
Gemeindeverwaltung Schönenberg
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Kirchrain 2, Postfach,
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1926 geborene X.___ und seine 1933 geborene Ehefrau Y.___ liessen sich durch ihren Sohn Z.___ im Dezember 2005 bei der Gemeindeverwaltung Schönenberg, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmelden (Urk. 6/6). Dabei ergab sich aus dem eingereichten Abtretungsvertrag (Urk. 6/12), dass X.___ seinem Sohn 1985 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 112'930.-- gewährt hatte. Nachdem die Durchführungsstelle Abklärungen hinsichtlich der Rückzahlung dieses Darlehens unternommen hatte (Urk. 6/10, Urk. 6/11), sprach sie dem Ehepaar mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 Zusatzleistungen zu, ohne das Darlehen als Vermögen anzurechnen (Verfügung vom 13. April 2006 [Urk. 6/4], vgl. auch die Revisionsverfügungen vom 13. April 2006 [Urk. 6/13] und vom 25. April 2007 [Urk. 6/14]). Diese Entscheide blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtkraft.
Nachdem im Rahmen der am 2. April 2007 durchgeführten Revision durch das kantonale Sozialamt die Nichtanrechnung des Darlehens beanstandet worden war (Urk. 6/16, Urk. 2), nahm die Durchführungsstelle unter Anrechnung des Darlehens von Fr. 112'930.-- als Vermögen eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab 1. Dezember 2005 vor. Da nunmehr ein Einnahmenüberschuss resultierte, wurden die Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 eingestellt (Verfügungen vom 13. November 2007, Urk. 6/20). Gleichzeitig forderte die Durchführungsstelle die in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2007 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 14'143.-- zurück (vgl. Anhang zu Urk. 6/17, Urk. 6/18 und zu Urk. 6/19). Die dagegen (Urk. 6/20) erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 21. Dezember 2007 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liessen X.___ und Y.___, vertreten durch ihren Sohn Z.___, mit Eingabe vom 14. Januar 2008 Beschwerde erheben (Urk. 1), welche der Bezirksrat Horgen am 17. Januar 2008 unter Beilage der Vernehmlassung der Durchführungsstelle vom 15. Januar 2008 (Urk. 5) zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht überwies (Urk. 4). Die Beschwerdeführenden beantragten sinngemäss die Nichtanrechnung des Darlehens von Fr. 112'930.-- als Vermögen, denn dieses sei aufgrund dessen, dass ihr Sohn sie während 20 Jahren finanziell unterstützt habe, abgegolten. In der am 18. Februar 2008 (Datum Poststempel, Urk. 9) eingereichten Vernehmlassung vom 15. Januar 2008 (Urk. 9) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. In formeller Hinsicht ist jedoch mangels anderslautender Übergangsbestimmungen der allgemeine Grundsatz anzuwenden, wonach die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist (BGE 126 V 131 Erw. 2a mit Hinweis). Demnach richtet sich die Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die formelle Rechtkraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis nicht voraussetzungslos. Diese beschränkt sich vielmehr auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit des Verfügungserlasses.
Nun kann aber der Sachverhalt schon zur Zeit des Erlasses der Verfügung unrichtig festgestellt worden sein, oder er kann sich nachträglich ändern. Ebenso kann die Verfügung auf einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung beruhen oder die objektive Rechtslage kann sich nach Verfügungserlass ändern (BGE 127 V 13 Erw. 4a mit zahlreichen Hinweisen).
2.2 Das Bundesgericht beantwortet die Frage nach der Tragweite der formellen Rechtskraft nach vier Gesichtspunkten: Erstens soll im Rahmen der prozessualen Revision (als Prinzip des Sozialversicherungsrechts zur Verwirklichung des materiellen Rechts; Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) eine Verfügung zurückgenommen werden können, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht. Zweitens steht die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis unter dem Vorbehalt, dass nach Verfügungserlass keine erheblichen tatsächlichen Änderungen eintreten, welche mittels Leistungs- (vgl. Art. 25 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV) oder Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG) zu berücksichtigen sind. Der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts dient drittens die Wiedererwägung als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Viertens ist zu beurteilen, wie es sich mit der formellen Rechtskraft einer Verfügung bei nachträglicher Änderung der objektiven Rechtslage verhält (zum Ganzen: BGE 127 V 13 Erw. 4b mit zahlreichen Hinweisen). Dieser Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit ist nicht gesetzlich geregelt (BGE 135 V 204 Erw. 5.1).
2.3 Neue Tatsachen oder neue Beweismittel, welche eine prozessuale Revision der Verfügung vom 13. April 2006 (Urk. 6/4) zu begründen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der Verfügung vom 13. April 2006 (Urk. 6/4) aufgrund des Schreibens vom 7. März 2006 (Urk. 6/11) Kenntnis vom in Frage stehenden Darlehen. Auch eine materielle Revision fällt mangels einer massgebenden Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts ausser Betracht. Ebenso wenig steht eine Anpassung der formell rechtskräftigen Verfügung unter dem Gesichtspunkt einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung zur Diskussion. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Verfügung vom 13. April 2006 (Urk. 6/4) in Wiedererwägung zu ziehen ist.
3.
3.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 Erw. 4.1 S. 52). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
3.2 Im Rahmen des Gesuchs um Zusatzleistungen haben die Beschwerdeführenden unter anderem den Abtretungsvertrag vom 21. Juni 1985 (Urk. 6/12) eingereicht, aus dem hervorgeht, dass sie ihrem Sohn Z.___ im Umfang von Fr. 112'930.-- ein Darlehen gewährt haben. Die von der Beschwerdegegnerin unternommenen Abklärungen (Urk. 6/10) ergaben, dass der Sohn seinen Eltern in der Zeit vom 1. Mai 1985 bis 31. Dezember 2005 mit Fr. 6'000.-- pro Jahr den Lebensunterhalt finanziert hatte, und das Darlehen damit nach Ansicht aller Beteiligten abgegolten war (Urk. 6/11). In Kenntnis dieser Gegebenheiten kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass das Darlehen nicht als Vermögen anzurechnen sei (Urk. 6/16). Dementsprechend wurde diese Position in der rechtskräftigen Verfügung vom 13. April 2006 (Urk. 6/4) und in den in der Folge erlassenen Revisionsverfügungen (Urk. 6/13-14) nicht aufgeführt.
Unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung ist nicht entscheidend, ob die Nichtanrechnung des Darlehens beim Vermögen richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint. Dies ist zu bejahen. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 13. April 2006 (Urk. 6/4) kann keine Rede sein, zumal keine Hinweise auf eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung bestehen. Auch ergibt sich die zweifellose Unrichtigkeit nicht aus einer unrichtigen Rechtsanwendung (vgl. Erw. 3.1). Demnach bleibt für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2006 kein Raum. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2007 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung Schönenberg, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 21. Dezember 2007 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Gemeindeverwaltung Schönenberg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).