Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
Gemeinde A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdeführerin
gegen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdegegner
sowie
Bezirksrat U.___
Beschwerdegegner 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber
Kasernenstrasse 15, Postfach 544, 8180 Bülach
Unter Hinweis darauf,
dass der 1940 geborene X.___ ab 1994 an der Firma R.___ GmbH, deren Zweck der Betrieb eines Gebäudereinigungs- und Gebäudeunterhaltsinstitutes war, mit einem Anteil von 50 % (bei einem Stammkapital von Fr. 20'000.--) beteiligt war (Urk. 3/1),
dass er der Firma mit Darlehensvertrag vom 5. Dezember 1994 ein Darlehen von Fr. 100'000.-- gewährte (Urk. 5/3/5),
dass er ab Juni 1996 als alleiniger Geschäftsführer der Firma tätig war (Urk. 3/1),
dass er im Dezember 1996 von seiner Pensionskasse eine Kapitalauszahlung von rund Fr. 190'000.-- erhielt (Urk. 5/3/6),
dass er dieses, von der Pensionskasse erhaltene Geld in der Höhe von Fr. 120'000.-- in die Firma investierte und im Restbetrag von Fr. 70'000.-- für Baranschaffungen verwendete (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 3/1/7 S. 5, Urk. 3/9/6 S. 6 f.),
dass Ende 1998 über die Firma der Konkurs eröffnet wurde und für den Versicherten ein Totalverlust resultierte (Urk. 3/1, Urk. 5/3/7),
dass die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dem Versicherten und seiner Ehefrau, der 1939 geborenen Y.___, ab 1. Februar 2005 Zusatzleistungen zur AHV-Rente der Letzteren ausrichtete (Urk. 5/7/3.2),
dass die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Juni 2005 - infolge Eintritts des Versicherten in das AHV-Rentenalter - neu berechnete, dabei irrtümlicherweise nur die AHV-Rente des Ehemannes - statt die AHV-Renten beider Eheleute - als Einnahmen berücksichtigte und die Zusatzleistungen folglich zu hoch festsetzte, so dass die Versicherten ab 1. Juni 2005 zu hohe Zusatzleistungen erhielten (Urk. 5/7/2.23),
dass die Durchführungsstelle den Fehler ein Jahr später feststellte, worauf sie den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Juni 2005 unter Miteinbezug der AHV-Rente der Ehefrau neu festsetzte (Urk. 5/7/2.18-20),
dass sie mit Verfügung vom 18. Mai 2006 die in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 16'312.-- von den Versicherten zurückforderte (Urk. 5/7/2.17),
dass die Versicherten dagegen keine Einsprache erhoben, die Verfügung mithin unangefochten blieb (Urk. 5/7/8.4, vgl. Urk. 1 S. 3),
dass die Durchführungsstelle erstmals im Mai/Juni 2006 von den Versicherten über den eingangs angeführten Sachverhalt informiert wurde (Urk. 5/7/6.1-3, Urk. 5/7/8.2),
dass die Durchführungsstelle in der Darlehensgewährung von Fr. 100'000.-- sowie in der Investition von Fr. 120'000.-- in die Firma wie auch im Vermögensverbrauch von Fr. 70'000.-- einen Verzicht auf Vermögenswerte erblickte und der Meinung war, den Versicherten sei ab 1. Februar 2005 ein Verzichtsvermögen von Fr. 200'000.-- (290'000.-- abzüglich Abschreibungen von insgesamt Fr. 90'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- pro Jahr ab 1997) anzurechnen (vgl. Urk. 5/7/2.4-8),
dass die Durchführungsstelle deshalb den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Februar 2005 unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens neu berechnete und mit Verfügung vom 22. Juni 2006 die in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Juni 2006 ihrer Meinung nach zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 19'205.45 von den Versicherten zurückforderte - zusätzlich zum Rückerstattungsbetrag gemäss der Verfügung vom 18. Mai 2006 (Urk. 5/7/2.2),
dass die Durchführungsstelle im Weiteren gestützt darauf mit Verfügung vom 23. Juni 2006 die Ausrichtung der Zusatzleistungen ab 30. Juni 2006 einstellte, da die anrechenbaren Einnahmen infolge der Anrechnung eines Verzichtsvermögens die anerkannten Ausgaben überstiegen (Urk. 5/7/2.1),
dass die Versicherten am 28. Juni 2006 gegen die Verfügung vom 22. Juni 2006 und am 11. Juli 2006 gegen die Verfügung vom 23. Juni 2006 Einsprache erhoben (Urk. 5/7.1.2, Urk. 5/7/1.4),
dass die Durchführungsstelle die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 31. August 2006 abwies (Urk. 5/7/1.1),
dass die Versicherten, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Hail, am 2. Oktober 2007 dagegen Einsprache beim Bezirksrat U.___ erhoben (Urk. 3/1.6),
dass der Bezirksrat im Beschluss vom 31. Oktober 2007 erwog, die Verfügung vom 18. Mai 2006 habe als mitangefochten zu gelten, ein Verzichtsvermögen könne nicht angerechnet werden, die Zusatzleistungen müssten neu berechnet werden (Urk. 2),
dass er die Sache im Sinne der Erwägungen an die Durchführungsstelle zur Neuberechnung und zum Neuentscheid zurückwies (Urk. 2),
dass die Durchführungsstelle dagegen am 24. Januar 2008 Beschwerde erhob mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, die Verfügung vom 18. Mai 2006 sei zu bestätigen, die Verfügung vom 22. Juni 2006 sei unter Berücksichtigung einer Korrektur zu bestätigen und die Verfügung vom 23. Juni 2006 sei ebenfalls zu bestätigen (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde schlossen (Urk. 12),
in Erwägung,
dass vorab zu prüfen ist, ob die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2006 einer Überprüfung zugänglich ist,
dass, wie eingangs angeführt, diese Verfügung von den Beschwerdegegnern nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Verfügung - entgegen der Auffassung des Bezirksrats - damit nicht mehr überprüft werden kann,
dass als Einkommen unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen sind, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung),
dass eine Verzichtshandlung rechtsprechungsgemäss anzunehmen ist, wenn eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt ist (BGE 123 V 37),
dass das Bundesgericht in einem neueren Urteil die Rechtsprechung präzisiert und festgestellt hat, über den Verzichtscharakter einer Vermögensanlage entscheide in erster Linie das Ausmass des Risikos, das im Zeitpunkt der Investition eingegangen werde, während das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung nur von zweitrangiger Bedeutung sei (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, P 55/05),
dass in den Fällen - so das Bundesgericht -, wo der Versicherte bei der Investition von Anfang an ein ausgesprochen hohes Risiko des Verlustes des hingegebenen Geldes eingegangen ist, ein Vermögensverzicht anzunehmen ist, wenn sich das Risiko verwirklicht und der Versicherte sein Vermögen verliert,
dass streitig und zu prüfen ist, ob in der Darlehensgabe ein Verzicht nach Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG zu erblicken ist,
dass der Beschwerdegegner 1 der Firma im Jahr 1994 ein Darlehen von Fr. 100'000.-- gewährte,
dass er aufgrund des Darlehensvertrages Anspruch auf Rückzahlung der geliehenen Geldsumme hatte, die Vermögenshingabe mithin gegen eine konkrete Gegenleistung getätigt hat,
dass im Weiteren mit Blick auf das Verlustrisiko festzustellen ist, dass die Firma in der Gebäudereinigungsbranche, mithin in einem prosperierenden Wirtschaftzweig tätig war, so dass im Grundsatz kein Anlass bestand, an der Rentabilität einer solchen Geschäftstätigkeit zu zweifeln,
dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Firma damals konkursgefährdet war, aus den Akten denn auch nicht hervorgehen,
dass bei diesen Gegebenheiten nicht angenommen werden kann, der Beschwerdegegner sei bei der Darlehensgewährung an die Firma ein ausserordentlich hohes Verlustrisiko eingegangen,
dass in der Darlehensgabe von Fr. 100'000.-- damit keine Verzichtshandlung gesehen werden kann, weshalb die Anrechnung eines Verzichtsvermögens hier ausgeschlossen ist,
dass im Weiteren zu prüfen ist, ob in der Investition in die Firma ein Verzicht nach Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden kann,
dass der Beschwerdegegner 1 nach Erhalt der Kapitalauszahlung der Pensionskasse im Dezember 1996 ein Geldkapital von Fr. 120'000.-- in die Firma investierte,
dass er zum damaligen Zeitpunkt das Geschäft der Firma allein führte und faktisch deren Alleineigentümer war (Urk. 2 S. 3, Urk. 3/1, Urk. 22 S. 5),
dass sein Vermögen aufgrund der Investition in die Firma nicht vermindert wurde, da die Firma ja ihm gehörte und somit auch der infolge der Investition entstandene Mehrwert der Firma ihm zustand,
dass im Weiteren konkrete Hinweise darauf, dass die Firma damals konkursgefährdet war, nicht bestehen,
dass Investitionen als solche keine Risikogeschäfte darstellen, vielmehr Ausdruck einer nachhaltigen Unternehmenstätigkeit sind,
dass sich bei diesen Gegebenheiten die Annahme, der Beschwerdegegner 1 sei bei der Investition von Fr. 120'000.-- in die Firma ein ausgesprochen hohes Verlustrisiko eingegangen, verbietet,
dass die Investition damit ebenfalls nicht als Verzichtsvermögen angerechnet werden kann,
dass im Weiteren, was den Verbrauch des Pensionskassengeldes in der Höhe von Fr. 70'000.-- angeht, festzustellen ist, dass von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten wird, dass diesbezüglich kein Vermögensverzicht anzunehmen ist,
dass den Beschwerdegegnern damit insgesamt kein Verzichtsvermögen angerechnet werden kann, wie der Bezirksrat zutreffend festgestellt hat,
dass sich der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 31. August 2006 bzw. die Verfügung vom 22. Juni 2006 über die Rückerstattung von Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 19'205.45 sowie die darauf basierende Verfügung vom 23. Juni 2006 über die Einstellung der Ausrichtung der Zusatzleistungen ab 30. Juni 2006 daher als unrechtmässig erweisen und aufzuheben sind (Urk. 5/7/1.1, Urk. 5/7/2.1-2),
dass bei diesem Ergebnis für die vom Bezirksrat angeordnete Rückweisung der Sache zur Neuberechnung und zum Neuentscheid kein Raum ist,
dass demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 31. Oktober 2007 sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 31. August 2006 bzw. die damit bestätigten Verfügungen vom 22. und 23. Juni 2006 aufzuheben sind,
dass angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen zu rund zwei Dritteln unterlegen ist, die Beschwerdegegner 1 und 2 Anspruch auf eine um rund ein Drittel gekürzte Prozessentschädigung haben,
dass die Prozessentschädigung gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist,
dass den Beschwerdegegnern 1 und 2 unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Beschluss des Bezirksrates U.___ vom 31. Oktober 2007 sowie der Einspracheentscheid der Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 31. August 2006 bzw. die damit bestätigten Verfügungen vom 22. und 23. Juni 2006 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde A.___
- Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber
- Bezirksrat U.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).